Betreff: Widerspruch gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung (xxx PfEVfg – 28.10.2021) als offener Brief
Sehr geehrte xxx,
hiermit lege ich fristgemäß Widerspruch gegen die oben genannte Pfändungs- und Einziehungsverfügung ein, die mir postalisch am 17.11.2021 zugestellt wurde.
Begründung
Ich kann mir vorstellen, dass für Sie und Ihre Behörde die bisher veranlassten Vorgänge in meinem Fall völlig normal erscheinen. Hinzu kommt, dass Sie offenbar kein empathisches Verständnis zu meiner Gewissensnot aufbringen können, welches bei Ihnen zur Aktivierung einer Unterstützung meiner Situation führt und damit zur Abwehr von struktureller Gewalt.
Es wird aus meiner Sicht aber noch viel unglaublicher, indem Sie z. B. eine Vollstreckung schriftlich „nur“ ankündigen, aber zeitgleich schon eine Pfändung veranlassen, ohne mich zu informieren und ohne mir irgendwelche Reaktionsfristen einzuräumen. Hinzu kommt, dass Sie für eine dritte Institution eine Vollstreckung eines Rundfunk-„Beitrages“ ohne Prüfung durchführen und parallel ein mir zustehendes „Steuer“-Guthaben von einer anderen Finanzamtsabteilung einfach einbehalten, um dieses einfach mit der Vollstreckungsschuld zu verrechnen. Wie ist es eigentlich möglich, dass man eine vermeintliche Beitragsschuld mit einer Steuer gleichsetzt? War es nicht so, dass das Bundesverfassungsgericht am 18. Juli 2018 offiziell verkündete, dass es sich bei der Rundfunkabgabe um einen „Beitrag“ und nicht um eine „Steuer“ handelt? Völlig verrückt ist jedoch, dass ich erst durch Zufall, im Rahmen eines mit Ihnen geführten Telefonates, erfahre, dass Sie diese Pfändungs- und Einziehungsverfügung veranlasst haben und mir nicht erklären konnten, auf welcher rechtlichen Basis Sie dies ausgeführt haben. Nach mehrmaligem Nachbohren meinerseits sagten Sie so schön „das können wir hier so machen“ und ich werde irgendwann schriftlich darüber informiert. Ich könne mich ja nach der postalischen Zustellung der Information dagegen wehren. Drei Wochen später (17.11.2021) erhalte ich dann die offizielle schriftliche Mitteilung von Ihnen, dass Sie diesen Vorgang am 28.10.2021 ausgelöst haben. Uff, da bin ich aber froh, dass mir solch ein toller Service geboten wird.
Damit die Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Drittschuldner eine Handlung vornehmen kann, nämlich das Aussprechen des Verbots, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen, was wiederum begrifflich voraussetzt, dass es die eine und die andere Person – also zwei Personen – gibt, müssen die Vollstreckungsbehörde und der Drittschuldner personenverschieden sein. Das ist hier nicht der Fall, da die Vollstreckungsbehörde zum Land Berlin gehört und der Drittschuldner ebenfalls. Wegen der Personengleichheit von Vollstreckungsbehörde und Drittschuldner (beide gehören zum Land Berlin) ist es hier rechtlich nicht möglich, dass die Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Drittschuldner ein Verbot i. S. v. § 309 (1) AO aussprechen kann, an den Vollstreckungsschuldner zu zahlen. Da kein Zahlungsverbot nach § 309 (1) AO ausgesprochen werden kann, ist es gesetzlich nicht möglich, hier die Pfändung einer Geldforderung nach § 309 AO durchzuführen. Dem Erfordernis des § 309 (1) AO ist demzufolge nicht Genüge getan. Es liegt daher ein Verstoß gegenüber § 309 (1) AO vor.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Kretschmann