Dienstag, 19. März 2019

Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg Az. OVG 11 N (eingereicht am 12.03.2019)

An das
Bundesverfassungsgericht
Schloßbezirk 3

76131 Karlsruhe



Sehr geehrter Herr Vorsitzender des Ersten Senats
Prof. Dr. Stephan Harbarth, LL.M.,

als Grundrechteträger, vor allem aber auch als Mensch möchte ich Ihnen mit dem nachfolgenden Dokument den persönlichen Hintergrund meiner heute vorab per Fax eingelegten Verfassungsbeschwerde verdeutlichen.

Es handelt sich nicht um ein abstraktes, theoretisches Anliegen, sondern um eine persönliche innere Not, die ich durch die zwangsweise Heranziehung zum Rundfunkbeitrag erlebe und durch eine Härtefall-Befreiungsregelung oder äquivalente Befreiungsmöglichkeit ab-wenden möchte.

Ohne die Unterstützung eines entsprechend spezialisierten Rechtsanwalts wäre es mir nicht möglich gewesen, den lang andauernden fachgerichtlichen Weg zu beschreiten und auch die Verfassungsbeschwerde in dieser Form zu verfassen. Auch nach der grundlegenden Senats-entscheidung vom 18. Juli 2018 sehe ich weiterhin verfassungsgerichtlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der aus meiner Sicht völlig unzureichenden Mitwirkung der Landesparlamente bei den Zustimmungsgesetzen zum Rundfunkstaatsvertrag und darüber hinaus in Bezug auf die Reichweite der Gewissensfreiheit.

Eines meiner Ziele ist es daher, mit dieser Verfassungsbeschwerde zu verstehen, welchen Wert das Grundgesetz-Versprechen laut Artikel 4 Abs. 1

„Die Freiheit des Gewissens ist unverletzlich.“

in der Praxis wirklich für den einzelnen Grundrechteträger hat. Aus meiner Erfahrung und dem Austausch mit unzähligen anderen Betroffenen weiß ich, dass durch die Zwangsabgabe bei sehr vielen Menschen eine Gewissensnot entstanden ist bzw. neu entsteht.

Es wäre deshalb nicht nur für mich, sondern für alle in unserer Gesellschaft betroffenen Menschen eine große Hilfe, wenn Sie hierzu eine klare Stellungnahme und Deutung vornehmen könnten. So würde ich mich freuen, wenn nicht wie bei anderen Verfassungsbeschwerden, die sich mit der Rundfunkfinanzierungsproblematik auseinandersetzen, lediglich ein standardisierter Nichtannahmebeschluss mit nachfolgendem Tenor erfolgt:

„Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.“

Da ich in meinem bisherigen Verfahrensverlauf bereits viele Sachverhalte dargelegt habe, sind diese Ausführungen als referenzierte Anlagen der Verfassungsbeschwerde beigefügt. Zusätzlich habe ich zum besseren Verständnis da, wo ich es für notwendig hielt, individuelle Interpretationen ergänzt, damit die zwei Kernpunkte meiner Verfassungsbeschwerde für Sie besser nachvollziehbar werden: die undemokratische Einführung des Rundfunkbeitrags-zwanges und meine Gewissensnot.


Olaf Kretschmann




Mit diesem Schriftsatz erhebe ich

Verfassungsbeschwerde


gegen
  1. den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.02.2019 – Az. OVG 11 N 88.15 – meinem Prozessbevollmächtigten am 13.02.2019 zugestellt (in Kopie als Anlage VB 1
  2. Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12.08.2015 – 27 K 376.13 – (in Kopie als Anlage VB 2
und beantrage zu erkennen:
  1. Die ergangenen Entscheidungen verletzen mich in meinem Grundrecht auf Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG und verstoßen darüber hinaus gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.
  2. Das Land Berlin hat mir als Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.


A. Sachverhalt


1. Am 01.08.1993 erfolgte meine freiwillige Anmeldung als Rundfunkteilnehmer bei der damaligen zuständigen Rundfunkanstalt Sender Freies Berlin (in Kopie als Anlage VB 3), weil ich der Vorgabe folgte, dass bei der Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerätes eine entsprechende Anmeldung zu erfolgen hat und eine Abgabe in Form ei-ner Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Diese Anmeldung erfolgte nur, weil mir bewusst war, dass mir jederzeit das Recht eingeräumt wurde, durch mein selbstbestimmtes Handeln auf das Medienangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung verzichten zu können.

Teilnehmerantrag von 1993. Eine Befreiung von der Zahlungsverpflichtung war jederzeit möglich, indem man ein Empfangsgerät nicht mehr bereitgehalten hat. © Bildnachweis Faksimile des Originals.

2. In den Tagesthemen wurde am 27.12.0211 auf eine exklusive Dokumentation „Heimlich in Homs“ hingewiesen, die auszugsweise präsentiert und am Folgetag, den 28.12.2011, in ihrer Gesamtlänge ausgestrahlt wurde. Diese Dokumentation diente meiner Ansicht nach ausschließlich der gezielten psychologischen Kriegsführung, um u. a. militärische Maßnahmen (jedweder Art) bei der bundesdeutschen Bevölkerung kognitiv zu rechtfertigen. Vor allem die synchronisierte Ausstrahlung bei CNN, anderen Sendern und Medienformaten sowie die nationalen und internationalen Auszeichnungen des verantwortlichen Journalisten für seine Arbeit lassen mich zu dieser Schlussfolgerung kommen. Dies widersprach nach meiner Auffassung eindeutig den Vorgaben des Rundfunkstaatsvertrages (§§ 10 und 11) sowie § 3 (Auftrag, Angebote) des Staatsvertrages über den Südwestrundfunk (Redaktionsverantwortung).  Auf Basis geopolitischer Zusammenhänge bin ich sogar der Auffassung, dass die Verbreitung auch entsprechend § 130 StGB Volksverhetzung (... mittels Rundfunk ... der Öffentlichkeit zugänglich macht ...) oder der damaligen Rechtsprechung § 80 StGB (... Angriffshandlung ... plant, vorbereitet oder einleitet) zu ahnden gewesen wäre.

ARD und CNN präsentieren jeweils zeitgleich die Dokumentation am 28.12.2011. © Bildnachweis Screenshot ARD-Internetseite. Bildnachweis Screenshot CNN-Internetseite.

Meine öffentliche Auseinandersetzung mit der zuständigen SWR-Redaktion (in Kopie als Anlage VB 4), die Antwort der Redaktion (in Kopie als Anlage VB 5) und insbesondere die persönliche Antwort per E-Mail des Intendanten Peter Boudgoust (in Kopie als Anlage VB 6) vom 22.03.2012 lösten in mir aus, dass ich nicht mehr mit meinem Gewissen vereinbaren kann, das Rundfunksystem in der Bundesrepublik Deutschland als Ganzes zu nutzen noch finanziell zu unterstützen.

Der Intendant des SWR, Peter Boudgoust, gibt mir ein offizielles Statement zur Reportage „Heimlich in Homs“.  Laut seiner Meinung ist man mit der Reportage dem Informationsauftrag der ARD nachgekommen und hat die Lage in Syrien auch aus der Perspektive eines von Regimetruppen belagerten Stadtteils abgebildet. Der Text der Reportage und die gesamte Darstellungsweise sind aus seiner Sicht nüchtern und Ergebnis journalistischer Beobachtung. © Bildnachweis Faksimile des Originals. 

Zum damaligen Zeitpunkt ging ich davon aus, dass es genügen würde, keine Empfangsgeräte mehr zum Empfang bereitzuhalten (also aus dem Haushalt zu entfernen). Diese Sendung gehört mit zu meinen persönlichen Initial-Auslösern, um eigenständig und selbstverantwortlich das aktuelle öffentlich-rechtliche Rundfunksystem in seiner Gesamtheit zu hinterfragen. Vor allem die detaillierte Recherche zu den lobbyistischen Machtstrukturen, der transatlantischen Verquickung, der Entstehung, Organisation, Struktur, den Kontrollmechanismen, der Finanzierung und Gesetzgebung usw. verstärkt meine Gewissensnot.

Marcel Metttelsiefen erhält am 10. Mai 2012 den Axel-Springer-Preis für junge Journalisten. Hier die Jurybegründung: „Der Autor verstößt gegen die journalistischen Regeln der strikten Distanz und doch hat er eine blitzsaubere journalistische Arbeit geliefert. Marcel Mettelsiefen ist parteiisch. Er steht auf der Seite der Opfer. Wie sollte die Außenwelt sonst glaubwürdig erfahren, was in den Kampfzonen geschieht. Die Mörder halten die Medien fern. Den Journalisten helfen nur die Unterdrückten. Der Autor hat sich auf die journalistische Grundaufgabe besonnen, Zeuge zu sein, Augen- und Ohrenzeuge. Er erzählt, was er sieht und hört. International wird der Kampf in Syrien ein wenig modisch als ,Youtube`-War bezeichnet. Im Fernsehen heißt das: Information aus zweiter Hand, mit Bildern unbestimmter Herkunft. Mettelsiefens Bericht bringt Licht in dieses Fernsehdunkel, er befreit die Syrien- Berichterstattung für einen Augenblick aus ihrer Fragwürdigkeit.“ © Bildnachweis Axel Springer Akademie. 

3. Gegenstand des Rechtsstreits im fachgerichtlichen Verfahren ist ein von mir am 31.12.2012 gestellter gesonderter Härtefall-Antrag (entsprechend in Form eines offenen Briefes an die Intendantin, in dem ich um Befreiung von der Zahlung des Rundfunkbeitrages gebeten habe (in Kopie als Anlage VB 7)). In dieser E-Mail habe ich darauf hingewiesen, wie umfassend und tiefgreifend meine Gewissensnot ist und diese nicht nur auf der Kritik an der Verbreitung sowie der Art und Weise der Informationsaufbereitung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beruht, sondern sich auf die Gesamtheit des Rundfunksystems bezieht und somit auch auf die Entstehung, Organisation, Aufgabe, Struktur, Verbreitungswirkung, Suggestionskraft, die Kontrollmechanismen, die Mittelverwendung, Finanzierung und Gesetzgebung usw.


4. Da von Seiten des Beklagten weder Verständnis noch ein Entgegenkommen aufgezeigt wurde, übertrug ich ein weiteres Schreiben per E-Mail am 20.02.2013 (in Kopie als Anlage VB 8). Hierin zeigte ich im Detail auf, warum auch der aktuelle Gesetzgebungsprozess zu den rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen in mir eine Gewissensnot auslöst, denn dieser wird nach meinem Kenntnisstand absichtlich ohne die Einbeziehung des Willens des Volkes völlig lobbyistisch im internen Kreis der Profi-teure des Systems etabliert. Da hierauf keine Reaktion seitens des Klägers erfolgte, wurde von mir eine weitere E-Mail am 05.04.2013 (in Kopie als Anlage VB 9) an die Intendantin verfasst. Dieses Schreiben diente dazu, auf die aus meiner persönlichen Sicht gezielten Manipulations- und Synchronisationsmechanismen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hinzuweisen, die ich aus Gewissensgründen nicht mehr mitfinanzieren kann.


5. Am 05.04.2013 erließ der Beklagte einen Festsetzungsbescheid (in Kopie als Anlage VB 10). Eine Bescheidung des Härtefall-Antrages unterließ der Beklagte.


6. Am 01.05.2013 legte ich fristgerecht einen Widerspruch gegen den erlassenen Festsetzungsbescheid direkt bei der Intendantin Frau Dagmar Reim ein (in Kopie als Anlage VB 11) und verwiese in der Begründung auf meine Gewissensnot und meine vor-hergehende Korrespondenz mit der Intendantin Frau Dagmar Reim.


7. Am 02.08.2013 erließ der Beklagte einen weiteren Festsetzungsbescheid (in Kopie als Anlage VB 12). Eine Bescheidung des vorhergehenden Widerspruchs und des Härtefall-Antrages unterließ der Beklagte weiterhin.


8. Da weder eine Härtefall-Bescheidung meines gesonderten Antrages vom 31.12.2013 noch eine Bescheidung meines Widerspruchs vom 01.05.2013 gegen den Festsetzungsbescheid erfolgten, legte ich beim Verwaltungsgericht Berlin eine Untätigkeitsklage (in Kopie als Anlage VB 13) ein, um eine Bescheidung durch den Beklagten zu erzwingen.


9. Am 07.09.2013 legte ich zur Sicherheit fristgerecht einen Widerspruch gegen den weiteren erlassenen Festsetzungsbescheid direkt bei der Intendantin Frau Dagmar Reim ein (in Kopie als Anlage VB 14) und führte weitere Gründe meiner inneren Not auf. Unter anderem verwies ich auf die gleichförmige Funktion des Rundfunks zur Unterrichtung der Massen in unterschiedlichen Gesellschaftssystemen.


10. Der Beklagte hat im Rahmen der Untätigkeitsklage dem Gericht mitgeteilt, dass er einen entsprechenden Widerspruchsbescheid erlassen wird, und diesen Bescheid (datiert auf den 11.11.2013) dem Gericht übertragen, worüber ich durch das Verwaltungsgericht am 18.11.2013 informiert wurde (in Kopie als Anlage VB 15).


11. Das Verfahren der Untätigkeitsklage war damit in der Hauptsache erledigt, was ich am 28.11.2013 schriftlich der Verwaltungsgericht Berlin mitteilte (in Kopie als Anlage VB 16).


12. Am 12.12.2013 reichte ich Klage (in Kopie als Anlage VB 17) gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.11.2013 ein und vertiefte meine Gewissens-gründe. Ich wies u. a. auf die transatlantischen Verquickungen der Intendanten, Redakteure, Journalisten und Moderatoren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks hin, die aus meiner Sicht eine unhaltbare Divergenz zur Behauptung der proklamierten Unabhängigkeit der Akteure und des Rundfunks selbst darstellen.


13. In der mündlichen Verhandlung am 12.08.2015 wurden die zwei wesentlichen Klageargumente im Detail von mir vorgetragen:

a.) das nicht verfassungskonforme Zustandekommen der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen auf Landesebene in Berlin (bzw. die Ausgrenzung der Einbeziehung des Willens des Volkes im Kontext des Gesetzgebungsprozesses)

b.) dass der Kläger entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags § 4 Abs. 6 Satz 1 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist, da der Kläger am 31.12.2012 einen entsprechenden gesonderten Härtefall-Antrag gestellt hat, weil die Finanzierung der Gesamtveranstaltung Rundfunk beim Kläger eine schwerwiegende Gewissensnot auslöst

Der Verhandlungsverlauf wurde von mir stichpunktartig festgehalten (in Kopie als Anlage VB 18).


14. Mit Urteil vom 12.08.2015 (in Kopie als Anlage VB 2) wies das Verwaltungsgericht Berlin die Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass alle aufgeworfenen Regelungen zum Rundfunkbeitrag verfassungskonform ausgestaltet sind und ein Härtefall-Antrag aus Gewissensgründen von vornherein ausscheide.


15. Gegen das am 27.08.2015 zugestellte Urteil ließ ich durch meinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 22.09.2015 (in Kopie als Anlage VB 19) form- und fristgerecht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen. Mit Schriftsatz vom 26.10.2015 (in Kopie als Anlage VB 20) erfolgte die Begründung des Berufungszulassungsantrags.

In einem weiteren Schriftsatz vom 15.08.2016 (in Kopie als Anlage VB 21) wurde die Begründung des Berufungszulassungsantrags ergänzt.


16. Mit Schreiben vom 28.08.2018 (in Kopie als Anlage VB 22) fragte das Oberverwaltungsgericht an, ob der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16) zurückgenommen wird. Mit Schreiben vom 21.09.2018 (in Kopie als Anlage VB 23) machte mein Prozessbevollmächtigter deutlich, dass hinsichtlich der beiden Themen-komplexe „Gesetzgebungsverfahren“ und „Gewissensfreiheit“ am Berufungszulassungsantrag festgehalten wird.


17. Mit Beschluss vom 05.02.2019 (in Kopie als Anlage VB 1) wies das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Berufung zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass keiner der Berufungszulassungsgründe erfüllt sei. Das Gericht verneint im Hinblick auf die Gewissensfreiheit bereits die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs:

„Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, 7 A 10455/15, Rn. 18, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2311/14, Rn. 84 f. juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.1992, 2 BvR 478/92, juris, und Beschluss vom 02.06.2003, 2 BvR 1775/02, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, eine Gewissensentscheidung, die beispielsweise die Organisation und Finanzierung der Verteidigung ablehne, berühre grundsätzlich nicht die Pflicht zur Steuerzahlung. Die Steuer sei ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein – ohne jede Zweckbindung – ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheide allein das Parlament. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinne der Staat rechts-staatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und sei deshalb allen Bürgern – mögen sie erhebliche Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören – in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nehme er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend sei die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens, mag der Staat Verteidigungsaufgaben finanzieren oder auf sie verzichten. Auf der Grundlage dieser strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung sei für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, ob seine Steuerzahlungen an die Landesfinanzbehörden, in den Bundes- oder in den Landeshaushalt fließen und für welchen konkreten Verwendungszweck innerhalb eines dieser Haus-halte seine Zahlungen dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lasse mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG unberührt (BVerfG, Beschluss vom 26.08.1992, 2 BvR 478/92, Rn. 3, juris).“

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2019, Seite 7 ff.


Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzgebungsverfahrens stellt das Gericht fest:

„Der Zurechnungszusammenhang zwischen Volk und staatlicher Herrschaft wird durch die Wahl des Parlaments, die von ihm beschlossenen Gesetze als Maßstab der vollziehenden Gewalt, den parlamentarischen Einfluss auf die Politik der Regierung und die grundsätzliche Weisungsgebundenheit der Verwaltung gegenüber der Regierung gewahrt (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Januar 2012 – 2 BvR 133/10 –, BVerfGE 130, 76-130, Rn. 165; Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 25. September 2015 – Vf. 9-VII-13 –, Rn. 148, juris). Diesen Anforderungen ist durch das Zustimmungsgesetz des Abgeordnetenhauses von Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl. 2011, 211) Rechnung getragen worden. Durch das Zustimmungsgesetz wird der Staatsvertrag parlamentarisch verantwortet."

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2019, Seite 5 ff.



B. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde



1. Antragsberechtigung (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)

Als natürliche Person bin ich gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG antragsberechtigt.


2. Beschwerdegegenstand

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen Urteile bzw. Beschlüsse von staatlichen Gerichten und mithin gegen Akte der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfG.


3. Beschwerdebefugnis

Die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde setzt die Behauptung des Beschwerdeführers voraus, durch einen Akt der öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten verletzt zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Beschwerdeführer hinreichend substantiiert darlegen, dass eine solche Verletzung möglich erscheint. Insoweit verweise ich auf die Begründung unter C.


4. Beschwerdefrist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG)

Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingereicht.

Verfassungsbeschwerden sind innerhalb eines Monats zu erheben und zu be-gründen (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die Frist beginnt mit der Zustellung der formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgeblichen verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist (§ 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG). Werden wie hier mehrere Urteile/Beschlüsse angegriffen, so ist auf die letzte gerichtliche Entscheidung des Instanzenzuges abzustellen.

Insofern kommt es hier auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 05.02.2019, zugestellt am 13. Februar 2019, an. Die Beschwerdefrist ist mithin eingehalten.


5. Rechtswegerschöpfung

Nach Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nunmehr auch der Rechtsweg für mich erschöpft.

Einziger denkbarer Rechtsbehelf, der als Rechtsweg im Sinne von § 90 Abs. 2 BVerfGG angesehen werden wird, war hier eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Kammergerichts gem. § 152a VwGO.

Da aber vorliegend keine Verstöße das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) betreffend ersichtlich sind, wäre eine Anhörungsrüge offensichtlich unzulässig gewesen. Voraussetzung ist eben nämlich, dass das Gericht den Anspruch ei-ner Partei „auf rechtliches Gehör“ in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, vgl. § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Insofern war die Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs hier nicht gefordert.

Vgl. BVerfG (K), Beschluss vom 22.03.2007 – 1 BvR 2007/02 – juris; NJW-RR 2008, 75 (75)

Die vorliegend geltend zu machenden Grundrechtsverletzungen aus Art. 4 Abs. 1 GG bzw. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG können nicht über § 321a ZPO geltend gemacht werden.

Mit Zustellung des Urteils sind auch ansonsten keine Rechtsbehelfe mehr gegeben. Insbesondere hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Gegenvorstellungsverfahren nach der wegweisenden Plenarentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahr 2003 grundsätzlich weder zum Rechtsweg zählt noch die Einlegung aus Gründen der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde erforderlich ist. Folgerichtig kann eine Gegenvorstellung auch nicht die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG offenhalten.

Vgl. BVerfG, Beschluss v. 25.11.2008, Az. 1 BvR 848/07, Rn. 32 ff., zit. nach juris.


6. Subsidiarität

Die Verfassungsbeschwerde scheitert auch nicht am Grundsatz der Subsidiarität. In den gerichtlichen Verfahren habe ich insoweit auch verfassungsrechtlich vorgetragen. Insoweit wurde auch ausdrücklich auf Art. 4 Abs. 1 GG hingewiesen.

Auch die Tatsache, dass nicht alle von mir gestellten Anträge vom Verwaltungsgericht als zulässig eingestuft wurden, berührt die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht, da jedenfalls die begehrte Feststellung, dass ich nicht verpflichtet bin, Rundfunkbeiträge zu leisten (vgl. dazu Antrag Nr. 3, Seite 4 unten, Urteil des Verwaltungsgerichts, Anlage VB 2), und der Verpflichtungsantrag, mich ab Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befrei-en, zulässig waren (vgl. dazu Antrag Nr. 4, Seite 5 oben, Urteil).


C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde


I. Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG


Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat durch die im Berufungszulassungsverfahren erfolgte Zurückweisung der von mir aufgeworfenen Frage, ob das Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf das Zustimmungsgesetz des Abgeordnetenhauses von Berlin zum Fünf-zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag (GVBl. 2011, 211) verfassungskonform ausgestaltet ist, das Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.

Ernstliche Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes bereits dann zu bejahen, wenn dargelegt ist, dass das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen ist.

Vgl. Redeker/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage 2010, § 124 Rn. 15a.


Diese Voraussetzung ist bereits dann zu bejahen, wenn die Zulassungsschrift Anlass gibt, das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung ansatzweise in Zweifel zu ziehen. Bestimmter Erfolgswahrscheinlichkeiten bedarf es insoweit nicht.

Vgl. dazu BVerfG, NVwZ 2000, 1163 sowie BVerfG, NVwZ 2010, 634.


Das Bundesverfassungsgericht führt insoweit aus:

"Das Oberverwaltungsgericht hat unzutreffenderweise angenommen, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung lägen nur vor, wenn der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher sei als sein Misserfolg. Ernstliche Zweifel sind demgegenüber immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>).“

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, Rn. 96, zit. nach juris.


Eine restriktivere Handhabung der Berufungszulassung verstößt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gegen das Gebot effektiven Rechtsschutzes.

Vgl. BVerfGE 110, 73, 83 sowie BVerfG, NJW 2010, 1062.


Es muss einem Beschwerdeführer schon im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unbenommen bleiben, in seinem Verfahren eine Überprüfung dieser Würdigung zu begehren, wenn er dafür vernünftige und gewichtige Gründe anführen kann. Das gilt besonders, wenn es sich um eine verfassungsrechtliche Frage handelt, die umstritten geblieben ist und über die auch das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließend entschieden hat.

Vgl. BVerfG v. 14.06.1994, AZ: 1 BvR 1022/88, Rn. 57.


So verhält es sich hier. Wie im Klage- und Berufungszulassungsverfahren dargelegt, wird die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der jetzigen Ausgestaltung der Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf die Zustimmungsgesetze der Bundesländer zum Rundfunkstaatsvertrag in der Literatur bezweifelt.

Vgl. im Ganzen Vesting, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. (2012), RstV § 1, Rn. 5 ff.; so auch weiterhin in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. (2018), genaue Fundstelle Seiten 130 und 131.


Das Bundesverfassungsgericht hat diese Problematik – soweit ersichtlich – auch nicht in sei-ner Entscheidung vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) geklärt. Im Hinblick auf die formelle Verfassungsmäßigkeit erfolgen nur Ausführungen zur Frage der Gesetzgebungskompetenz.



TOTALAUSFALL DES DEMOKRATIE-PRINZIPS BEI DER GESETZGEBUNG


1. Wenn Unrecht zu Recht wird - Rundfunkrecht ohne Selbstbestimmung des Volkes

In den fast 20 Jahren meiner dem Massengehorsam folgenden Zahlung der Rundfunkgebühr wurde ich so durch das Rundfunkdogma getäuscht, dass ich nie auf die Idee kam, zu recherchieren, wie die Regelungen zum Rundfunkrecht eigentlich zustande kommen. Bis heute hat es der Rundfunk versäumt, ausführlich, wahrheitsgetreu und umfassend darüber zu informieren. Erst als ich 2012 einen Gedankenaustausch mit der SWR-Redaktion zur Dokumentation „Heimlich in Homs“ hatte und zu verstehen versuchte, warum der Zuschauer anscheinend bewusst getäuscht wird, war das Statement des SWR-Intendanten Peter Boudgoust für mich ein Wendepunkt, um selbst aktiv zu werden. Er erklärte mir: 

„Dass verschiedene Zuschauer zu unterschiedlichen Bewertungen und Meinungen kommen, ist normal und sogar wünschenswert. Es ist ein Zeichen dafür, dass wir mit dem ‚Stoff’ die Grundlage für Meinungsbildung geliefert haben.“


Aus diesem Satz kann ich heute schlussfolgern:

„Wenn ich den Manipulator bei der Manipulation erwische, darf ich dem Manipulator auch noch dankbar für seine Manipulation sein.“


Erst seit diesem Erkenntnispunkt fing ich an, mich in die Entstehung der Gesetzgebung ein-zuarbeiten. Die Mitglieder der Rundfunkkommission der Länder, die verantwortlichen Mitarbeiter der Staatskanzleien (vor allem in Rheinland-Pfalz), die Rundfunkreferenten, die fleißigen, schweigenden Mitarbeiter, die helfen, den Gesetzgebungstext auszuarbeiten, wissen eines genau, und zwar, wie man eine Gesetzgebung etabliert, ohne das Volk einzubeziehen. 

Gleichzeitig wird mit Hilfe der politisch Verantwortlichen und durch den Rundfunk selbst permanent verkündet, wie demokratisch dieser Gesetzgebungsprozess sei, schließlich hätten 16 Landesparlamente dem Staatsvertrag zugestimmt. Die Akteure wissen, dass dieses Vor-gehen keinem Anspruch einer demokratischen Gesellschaft auf Transparenz gerecht wird. Es ist zudem kaum vermittelbar, wenn sich ausgerechnet diejenigen, die hinsichtlich des Rund-funkrechts lobbyistisch die einflussreichsten Strippenzieher sind, offiziell selbst beauftragen, rundfunkrechtliche Rahmenbedingungen zu definieren. Kurt Beck ist hier ein Paradebeispiel für den in sich geschlossenen Kreislauf der Täuschung des Volkes. Wie kann eine Person alle Positionen ungehindert in sich vereinen? Ministerpräsident eines Landes, um dem Volk zu erklären, dass es den grundversorgenden Rundfunk braucht und es solidarisch sei, diesen über einen Rundfunkbeitrag zwangszufinanzieren. Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder, die dafür zuständig ist, den politischen Prozess lobbyistisch ausschließlich unter ihren Rahmenbedingungen vorzubereiten. Die Position des Vorsitzenden wird nicht demokratisch bestimmt, sondern mittels eines Automatismus. Auf Nachfrage, warum dies so ist, lautet der Hinweis der Staatskanzlei, es sei „traditionsbedingt“. Was für ein Zauberwort – passend für einen König. Als dritte Position hatte Beck zudem den Vorsitz des Verwaltungsrates des ZDF inne und verfügte damit über alle internen und nicht der Öffentlichkeit zu verkündenden strukturellen und finanziellen Insider. 

Wie unabhängig der Rundfunk von der Politik ist, sieht man daran, dass diejenigen den Rundfunk kontrollieren, die gleichzeitig die Gesetzgebung kontrollieren. ©Bildnachweis links Gregor Fischer/dpa, rechts Staatskanzlei RLP/ Elisa Biscotti.

Dass diese Unglaublichkeit keine Ausnahme ist, sondern bewusstes Machtkalkül, zeigt Frau Malu 
Dreyer, die heute all diese Positionen innehat und sich selbst zur Verwaltungsratsvorsitzenden des ZDF gemacht hat. Vielleicht ist es Ihnen als Bundesverfassungsgericht bereits aufgefallen, aber Ihre Vorgabe zum Umbau der ZDF-Gremienstruktur wird dreist durch Selbst-Umlabelung der politischen Akteure hintergangen. Einer der größten Strippenzieher der Rundfunkbeitragseinführung, Herr Martin Stadelmaier, der nicht nur der Freund Kurt Becks ist, der gleichen Partei (SPD) angehört, zum damaligen Zeitpunkt der Chef der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz war, im Verwaltungsrat des ZDF saß und von Kurt Beck die persönliche Aufgabe erhalten hatte, den Rundfunkbeitrag in den Hinterzimmern lobbyistisch vorzubereiten, sitzt heute freudestrahlend und natürlich ehrenamtlich im Verwaltungsrat des ZDF und wird dort offiziell als „staatsfernes Mitglied“ geführt. 

Zusätzlich möchte ich an dieser Stelle ausführen, dass Martin Stadelmaier damals die Zwangsregelung mit dem Leiter des Referats Gesetzgebung im Medienbereich, Rundfunk- und Medienrecht sowie Europäische und Internationale Medienangelegenheiten in der Staatskanzlei des Landes Rheinland-Pfalz, Dr. Tim Schönborn, vorbereitet hat. Sie werden es bestimmt erahnen, Menschen wie Dr. Tim Schönborn können sich auf die Netzwerkhilfe des politischen Filzes in Rheinland-Pfalz verlassen, und so erhielt er am 1. März 2015 die protegierte Position der Geschäftsführung für die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, die übrigens die gleiche postalische Anschrift trägt wie die Staatskanzlei Rheinland-Pfalz. Wie war das mit der Unabhängigkeit und der demokratischen Mitwirkung bzw. Transparenz?
Auch wenn der Rundfunk regelmäßig vergisst, über diese Unglaublichkeiten zu unterrichten, und das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg meint, dass in der Gesetzgebung alles normenkonform ablief, so ist doch offensichtlich, dass dies nichts mit einem Willensprozess zu tun hat, der vom Volk gewünscht und unterstützt wurde.

Jeder kann sich selbst fragen, ob sich das Volk selbst eine solche Gesetzgebung gegeben hätte. Eine Logik, wie sie heute eingeführt ist, ist nur möglich, wenn das Volk keine Kenntnis von den genauen Abläufen hat. Das gilt leider auch für die Landesparlamentarier. Ich habe in meiner Klage erläutert, wie der Staatsvertrag zustande kam. Ich wiederhole hier gern ein wichtiges Zitat aus der „Bibel“ des Rundfunkrechts (Beck'scher Kommentar zum Rundfunk-recht):

„Von der faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt. Die heutige Praxis läuft daher im Ergebnis auf eine Art verselbständigter ‚Bundesgesetzgebung’ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss.“

Vgl. Vesting, in: Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. (2012), RstV § 1, Rn. 5 ff.; so auch weiterhin in Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 4. Aufl. (2018), genaue Fundstelle Seiten 130 und 131.


Am 9. März 2011 wurde das Gesetz vom Landesparlament in Berlin „durchgewunken“. Eine direkte Mitbestimmung war für Landtagsabgeordnete nicht möglich. So viel zum Thema „Demokratieabgabe“. © Bildnachweis Drucksache 16/3941.
Wie können rundfunkrechtliche Rahmenbedingungen normenkonform sein, wenn nicht einmal die Parlamentarier eines Landtags direkten Einfluss auf die Inhalte der Landesgesetzgebung haben? 


1.1 Einsicht in die Akten der Gesetzgebung ist derzeit verboten!

Zur Thematik der Normenkonformität möchte ich Ihnen noch einen wichtigen Hinweis geben. Ich stellte am 23.04.2018 per elektronischem Brief an die Staatskanzlei (Referat 241) einen Antrag auf Informationszugang gemäß Landestransparenzgesetz (LTranspG) Rhein-land-Pfalz, um den Prozess der Gesetzgebung zur Einführung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages im Nachhinein in Gänze nachvollziehen zu können. Als Bürger der Bundesre-publik Deutschland bin ich von dieser Regelung betroffen, da ich das Menschenrecht auf Wohnen in Anspruch nehme. Ich wollte gern verstehen, ob der gesamte Gesetzgebungsprozess zur Einführung des Rundfunkbeitragszwanges inkl. Vorbereitung den demokratischen Anforderungen der Willensbekundung der gesamten Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Dieser Wunsch beinhaltete zum einem, nachvollziehen zu können, ob das sog. Transparenzprinzip eingehalten wurde, so dass jeder Bürger vor, während sowie nach dem Gesetzgebungsprozess uneingeschränkt nachvollziehen kann, wann wer in welcher Position welche Maßnahmen eingeleitet sowie verantwortet hat bzw. wie in welcher Form der Austausch der involvierten Akteure ablief. Zum anderen betraf es die Einhaltung des demokratischen Mitbestimmungsrechts jedes Einzelnen in unserer Gesellschaft bzw. der parlamentarischen Vertreter, um zu verstehen, wer konkret auf Grundlage welchen Informationsstandes über die Inhalte der rundfunkrechtlichen Rahmenbestimmungen mitbestimmen konnte und wie der Einzelne bzw. das gesamte Volk in diesem Abstimmungsprozess in die Mitbestimmung eingebunden war. 

Mein Antrag, einen Zugang zu dem Aktenmaterial zu erhalten, wurde mir am 14.05.2018 per elektronischem Brief seitens der Staatskanzlei (Referat 241) verwehrt. Es wurde lediglich der Hinweis erteilt, dass 

„das Bekanntwerden dieser Informationen nachteilige Auswirkungen auf die inter- und supranationalen Beziehungen, die Beziehung zum Bund oder zu einem Land hätte“. 

Eine ausführliche Begründung, warum das Referat zu dieser Deutung gekommen ist und auf welcher Annahme diese Einschätzung erfolgte, fehlte gänzlich. Zwar musste ich den Beschluss in der vorliegenden Form zur Kenntnis nehmen, konnte mein demokratisches Anliegen jedoch nicht für abschließend geklärt erachten. Ich legte deshalb fristgerecht einen Widerspruch gegen die Ablehnung ein und erweiterte gleichzeitig meinen Antrag auf Informationszugang zu diversen inhaltlich in Zusammenhang stehenden Unterlagen (s. Aufzählung unten). 

Sie wissen sicherlich selbst, dass dem Einzelnen mit der Einführung des Rundfunkbeitrages das Selbstbestimmungsrecht über die monetäre Selbstbeteiligung an der Medienauswahl entzogen wurde. Ich frage mich, wie dieser schwerwiegende staatliche Eingriff in das Selbst-bestimmungsrecht des Einzelnen möglich wurde und ob dieser den Grundrechteschutz durchbrechende Zwang den Willen des Volkes widerspiegelt. Es ging bei diesem Antrag auf Informationszugang nicht um die Frage, ob der öffentlich-rechtliche Rundfunk ein durch das Volk gewünschtes Medienangebot sein soll (was natürlich auch zu klären wäre), sondern um den Aspekt, ob der Rundfunkbeitragszwang ein durch das Volk gewünschter und befürworteter Finanzierungsmechanismus ist, den es sich unter Beachtung der oben aufgeführten Kriterien gesetzgeberisch selbst gewünscht und dem es sich freiwillig unterworfen hat.

Nach mittlerweile sieben Jahren der Auseinandersetzung und Recherche zu den historischen Zusammenhängen der gesetzlichen Etablierung und Manifestierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schien es mir geboten, direkt an die Quelle bzw. die Hauptverantwortlichen heranzutreten, da einerseits bis zum heutigen Tage keine detaillierten Hintergrundinformationen (inkl. des Aktenmaterials) zu dieser Thematik öffentlich zugänglich sind und zum anderen auch keine journalistische Quelle (auch nicht der unabhängige, objektive, unparteiische und der Wahrheit verpflichtete öffentlich-rechtliche Rundfunk) diese Aspekte detailliert der Öffentlichkeit zugänglich hat machen können. Die durch die Staatskanzlei bisher veröffentlichten Dokumente zeigten nach meinem Informationsstand leider nur einen prozentual kaum quantifizierbaren Bruchteil des Gesamtaktenmaterials auf. 

Mein Grundanliegen war, den gesamten Vorgang des Gesetzgebungsprozesses (von der Vorbereitung, Planung, Konzeption und Durchführung bis zum Abschluss) in seiner Komplexität bestmöglich zu verstehen und nachvollziehen zu können. Dazu war es aus meiner Sicht notwendig, sich an diejenigen Stellen zu wenden, die federführend (auch aus langjähriger Tradition) dafür verantwortlich sind. 

Die Staatskanzlei (bzw. das Referat 241) war nach meinem Kenntnisstand u. a. federführend für die Koordinierung des vorbereitenden Ausarbeitungsprozesses des Rundfunkstaatsvertrages zuständig. Mein Ziel war es, in Erfahrung zu bringen, wie ich einen Zugang zu dem gesamten Aktenmaterial der Staatskanzlei und der dort ansässigen Rundfunkkommission der Länder erhalten könnte, das die Aspekte Vorbereitung, Einführung und Umsetzung des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge beinhaltet. Außer Einsicht in dieses Aktenmaterial forderte ich den Zugang zu folgenden spezifischen Materialien:

  • allen einzelnen Vertragsentwürfen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag inkl. Versionierungsangabe, Datums- und Autoren-Kennzeichnung sowie erläuterndem Begleittext (inkl. Stellungnahme der involvierten Referate anderer Bundesländer)
  • allen Protokollen, Memos, Dokumenten, dem Korrespondenz-Austausch und sonstigen Aufzeichnungen der jeweils zuständigen gesetzgeberischen bzw. rundfunkpolitischen Gremien (inkl. der Rundfunkkommission der Länder)
  • allen Protokollen, Memos, Dokumenten, dem Korrespondenz-Austausch und sonstigen Aufzeichnungen zwischen der Landesregierung Rheinland-Pfalz und den beteiligten Landesregierungen anderer Bundesländer
  • allen Protokollen, Memos, Dokumenten, dem Korrespondenz-Austausch und sonstigen Aufzeichnungen zwischen den einzelnen involvierten Ministerpräsidenten/-innen, insbesondere zu den durchgeführten sog. „Kamingesprächen“
  • allen Protokollen, Memos, Dokumenten, dem Korrespondenz-Austausch, Studien und sonstigen Aufzeichnungen, die dem Gutachter (s. u.) und den einzelnen Rundfunkreferenten der jeweiligen Bundesländer zur Verfügung gestellt wurden (bzw. die der Staatskanzlei zur Verfügung gestellt wurden), um den Willensbildungsprozess in die Wege zu leiten. Dies schloss Dokumente des Instituts für Rundfunkökonomie und der Gemeinschaftseinrichtung Gebühreneinzugszentrale (ehemals GEZ) ein, insbesondere folgende Dokumente inkl. des zugehörigen Begleitmaterials: 
    • Prognose des Rundfunkgebührenaufkommens“
    • „Langfristige Prognose der Gebührenerträge nach geltendem Recht im Vergleich zu den Erträgen einer vereinfachten Rundfunkgebühr und einer geräteunabhängigen Medienabgabe“
    • „Gutachterliche Bewertung von Modellen und Modellvarianten in Verbindung mit der künftigen Rundfunkfinanzierung“
  • allen Unterlagen und jedwedem Korrespondenz-Austausch zwischen der Landesregierung (bzw. dem Fachreferat) und den zuständigen Verantwortlichen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (bzw. deren Gremien)
  • allen Protokollen, Memos, Dokumenten, dem Korrespondenz-Austausch und sonstigen Aufzeichnungen der an der Ausarbeitung des 15. Staatsvertrages involvierten Akteure: 
    • Herrn Kurt Beck (ehemaliger Ministerpräsident des Landes Reinland-Pfalz, ehemaliger Vorsitzender der Rundfunkkommission der Länder, ehemaliger Verwaltungsratsvorsitzender des ZDF)
    • Herrn Martin Stadelmaier (ehemaliger Staatssekretär und Chef der Staatskanzlei) und 
    • Herrn Dr. Tim Schönborn (ehemaliger Referatsleiter)
  • allen Gutachten-Versionen inkl. Versionierungsangabe, Datums- und Autoren-Kennzeichnung sowie erläuterndem Begleittext, Protokollen, Memos, Dokumenten, dem Korrespondenz-Austausch und sonstigen Aufzeichnungen, die im Zusammenhang mit der Involvierung der Gutachter
    • Prof. Dr. Dres. h. c. Paul Kirchhof („Gutachten über die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks“, 
    • Prof. Dr. Dres h.c. Hans-Jürgen Papier („Rechtsgutachten zur Abgrenzung der Rundfunk- und Pressefreiheit zur Auslegung des Begriffs der „Presseähnlichkeit“ und Anwendung des Verbots nicht sendungsbezogener presse-ähnlicher Angebote gemäß § 11d Abs. 2 Nr. 3 Hs. 3 RStV (unter Berücksichtigung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelung und ggf. Korrekturnotwendigkeit des Staatsvertrags in Bezug auf programmgestaltende Verbote)“) und 
    • Prof. Dr. Hans Peter Bull („Datenschutzrechtliche Fragen im Zusammenhang mit der Einführung eines Rundfunkbeitrages“) 
  • erfolgten, die entweder durch die Staatskanzlei, den damaligen Ministerpräsidenten (Kurt Beck), die Rundfunkkommission der Länder oder durch Gremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks involviert und beauftragt wurden
  • allen Stellungnahmen, Protokollen, Memos, Dokumenten, dem Korrespondenz-Austausch und sonstigen Aufzeichnungen, die im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zwischen der Staatskanzlei bzw. der Rundfunkkommission der Länder und den sog. „gesellschaftlich relevanten Gruppen“ erfasst wurden
  • darüber hinausgehendem Aktenmaterial, das mittelbar und unmittelbar zur Vorbereitung, Einführung und Umsetzung des 15. Staatsvertrages zur Änderung rundfunk-rechtlicher Staatsverträge in der Staatskanzlei bzw. bei der Rundfunkkommission der Länder erfasst wurde
Mein Widerspruch ist bis zum heutigen Tage nicht abschließend beschieden worden. Ich werde in großen Zeitabständen stets erneut mit folgenden Worten vertröstet:

„Zur Prüfung Ihres Widerspruchs haben wir in den letzten Wochen nochmals umfang-reiches Aktenmaterial gesichtet. Darüber hinaus wird eine umfangrechtliche Bewertung vorgenommen, ob und inwieweit Ihrem Widerspruch abgeholfen werden kann. 

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass diese Prüfung aufgrund der Vielzahl und Verschiedenheit der Dokumente weiterhin andauert und noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Wir sind aber bemüht, Ihren Widerspruch so zeitnah wie möglich zu bescheiden.“

Das Verhalten der Staatskanzlei spricht Bände. Heute, rückblickend auf meine erste Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 12. August 2015, wird mir natürlich klarer, warum der Vorsitzende Richter meine Ausführungen zur Staatsvertragsetablierung unter-brach und mich fragte, was meine Ausführungen mit der Problematik der Verfassungskonformität zu tun hätten. Er wolle mir nicht zu nahe treten, aber er habe das Gefühl, wie bereits bei anderen meiner Ausführungen, „das hat so ein bisschen was von Verschwörungstheorie“. Kein Wunder, wenn er dieses Gefühl in sich trägt, da dieses Kapitel der Rundfunkgeschichte medial und geschichtshistorisch bisher nicht bekannt ist und auch noch nicht aufgearbeitet wurde.

Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz vom 18. Mai 2018. © Bildnachweis Faksimile des Originals.


II. Verletzung der Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG


GEWISSENSFREIHEIT VS. RUNDFUNKBEITRAGSZWANG

Ich bin in meinem Grundrecht auf Gewissensfreiheit gem. Art. 4 Abs. 1 GG verletzt. Dies ist der Fall, da der Schutzbereich eröffnet ist, insoweit ein Eingriff vorliegt, der verfassungsrechtlich auch nicht gerechtfertigt ist.


I. Schutzbereich

Sowohl der persönliche als auch der sachliche Schutzbereich sind jeweils eröffnet.

Ohne Zweifel unterfalle ich als natürliche Person dem persönlichen Schutzbereich. Das OVG Berlin-Brandenburg verneint allerdings die Eröffnung des sachlichen Schutzbereichs:

„Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Senatsbeschluss vom 01. Februar 2017 – OVG 11 N 91.15 –, Rn. 27 ff., juris, m.w.N.) verstößt die Erhebung des Rundfunkbeitrags nicht gegen die in Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Gewissensfreiheit. Die Zahlung einer Abgabe wie des Rundfunkbeitrags als solche ist nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG sowie des Art. 9 EMRK wird durch die Beitragserhebung als solche nicht tangiert (ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015, 7 A 10455/15, Rn. 18, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.03.2015, 2 A 2311/14, Rn. 84 f. juris). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.1992, 2 BvR 478/92, juris, und Beschluss vom 02.06.2003, 2 BvR 1775/02, juris). Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, eine Gewissensentscheidung, die beispielsweise die Organisation und Finanzierung der Verteidigung ablehne, berühre grundsätzlich nicht die Pflicht zur Steuerzahlung. Die Steuer sei ein Finanzierungsinstrument des Staates, aus dessen Aufkommen die Staatshaushalte allgemein – ohne jede Zweckbindung – ausgestattet werden. Über die Verwendung dieser Haushaltsmittel entscheide allein das Parlament. Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinne der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und sei des-halb allen Bürgern – mögen sie erhebliche Steuerleistungen erbringen oder nicht zu den Steuerzahlern gehören – in gleicher Weise verantwortlich. Andererseits nehme er dem Steuerzahler Einflussmöglichkeit und Verantwortlichkeit gegenüber den staatlichen Ausgabeentscheidungen. Dementsprechend sei die individuelle Steuerschuld aller Steuerpflichtigen unabhängig von der zukünftigen Verwendung des Steueraufkommens, mag der Staat Verteidigungsaufgaben finanzieren oder auf sie verzichten. Auf der Grundlage dieser strikten Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung sei für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, ob sei-ne Steuerzahlungen an die Landesfinanzbehörden, in den Bundes- oder in den Landeshaushalt fließen und für welchen konkreten Verwendungszweck innerhalb eines dieser Haushalte seine Zahlungen dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lasse mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG unberührt (BVerfG, Beschluss vom 26.08.1992, 2 BvR 478/92, Rn. 3, juris).“


Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2019, Seite 7 ff.


Diese Argumentation verengt den Schutzbereich der Gewissensfreiheit in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise. Auch der sachliche Schutzbereich ist eröffnet, wenn sich ein Grundrechtsträger aus einer moralischen Haltung heraus verpflichtet fühlt, eine bestimmte Handlung zu tun oder zu unterlassen. Gewissen meint hierbei „jede ernstliche sittliche, d. h. an den Kategorien von ‚Gut‘ und ‚Böse‘ orientierte Entscheidung […], die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte“.

Vgl. BVerfGE 12, BVerfGE 12, 44 (55), 48, 127 (173).


Vorliegend lehne ich die Zahlung des Rundfunkbeitrags ab, da ich das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem im Ganzen – also grundsätzlich – ablehne.

Fraglich ist insoweit, ob die Erhebung des Rundfunkbeitrags überhaupt in den Schutzbereich des Grundrechts fällt. Das Bundesverfassungsgericht hat für den Bereich der Steuern festgestellt, dass eine Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts des Art. 4 GG grundsätzlich nicht berührt, weil die Ablehnung der Zweckverwendung der Mittel noch nicht von der grundsätzlichen Pflicht der Steuerzahlung entbinde, da die Steuer ein allgemeines Finanzierungsinstrument des Staates sei und über die Mittelverwendung allein das Parlament entscheide.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.1992, 2 BvR 478/92.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist diese Rechtsprechung auch auf den Rundfunkbeitrag übertragbar, obwohl dieser gerade keine Steuer im abgabenrechtlichen Sinne darstellt. Im Einzelnen führt das OVG Berlin-Brandenburg dazu Folgendes aus:

„Auch wenn es sich bei dem Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer im abgaben-rechtlichen Sinne handelt, lässt sich diese Rechtsprechung auf ihn übertragen. Denn der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zu entnehmen, dass der Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reicht wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 18.04.1984, 1 BvL 43/81, juris, Rn. 35; VG Saarland, Urteil vom 25. Januar 2016 – 6 K 525/15 –, Rn. 88, juris). Der vom Kläger behauptete Missbrauch der Stellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Medienstruktur durch manipulative Einwirkung auf die Rundfunkteilnehmer könnte sich, wäre er denn gegeben, nur durch die konkrete Programmgestaltung realisieren. Die Programmentscheidung liegt jedoch nicht im Verantwortungsbereich des Klägers. Zwar wird der Rundfunkbeitrag – anders als die Steuer – zu einem konkreten Zweck, nämlich der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, erhoben. Jedoch steht nicht fest, für welche Programme und Programminhalte der Beitrag des jeweiligen Schuldners verwendet wird. Der Beitragsschuldner, der sich auf seine Glaubens- und Gewissensfreiheit beruft, kann nicht davon ausgehen, dass sein konkreter Bei-trag für Sendungen verwendet wird, deren Inhalt er aus Glaubens- oder Gewissensgründen ablehnt (vgl. bereits OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.11.2015 – 7 A 10455/15 –, Rn. 18, juris).“

Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.02.2019, Seite 8 f.

Diese Argumentation überzeugt nicht. Erstens hätte der Ausschluss des Verantwortungsbereichs eine verfassungsrechtlich unzulässige Verengung des Schutzbereiches des Art. 4 Abs. 1 GG zur Folge. Würde der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG immer dann nicht gelten, wenn der Grundrechtsträger sich gegen eine Entscheidung richtete, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs läge, wäre Art. 4 I GG in entscheidenden Fällen wirkungslos, z. B. auch dann, wenn ein Drucker das Drucken seinem Gewissen widerstrebender Schriften verweigert.

Vgl. Filmer, Das Gewissen als Argument im Recht, 1. Aufl. 2000, Kapitel Gewissensfreiheit und persönlicher Verantwortungsbereich, S. 256 f. 

Hierbei deckt sich nämlich die moralische Verantwortlichkeit des Grundrechtsträgers u. U. nicht mit der Zuschreibung rechtlicher Verantwortlichkeit durch den Staat (vgl. ebd., 257). Dass der Bürger aber nur dann verantwortlich sein darf, wenn ihm dies staatlich „gewährt“ wird im Rahmen einer Zuständigkeit, steht im Widerspruch zum Kerngedanken der Grundrechte als subjektive Abwehrrechte des Bürgers gegenüber dem Staat, falls dieser – in welcher Form auch immer – in einen grundrechtlich gewährten Schutzbereich eingreift.

Zweites mag die Entrichtung von Steuern und steuerähnlichen Abgaben zwar verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass es die „Unverletzlichkeit des Gewissens ist und dass es die Gewissensüberzeugung ist, die den grundrechtlichen Abwehranspruch auslöst“.

Vgl. Goos, Gewissensauseinandersetzungen in der Gesellschaft – Gewissensfreiheit im Recht, ZevKR 59 (2014), 69, 89.


Zwar mag die Gewissensposition im Sinne des Prinzips der praktischen Konkordanz gegenüber im Einzelfall anderen Gütern von Verfassungsrang zurückstehen.

Vgl. Kluth, in: Festschrift W. Rüfner zum 70. Geburtstag, Berlin 2003, 459, 460.


Dies kann aber nicht bedeuten, die Gewissensüberzeugung als solche zu leugnen. 

Vgl. Böckenförde, VVDStrL 28 (1970), 33, 64.


Eben dies wäre jedoch die Folge einer Verneinung der Einschlägigkeit des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 GG. 

Drittens gilt die Regelung der Härtefälle gem. § 4 RFBStV als nicht abschließend. Zwar mag argumentiert werden, dass im Ausgangspunkt objektive Kriterien vor-liegen müssen, etwa die tatsächliche Unmöglichkeit eines Empfangs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Vgl. Gall/Siekmann, in: Hahn/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunk-recht, 4. Aufl. 2018, § 4 RBStV Rn. 95; so auch BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u. a. – Rn. 90, zit. nach juris.

Das Bundesverfassungsgericht erwägt in einem Beschluss aus dem Jahr 2012 je-doch, dass beispielsweise auch religiöse Anschauungen bzw. die Lebensumstände – also subjektive Kriterien – einen Härtefall i. S. v. § 4 RFBStV begründen können:

„Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann.“

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2012, 1 BvR 2550/12, Rn. 5, zit. nach juris.


Wenn aber Weltanschauung und die gesamten Lebensumstände im Ansatz eine Ausnahme von der Gebührenpflicht begründen können, ist nicht ersichtlich, warum der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG für diese Gebührenpflicht pauschal nicht einschlägig sein sollte. Die Kammerentscheidung aus dem Jahr 2012 ist auch durch das Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 nicht als überholt anzusehen.  

BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – Rn. 90, wo hinsichtlich der Härtefallregelung allein auf objektive Kriterien Bezug genommen wird, bezieht nur auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die anzulegenden Maßstäbe für die Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG waren demgegenüber nicht streitgegenständlich. 

Vorliegend bestehen an meiner Gewissensüberzeugung aufgrund meiner – wie mit dieser Verfassungsbeschwerde aufgezeigt wird – ins Detail gehenden persönlichen Beweggründe keine Zweifel. Der Schutzbereich des Art. 4 I GG ist somit eröffnet.


II. Eingriff

Auch ein Eingriff in den Schutzbereich liegt vor. Dies ist der Fall, wenn ein Verhalten, das in den Schutzbereich eines Grundrechts fällt, durch einen Grundrechts-verpflichteten erschwert oder ganz bzw. teilweise verhindert wird. Dem Grund-rechtsträger darf hierbei keine zumutbare Handlungsalternative zur Verfügung stehen. Selbst wenn man die erheblichen Zweifel am Kriterium des ‚zumutbaren Alternativverhaltens‘ ignorieren mag,

Vgl. Kluth, in: Festschrift W. Rüfner, a. a. O., 459, 474 ff.

so ist vorliegend nicht ersichtlich, welches Alternativverhalten ich wählen sollte. Ein Eingriff liegt somit vor.



III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Die Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags ist im Ergebnis auch nicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

1. Einschränkbarkeit des Art. 4 Abs. 1 GG
Es müsste die Einschränkbarkeit des Art. 4 Abs. 1 GG gegeben sein. Artikel 4  Abs. 1 GG unterliegt jedoch weder einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt, noch lässt sich die in der herrschenden Lehre bzgl. der Glaubensfreiheit angenommene Einschränkung aufgrund eines allgemeinen Gesetzes übertragen. Somit ist Art. 4 Abs. 1 GG lediglich aufgrund kollidierenden Verfassungsrechts oder den Grundrechten Dritter einschränkbar.

2. Schranken-Schranken
Die Einschränkung müsste selbst wiederum beschränkt werden. Hierbei gilt, dass kollidierendes Verfassungsrecht mit dem eingeschränkten Grundrecht im Sinne des Prinzips der praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen ist. Aufgrund des Eingriffs in ein Grundrecht sind hierbei hohe Anforderungen i. S. d. Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit an den Eingriff zu stellen.

Es müsste ein legitimer Zweck verfolgt werden. Dies ist der Fall, sofern die Maßnahme der Allgemeinheit oder sonstigen Gütern von Verfassungsrang zu-gute-kommt. Vorliegend dient der Rundfunkbeitrag der Ermöglichung eines allgemein zugänglichen und von ökonomischen Interessen freigestellten Rundfunks. Ein legitimer Zweck liegt vor. Die Maßnahme müsste auch geeignet sein. Dies ist der Fall, sofern die Maßnahme objektiv geeignet ist, den legitimen Zweck zu erreichen. Das Erheben von Gebühren zur Finanzierung der Rundfunkanstalten mag objektiv geeignet sein, den obigen Zweck zu erfüllen. 

Die Maßnahme müsste auch erforderlich sein. Dies ist der Fall, sofern es kein gleich geeignetes, aber den Grundrechtsträger weniger belastendes Mittel gibt, um den legitimen Zweck zu erreichen. Vorliegend wäre denkbar, dass der Staat eine alternative Abgabe gegenüber den Rundfunkbeiträgen erhebt. Die-se könnte dann entweder in Form einer Steuer dem Schutzbereich der Gewissensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG entzogen sein oder aber in Form eines flexiblen Fonds den Gewissensmaximen der Grundrechtsträger in verstärktem Ma-ße entsprechen. In Anbetracht der Tatsache jedoch, dass dies mit einem ungleich höheren organisatorischen Aufwand verbunden wäre und vielmehr ei-ner bloßen Umverteilung „auf dem Papier“ gleichkäme (da der Grundrechts-träger zwar Steuern zahlte, diese dann aber gleichsam für die Finanzierung des Rundfunks in irgendeiner Form eingesetzt werden müssten), und in Anbetracht der gewichtigen Gründe, die für die Förderung der Rundfunkanstalten überhaupt sprechen (s. u.), ist die Maßnahme zur Erhebung der Rundfunkgebühren wohl noch erforderlich. 

Die Maßnahme müsste angemessen sein. Dies ist der Fall, falls sie den Grund-rechtsträger nicht über die Maßen im Verhältnis zum verfolgten Zweck belas-tet (‚Übermaßverbot‘).

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts werden durch den Rundfunkbeitrag zwar Formate und Programme gefördert, die mit den Staatszielbestimmungen des Art. 20 GG in Einklang stehen und diese sogar fördern können, ohne deshalb eine staatliche Propaganda zu ermöglichen: Der Staat ermögliche angeblich Berichterstattung durch von ihm unabhängige Medien, eben weil er diesen eine bedingungslose Finanzierung zugesteht und somit ei-ne Themenfindung unabhängig von ökonomischen Anreizen ermöglicht.

Vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17 - Rn. 77. – zit. nach juris.

Die Erhebung der Rundfunkgebühren ist im vorliegenden Fall gleichwohl nicht angemessen. Insoweit habe ich im fachgerichtlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt, warum ich das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem grundsätzlich ablehne. Ich habe dabei deutlich gemacht, dass ich aufgrund meiner jahrelangen, intensiven Auseinandersetzung mit den Strukturen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu dem Schluss gekommen bin, dass die Berichterstattung für mich gerade nicht objektiv und unabhängig erfolgt.

Zum Einstig in diesen Themenbereich möchte ich auszugsweise auf zentrale Aussagen verweisen, die mir im Laufe der Verfahrenszeit mitgeteilt wurden.


1. 12. Dezember 2012 Veröffentlichung des bereits erwähnten Nicht-Annahmebeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 2550/12, Eingabe eines anderen Klägers:

„... Im vorliegenden Fall kann der Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend machen. Ein solcher Rechtsbehelf wäre jeden-falls nicht von vorneherein aussichtslos. Zudem ist er gehalten, zunächst die Befreiung von der Beitragspflicht zu beantragen. Nach § 4 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien. Satz 2 der Vorschrift nennt zwar ein Beispiel eines Härtefalls, enthält jedoch keine abschließende Aufzählung, so dass andere Härtefallgesichtspunkte ebenso geltend gemacht werden können. Es ist jedenfalls auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer mit einem solchen Härtefallantrag, bei dem er seine religiöse Einstellung und seine gesamten Lebensumstände darlegen könnte, eine Beitragsbefreiung erreichen kann. ...“


2. 22. Januar 2013 Antwort des rbb auf meinen Härtefall-Antrag vom 31.12.2012

„... Ihrer E-Mail entnehme ich, dass Sie ab diesem Jahr keinen Rundfunkbeitrag mehr zahlen wollen. Sie begründen dies mit einer Gewissensentscheidung. Aus Ihrer E-Mail wird deutlich, dass Sie sich sehr intensiv mit dem Thema Rundfunkfinanzierung auseinandergesetzt haben. Sie liegen daher mit Ihrer Vermutung richtig, dass der Gesetzgeber keine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus Gewissensgründen vorgesehen hat. Der rbb ist als öffentlich-rechtliche Anstalt an das Gesetz gebunden. Folglich kann ich Ihnen auch nicht die gewünschte Befreiung von der Beitragspflicht erteilen. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich im Sinne der Gleichbehandlung aller Beitragszahler an der Beitragsforderung festhalten muss.“


3. 11. November 2013 Widerspruchsbescheid des rbb, der erst durch eine Untätigkeitsklage meinerseits vor dem Verwaltungsgericht Berlin erzwungen werden musste:

„... Die Tatsache, dass jemand aus persönlichen Gründen keine öffentlich-rechtliche Rundfunkangebote nutzt, stellt keinen atypischen Sachverhalt dar. ... Müsste in der Praxis berücksichtigt werden, dass einige Menschen auf öffentlich-rechtliche Fern-seh-, Hörfunk- oder Onlineangebote verzichten wollen, wird dies wie oben dargelegt einen der wichtigsten Ansätze der Finanzierungsreform verfehlen. Der subjektive Wille, Rundfunkdarbietungen nicht empfangen zu wollen, spielt für die Beitragspflicht keine Rolle. ...“


4. 12. August 2015 Urteil zur Verhandlung beim Verwaltungsgericht Berlin: 

„... Die Gewissensfreiheit erlaubt es nicht, den Rundfunkbeitrag allein deshalb zu verweigern, weil dem Betroffenen bestimmte Inhalte des Programmangebotes oder die Finanzierung bestimmter Sendungen missfallen oder er das gesamte System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ablehnt. Hier ist schon zweifelhaft, ob es sich um eine echte Gewissensentscheidung handelt oder lediglich um eine nach Art. 5 GG geschützte feste Überzeugung. ...

... Die Finanzierung (des Rundfunks) wäre gefährdet, wenn man die Verweigerung der Beitragszahlung wegen inhaltlicher Kritik an einzelnen Sendungen oder grundsätzlicher Kritik am System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks aus Gewissensgründen zulassen würde ...“


5. 05. Februar 2019 Ablehnungsbeschluss des Revisionsantrags durch das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg:

„... Auf die objektive Nachvollziehbarkeit seiner Gewissensentscheidung könne es für den Grundrechtsschutz nicht maßgebend ankommen. Soweit seine Gewissensentscheidung in Kollision mit den ihrerseits unter den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 HS 2 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Satz 2 Fall 2 Grundgesetz fallenden Interessen der Rundfunkteilnehmer und der Rundfunkveranstalter an der Aufrechterhaltung gerade dieses Systems des öffentlich-rechtlichen Rundfunks trete, erscheine die Beeinträchtigung der Funktionsweise des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch Einzelfälle wie diesen im Verhältnis zum Zwang, entgegen ihrer eigenen Gewissensentscheidung zu handeln, vergleichsweise vernachlässigter.“

Um den Betroffenen die Schranken ihrer Gewissensfreiheit aufzuzeigen, nutzen die Gerichte aktuell gern die Argumentation, dass der „Schutzbereich der Gewissensfreiheit nur so weit reichen würde wie der eigene Verantwortungsbereich des Grundrechteträgers“. Im Falle der Rundfunkproblematik würde aber der Verantwortungsbereich für das konkrete Programm beim Rundfunk liegen und nicht beim Grundrechteträger, und dadurch sei die Gewissensfreiheit des Betroffenen nicht eingeschränkt.  

Außerdem lernen Juristen in ihrer Ausbildung, und das wird Ihnen selbst bestens bekannt sein, dass die Pflicht zur Steuerzahlung den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht berührt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.08.1992, 2 BvR 478/92 und Beschluss vom 02.06.2003, 2 BvR 1775/02). Dies ist für mich in mehrfacher Hinsicht interessant, denn den betroffenen Fall kenne ich sehr gut. Ich kann nur jedem empfehlen, sich mit dieser Thematik tiefgreifender zu beschäftigen, denn es darf die Frage erlaubt sein, ob die Gewissensnot beim Betroffenen durch diese Deutung und Auslegung aufgelöst wird. Mittlerweile wird diese Argumentation gern von allen Gerichten (außer dem Ihrigen bisher) auch auf den Rundfunkbeitrag übertragen. 

Zwei der vielen juristischen Fachbücher, die sich mit der Deutung und Auslegung der Gewissensfreiheit auseinandersetzen. „Das normative Gewissensverständnis im Grundrecht der Gewissensfreiheit“ von Nikolai Horn und „Das Gewissen als Argument im Recht“ von Fridtjof Filmer. © Bildnachweis Duncker & Humblot GmbH.

Es wäre hier wünschenswert, dass Sie als Bundesverfassungsgericht eine Deutung abgeben und gleichzeitig erläutern, wie mit der Gewissensnot des Betroffenen umzugehen ist. Damit Sie einen kleinen Einblick von meiner individuellen Betroffenheit erhalten, möchte ich Ihnen meine Gewissensnot in den folgenden Abschnitten noch einmal plausibel darlegen. 


2. Ein Gedankenexperiment als Einstieg zur inneren Erkenntnis


Ich wurde in einem Gesellschaftssystem geboren, das man heute verglichen mit dem der Bundesrepublik Deutschland als divergent bezeichnen würde. Dieser Umstand, der für viele Menschen meiner Generation und ältere Mitbürger häufig als Problem gesehen wird, ist für mich ein großes Geschenk. Denn ich konnte sehr bewusst zweimal miterleben, wie der freie Mensch innerhalb einer Gesellschaft durch künstliche Gedankenmodelle, die als normenkonform klassifiziert wurden, zu einem angepassten, dienenden und funktionsfähigen Staatsbürger transformiert wurde. Grundsätzlich gilt dies für jede Gesellschaft.

Dieser Vorgang verläuft nicht immer vordergründig, sondern eher subtil, dafür auf allen Ebenen der Gesellschaft. Für das einzelne menschliche Wesen ist er nicht einfach zu erkennen, denn es hängt sehr davon ab, wie filigran dessen jeweilige Wahrnehmungssensoren auf systemisch-künstliche Aktivitäten reagieren.

Stellen Sie sich vor, Sie könnten die Zeit zurückdrehen und an folgendem Gedankenexperiment teilnehmen. Es ist dabei unerheblich, ob es zu Zeiten des Nationalsozialismus oder zu Zeiten, als die DDR noch existierte, durchgeführt wird. Das Experiment besteht aus zwei Teilen. Der erste Teil bezieht sich auf Ihre Wahrnehmung. Sie hätten ein Rundfunkgerät und Sie würden dieses einschalten. Mit dem heutigen Informations- und Wissensschatz, den Sie in sich tragen, würden Sie den Rundfunk und seine Darbietungen bewerten. Es könnte sein, dass Sie zu dem Ergebnis kommen, dass der Rundfunk ein systemkonformer Massenmanipulationsvorgang ist, dessen Aufgabe es ist, alle Menschen staatsbürgerkonform mental zu synchronisieren. Diese Rundfunkmanipulation hat aus Ihrer Sicht nichts damit zu tun, dass Sie umfassend, ausgewogen, objektiv und der Wahrheit verpflichtet informiert werden. Bei diesem Teil des Experiments hätten Sie wahrscheinlich keine Erkenntnisprobleme.

Der zweite Teil des Experimentes verlangt, dass Sie aufgrund ihrer inneren Erkenntnis einen Lösungsweg finden müssten, nicht zur Finanzierung des Rundfunks beitragen zu müssen. Es würde aber nicht die damalige Regelung geben, die Ihnen, in Abhängigkeit von der Verfügbarkeit eines Rundfunkempfangsgerätes, die Möglichkeit gab, keinen Rundfunk zu nutzen, sondern die heutige Rundfunkbeitragslogik. Alle Menschen, die für den Systemschutz zu-ständig wären, würden Ihnen unisono erklären, dass der Rundfunk unabdingbar für die Gesellschaft und eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag nicht möglich wäre. Der Rundfunk würde Ihnen erklären, dass ihm der „unabhängige“ Gesetzgeber diese Vorgabe machen würde. Die amtierenden Politiker würden Ihnen erklären, dass der Rundfunk unabhängig von Politik und Staat wäre und der „unabhängige“ Gesetzgeber den Willen des Volkes umgesetzt hätte. Die Juristen und Richter würden Ihnen erklären, dass man sich an die Gesetzgebung halten müsse. Das Gleiche gälte für die Vollstreckungsbeamten und Polizisten, die in letztendlicher Konsequenz sogar die Beitragspflicht mit Haft erzwingen würden. Würden Sie sich der strukturellen Gewalt des Systemlogik unterwerfen oder würden Sie der inneren Erkenntnis Ihres Gewissens folgen und aufzeigen, dass Sie nicht dem Massengehorsam folgen können? Diese Frage können nur Sie selbst beantworten. So wie ich es auch tue.


2.1 Erfahrung als Schlüssel der inneren Erkenntnis, nicht unbeugsam zu folgen

Es war in den 1980er Jahren. In einer Unterrichtsstunde wurden alle Jungen meiner Schul-klasse in einen Raum geführt. In diesem befanden sich die Schuldirektorin, die Klassenleiterin und ein Offizier der NVA. Die Schuldirektorin erläuterte, dass dieser Tag ein wichtiger Tag sei. Jeder dürfe sich darüber äußern, wie lange er bei der Armee würde dienen wollen, um das Vaterland vor ausländischer Aggression zu schützen. Die Jungen mussten sich in einer Reihe aufstellen und jeder musste seine Entscheidung dem Offizier, der Schuldirektorin so-wie den Schulkameraden mitteilen. Die Logik war einfach und bedurfte keiner gesetzlichen Regelung, sie folgte lediglich nicht sichtbaren systemkonformen Vorgaben. Wer dem System dient, wird von diesem protegiert. Das bedeutete: Wer Pilot werden wollte, musste „10 Jahre“ sagen, wer studieren wollte, „3 Jahre“, und diejenigen ohne staatskonforme Ambitionen nannten einfach die Mindestvorgabe „1,5 Jahre“. Jeder, der diese Vorgaben erfüllte, wurde belobigt und in seiner Entscheidung bestärkt. Vor allem dann, wenn er in Aussicht gestellt hatte, Berufssoldat werden zu wollen. „Es ist gut, wenn du dich dafür entscheidest.“ Ich kam als einer der Letzten an die Reihe und war sehr aufgeregt, denn ich wusste schon damals, in jungen Jahren, dass der Entschluss, der inneren Stimme zu folgen, weitreichende gesellschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Ich sprach aus, was ich innerlich fühlte. Ich teilte mit, dass ich den Dienst an der Waffe verweigern würde, weil es für mich einen Gewissenskonflikt bedeuten würde, wenn ich gezwungen wäre, eine Waffe in die Hand zu nehmen. Ich war der Ansicht (und bin es bis heute), dass ein wirklich friedliebender Mensch keine Waffengewalt einsetzt. Diesen Schritt zu gehen bedeutete in der DDR, als „Bausoldat“ gemustert zu werden. 

Damals ausgestellter Wehrdienstausweis. © Bildnachweis Faksimile des Originals.

Für einen kurzen Moment herrschte seitens der Schuldirektorin und des Offiziers Ratlosigkeit. Auch meine Klassenlehrerin war verwundert. Es dauerte jedoch nur den Bruchteil einer Sekunde, bis sich alle wieder gefasst hatten. Es wurde extrem auf mich eingewirkt. Mir wurde im Detail erläutert, wie unreif ich wäre und dass ich in meinem jungen Alter überhaupt nicht die Tragweite dieser Entscheidung ausmachen könne. Ich schaffte es nur, eine Rückfrage zu stellen: warum denn derjenige, der sich für den Dienst als Berufssoldat entschieden hatte, so belobigt wurde. Ich erhielt keine Antwort, sondern wurde darauf hingewiesen, dass man in meinem Fall keinen Eintrag im Registrierungsbogen vornehmen, sondern warten würde, bis sich meine Einstellung geändert hätte. Die Nichteintragung sollte nicht mich schützen, sie verhalf meiner Klassenlehrerin und der Schuldirektorin lediglich dazu, dass kein schlechtes Licht auf ihre bisherigen erzieherischen Maßnahmen fallen konnte. Kein Eintrag war besser, als sich für einen solchen Schüler verantworten zu müssen. Ich verzichte hier auf eine Erläuterung, wie darauf eingewirkt wurde, meine Einstellung zu ändern, und welche Auswirkungen dies auf mein damaliges Leben hatte. Die Staatssicherheit hatte mich, heute würde man sagen: als „Gefährder“ auf dem Radar und es war ihr zumindest 1987 im Rahmen meiner richtigen Musterung, die einem Stück von Kafka glich, wert zu erfassen, dass ich weiterhin Bausoldat sein wollte. Diese Erfahrungen haben mich bis heute positiv geprägt, denn seinem Herzen und somit seinem Gewissen, unabhängig von der jeweils geltenden Gesellschaftsform, zu folgen, hilft ungeahnte Kräfte freizusetzen, um selbstbestimmt angstfrei leben zu können.

BDie Musterung zum Bausoldaten führte automatisch dazu, dass gleichzeitig seitens der Staatssicherheit eine Akte über mich angelegt wurde. © Bildnachweis Kopie der Anlage des Staatssicherheitsdienstes der DDR.

2.2 Kommunikation – Die Macht der Manipulation

Bevor Sie nachvollziehen können, warum die Rundfunkbeitragspflicht bei mir eine Gewissensnot auslöst, möchte ich einen stark verkürzten Einblick geben, wie sich für mich der kommunikationstheoretische Aspekt der Verbreitung von Rundfunkdarbietungen darstellt. Eine Rundfunk-Angebotsverbreitung bedeutet Kommunikation. Kommunikation bedeutet wiederum immer Manipulation, denn der Absender einer Botschaft will den vermeintlichen Empfänger direkt erreichen, um ihn zu beeinflussen. Um dies zu schaffen, müssen dessen Sinne angetriggert werden. Es wurde durch verschiedene Tests gezeigt, dass der Seh-Sinn (bei Männern) und der Hör-Sinn (bei Frauen) unsere Gesamtwahrnehmung bis zu 80 % be-stimmen. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass TV und Radio u. a. zu den idealsten künstlich geschaffenen Sinnesbeeinflussern gehören, die man sich vorstellen kann. Wenn das Gerät eingeschaltet wird und der Rundfunk sendet, besteht eine direkte Verbindung zu mir als Rezipient und damit ein direkter Einfluss auf meine Bewusstseinsebene, der sich massiv kognitiv auswirkt. Das Besondere des Rundfunks ist zudem, dass es sich bei ihm um Massenkommunikation handelt und sich damit die Beeinflussung nicht auf eine einzelne Person, sondern auf Millionen Menschen bezieht. Was für ein unglaublicher Machtfaktor. Normalerweise müsste der Sendende dem Rezipienten etwas dafür bezahlen, dass dieser an der ausgestrahlten Sinnesbeeinflussung teilnimmt. Im Gegensatz zu einem Gespräch, bei dem man selbst aktiv gefordert wird, mit dem Absender zu interagieren, wird der Rezipient bei der Massenkommunikation in einen passiven Modus versetzt, in dem er wie in einer Schleife gefangen gehalten wird. Menschen, die häufig fernsehen, werden selbst bei den langweiligsten Fernsehprogrammen versuchen, so lange auf der Fernbedienung hin und her zu zappen, bis ihr Reizlevel so gesenkt wurde, dass sie erstarrt bei einem Darbietungsangebot verweilen, das sie sich vorher nicht bewusst in einer Programmzeitschrift ausgesucht hätten. Diese Menschen verlernen, und das wissen die Rundfunkverantwortlichen, eine geistesgesundheitsfördernde Maßnahme zu ergreifen und den Ausschalter zu betätigen.

Der wichtigste Aspekt ist jedoch der Sachverhalt, dass dem Medienanbieter öffentlich-rechtlicher Rundfunk absichtlich verschleiernde Werteattribute zugeordnet werden, die kommunikationstheoretisch nicht existieren bzw. nie existieren werden. Begriffe wie Neutralität, Objektivität, Ausgewogenheit, der Wahrheit verpflichtet, die analog wie die Aussage „Yes, we can“ offenlassen, wie ihre Messbarkeit erfolgen soll, sind künstliche Marketingversprechen, die den Einzelnen auf der emotionalen Ebene erreichen sollen. Aus meiner Sicht besitzt niemand, also auch nicht der Rundfunk, diese Attribute. Jeder, der sich ernsthaft mit Kommunikation und deren Wirkungsmechanismus auseinandersetzt, kommt früher oder später zu der Einsicht, dass diese Werteattribute bei jedweder Art menschlich erzeugter Kommunikation nicht vorhanden sein können. Es spielt keine Rolle, welchen theoretischen Ansatz Sie wählen. Nehmen Sie einfach eines der in Deutschland bekanntesten Kommunikationsmodelle (Kommunikationsquadrat nach Prof. Dr. Friedemann Schulz von Thun). Nach diesem Ansatz findet die Kommunikation des Absenders auf vier Ebenen statt. Auf der Ebene der Sachinformation (worüber wird informiert), der Ebene der Selbstkundgabe (was der Absender von sich zu erkennen gibt), einer Beziehungsebene (was der Absender vom Empfänger hält und wie er zu ihm steht) und der Ebene des Appells (was der Absender beim Empfänger erreichen möchte). Diese 4-Ebenen-Aktivität findet auch im Umkehrschluss beim Empfänger statt, wenn er versucht, die Botschaft des Absenders zu dekodieren. Wenn sich beide Seiten dieses Prozesses nicht bewusst sind, können sie sich extrem gegenseitig hochschaukeln. Die eine Seite empfindet, dass sie die Sperrspitze der Abwehr von Fake News ist, während die andere Seite empfindet, dass gerade die erste Seite selbst die Speerspitze der Fake News ist. 

Elisabeth Wehling vom Berkeley International Framing Institute zeigt im Auftrag der ARD auf, wie die Öffentlichkeit mit den „richtigen“ Worten manipuliert werden soll. Auszug der Seite 59. © Bildnachweis Berkeley International Framing Institute.


Dass die kommunikative Manipulation der Öffentlichkeit für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk elementar ist, zeigt auch das Framing-Manual (Unser gemeinsamer, freier Rundfunk ARD) auf. Wie heißt es dort Orwell-like u. a. zum Thema Rundfunkfinanzierung:

„Beteiligung ist keine Last, sondern Freiheit.“ 

Für einen tiefgreifend hinterfragenden Menschen wie mich ist dies erneut der Nachweis, dass der Kaiser nackt ist. Es wird also Zeit, dass es in den Schulen zu einer breiten Aufklärung kommt, um den Wirkungsmechanismus von Kommunikation im Allgemeinen (z. B. Paul Watzlawick „Wie wirklich ist die Wirklichkeit“ bzw. „5 Axiome der Kommunikationstheorie“) und die Auswirkungen von Massenmedien (z. B. Gustave Le Bon „Psychologie der Massen“ oder mit aktuellerem politischen Background Noam Chomsky „Media Control. The Spectacular Achievements of Propaganda“) besser einordnen zu können. Der von Massenmedien beeinflusste Mensch wird so in die Lage versetzt, die Gesundheit seines Geistes zu fördern, indem er z. B. Informationsfragmentierung und Dekontextualisierung schneller erkennt.


2.3 Verdeckte Manipulation als Werkzeug zur Schaffung einer öffentlichen Meinung

Auch wenn ich mich schon lange intensiv mit politischen Ereignissen beschäftige, so wurde mir erst vor ca. 20 Jahren bewusst, dass Kräfte in einer fast unvorstellbaren Dimension agieren, die kein Interesse haben, dass man sie selbst und ihre Agenda öffentlich macht. Sie be-nutzen ihre Netzwerkstrukturen, um Einfluss auf die Menschen innerhalb eines oder mehrerer Staaten zu nehmen. Es werden künstlich Gedanken erzeugt, die wiederum dafür sorgen, dass ein Beeinflusster zu einer Meinung kommt. Dieses individuelle mentale Ergebnis basiert jedoch in den meisten Fällen nicht auf der Grundlage eigener Gedankenmuster, sondern auf der nicht wahrgenommener Manipulation. 

„Die bewusste und zielgerichtete Manipulation der Verhaltensweisen und Einstellungen der Massen ist ein wesentlicher Bestandteil demokratischer Gesellschaften. Or-ganisationen, die im Verborgenen arbeiten, lenken die gesellschaftlichen Abläufe. Sie sind die eigentlichen Regierungen in unserem Land. 

Wir werden von Personen regiert, deren Namen wir noch nie gehört haben. Sie beeinflussen unsere Meinungen, unseren Geschmack, unsere Gedanken. Doch das ist nicht überraschend, dieser Zustand ist nur eine logische Folge der Struktur unserer Demokratie: Wenn viele Menschen möglichst reibungslos in einer Gesellschaft zu-sammenleben sollen, sind Steuerungsprozesse dieser Art unumgänglich.“

Diese Formulierung stammt aus dem Buch „Propaganda“ (1928) von Edward Bernays. Heute könnten solche Aussagen entsprechend der Memo-Vorgabe der Abteilung für psychologische Kriegsführung bei der CIA als Verschwörungstheorie einzustufen sein und eine entsprechende Deutung würde so über die Medien verbreitet werden. Edward Bernays gehörte jedoch zu den Menschen, die wussten, wie man die Bevölkerung gezielt täuscht und warum es gut ist, dass diese Täuschung im Verborgenen bleibt. Seine Aussage 


„Die Notwendigkeit dieser unsichtbaren Instanzen für ein gut funktionierendes Zusammenleben aller wird in der Regel verkannt.“

zeigt auf, dass er davon überzeugt war, dass diese Vorgehensweise einer guten Sache dient. Er war, wie sein Freund Walter Lippmann, Teil der staatlich gewollten Manipulationseinheit „Committee on Public Information“ (1917), die den Auftrag hatte, das amerikanische Volk medienübergreifend informativ zu synchronisieren. Alle großen Akteure der Massenkommunikation, wie Zeitungs- und Buchverlage, Filmstudios, Bildungseinrichtungen usw., unterstützten diesen Prozess aktiv durch freiwillige Selbstzensur. Das Unterfangen war so erfolgreich, dass dieser Massensynchronisationsmechanismus bis heute zum Einsatz kommt, jedoch in einer für die meisten Menschen kaum vorstellbaren komplexen Dimension. Es wurden u. a. Thinktanks gegründet, um diese Gedankensynchronität zu perfektionieren. So war es u. a. Walter Lippmann, der den Council on Foreign Relations mit gründete (1921). In meiner hier sehr verkürzten Darstellung hat dieser Thinktank bis heute unmittelbaren Einfluss auf den medialen Output unserer westlichen Welt. Kooperierende amerikanische (wie RAND Corporation, The German Marshall Fund of the United States, American Council on Germany usw.) und deutsche (Atlantik-Brücke, Bundesakademie für Sicherheitspolitik, Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik, Young Leaders Akademie usw.) Thinktanks sorgen in höchster Perfektion dafür, dass u. a. der von der NATO gewünschte einheitliche Gleichklang medial inszeniert wird. Damit keine geistigen Widersprüche entstehen, werden nicht nur die Medien in diesen Prozess integriert, sondern alle gesellschaftlich relevanten Bereiche (Finanzen, Bildung, Wirtschaft, Kultur, Gesundheit usw.). Sie werden in den nächsten Abschnitten lesen, warum es auch der Rundfunk nicht für notwendig erachtet, über diese strategische Beeinflussung der Massen zu berichten.


2.4 Perception becomes Reality

Ist Ihnen die mittelalterliche Legende vom „Bocca della Verità“ (zu Deutsch „Mund der Wahrheit“) bekannt? Nach dieser verliert jeder seine Hand, der sie in die Mundöffnung der Skulptur legt und dabei nicht die Wahrheit spricht. Heute können wir dieses scheibenförmige Relief, das in der Säulenvorhalle der Kirche Santa Maria in Cosmedin angebracht ist, in Rom bestaunen. Jetzt werden Sie sich fragen, was das Besondere an dieser Lügendetektorähnlichen Assoziation ist. Ganz einfach, fragen Sie sich, wer diese Reliefabbildung und damit die mythologische Deutung heute als Symbol nutzt, um zu kennzeichnen, dass er selbst für die Deutung der Wahrheit steht. Es ist unglaublich, aber Tatsache, die NATO. Besser gesagt eine Special Unit innerhalb der militärischen Struktur der NATO. Diese Einheit hat den Leitspruch „Perception becomes Reality“. Nehmen Sie sich bitte Zeit, diesen Claim genau zu verstehen bzw. zu deuten. In der Umsetzung der Kommunikationsmaßnahmen geht es um eine zentrale Zielstellung: die direkte Einflussnahme auf die Wahrnehmung des Einzelnen. Es ist an Tragik kaum zu überbieten, aber der Leiter dieser Abteilung ist ein ehemaliger Korrespondent der BBC. Ein Journalist, der zu denjenigen gehörte, die als erste offiziell „eingebettete“ Redakteure im Golf-Krieg 1990 aktiv waren. 


Was für eine tiefgreifende Aussage: „Perception becomes Reality“. Wer die Zitate aus Orwells Buch 1984 verstanden hat („Krieg ist Frieden! Freiheit ist Sklaverei! Unwissenheit ist Stärke!“), der versteht auch, was die NATO meint, wenn sie vorgibt, für die Wahrheit zu stehen. Abbildung der Medaille der NATO-Einheit StratCom. © Bildnachweis Mark Laity Chief Strategic Communication SHAPE, aus seiner Präsentation in Sofia, Oktober 2014.

Das erinnert mich an Sir Hugh Carleton Greene, der 1940 Chefredakteur für die Nachrichtensendungen des deutschsprachigen Programms im Europadienst der BBC wurde. Dieser Dienst unterstand zu diesem Zeitpunkt der Political Warfare Executive (PWE). Was Sie in Greenes deutschem sowie englischem Wikipedia-Eintrag nicht finden werden, ist, dass er Teil des PWE-Gremiums war, das gemeinsam mit der Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force (SHAEF) für die zu planende Informationspolitik in Deutschland zuständig war. Niemand stört sich heute daran, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk völlig undemokratisch durch die Macht des Stärkeren per Befehl erlassen wurde und Hugh Greene im Auftrag der britischen Besatzungsmacht der Chief Controller des NWDR wurde. Laut heutiger NDR-Rückbetrachtung war dieser Sachverhalt ein Glücksfall für den Rundfunk. Daran kann man sehen, dass der Re-Education-Prozess heute dadurch funktioniert, dass diejenigen über die Deutungshoheit bestimmen, die selbst bestens „re-educated“ wurden. 

Die heutige Bevölkerung sollte sich nicht wundern, dass sie keine Hintergrundinformationen zu der oben erwähnten NATO-Einheit seit 2002 erhält, die die Aufgabe, unsere Wahrnehmung zu beeinflussen, mit kooperierenden Thinktanks realisiert. Das Thema wurde in den Hauptmedien noch nie umfassend erwähnt, obwohl auch Deutschland (seit mindestens 2012) hierbei eine aktive Rolle einnimmt und z. B. bei der Gründung des Strategic Communications Centre of Excellence in Riga geholfen hat. Erst im Oktober 2016 wurde seitens der Leitmedien zaghaft, aber nicht allumfassend, sondern im Rahmen der NATO-Doktrin darüber berichtet. Die „hybride“ Kriegsgefahr, die durch Russland ausgelöst wird, sei abzuwehren. Der Welt, speziell den Europäern, soll geholfen werden, russische Propaganda zu identifizieren und zu entlarven. Die NATO und die EU (mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst, durch Gründung der EU East StratCom Task Force) arbeiten hier zusammen. Niemand sollte sich deshalb wundern, warum das Bild der russischen Politik in den Leitmedien so identisch ist und das Ukraine Crisis Media Center sowie die Online-Plattform „stopfake.org“ direkt von der NATO unterstützt werden. 

Mir liegen die NATO-Kommunikations-Strategiepapiere und ein Teil der Schulungsunterlagen zur Erläuterung der Zielstellung und Vorgehensweisen vor, die ich hier nicht wiederholen möchte. Es reicht, einige Auszüge aus den Anweisungen wiederzugeben, damit Sie ggf. selbst detaillierte Hintergrundinformationen recherchieren:

  • Mit Medienanbietern sind Verträge abzuschließen, um deren Fähigkeiten zu nutzen, die gewünschte Botschaft der NATO zu verbreiten.
  • Es ist eine Unterstützung für eingebettete Journalisten anzubieten.
  • Zielstellung ist die Synchronisation von Worten, Aktionen und Bildern.

Diese strategische Logik gilt es, wie auch bei den schon oben erwähnten Thinktank-Netzwerken, nicht nur medial, sondern durch einen synchronisierten politischen Abgleich der NATO-Mitglieder und sympathisierender Staaten auf der Ebene der Verteidigungsminister, der Außenminister und der Diplomatie zu inszenieren. Das Schlimme daran ist, dass dies nur der offiziell erkennbare Teil des Eisberges ist.



2.5 Manipulative Informationsverbreitung durch systemkonforme Akteure

Der Rundfunk selbst und die politischen Akteure, die das aktuelle System schützen, verkünden unentwegt, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk eine Art Stabilitätssäule unserer Gesellschaft sei. Denn nur dieser Rundfunk sei das einzige Massenkommunikationsmedium, das nicht nur ausgewogen, objektiv und der Wahrheit verpflichtet das Volk informieren, sondern zudem unabhängig vom Staat, von der Parteienpolitik und von sonstigen strategischen Interessen agieren würde. Wer verbreitet diese Information? Natürlich der Rundfunk selbst. Was würde passieren, wenn Sie erkennen würden, dass durch den Rundfunk gezielt Teilinformationen, Lügen, Propaganda, Einseitigkeiten und Suggestionen verbreitet würden? Sie werden erstaunlicherweise niemanden identifizieren können, der hierfür innerhalb des Rundfunksystems die Verantwortung übernimmt bzw. später, nach einem Gesellschaftssystemwechsel, übernehmen muss. Es ist zudem verwunderlich, dass die Personen, die die Rundfunkverkündigung öffentlich vornehmen, zufälligerweise bei den Rundfunkbeeinflussten Rezipienten offiziell sehr weit oben auf der Beliebtheitsskala stehen. 


DDR-Nachrichtensprecher der „Aktuellen Kamera“ Klaus Feldmann war, wie Claus Kleber heute, ein Fernsehliebling bei den Zuschauern. © Bildnachweis Archivbild Klaus Feldmann und FF DABEI Ausgabe 12 1980.

So muss man sich nicht wundern, dass Claus Kleber als „Bester Anchorman“ mit der „Goldenen Kamera“ ausgezeichnet wurde. Ganz zu schweigen von den inhaltlich bewertenden Preisen seiner Arbeit, wie dem Adolf-Grimme-Preis (2009), dem Hanns-Joachim-Friedrichs-Preis (2010) oder dem Karl-Carstens-Preis der Bundesakademie für Sicherheitspolitik e. V. (2013). Dieses Prinzip, auch den Verkündern der staatskonformen Unterrichtung zu huldigen, ist in jeder Gesellschaftsform gängige Praxis. In der DDR verhielt es sich analog. Auch der Top-Nachrichtensprecher der „Aktuellen Kamera“ Klaus Feldmann erhielt Preise, wie z. B. den „Vaterländischen Verdienstorden“ (1983), und da ihn nicht nur der Staat, sondern auch das Publikum liebte, von der DDR-Programmzeitschrift „FF dabei“ (dem Gegenstück der „Hörzu“, die an Claus Kleber die „Goldene Kamera“ verlieh) 14-mal die Auszeichnung „Publikumsliebling“. Aber es geht noch unglaublicher. Natürlich war das öffentliche Protegieren dieser Rundfunkpersönlichkeiten auch zu Zeiten des Nationalsozialismus gängige Praxis. Hans Fritzsche, der verschiedene Positionen im Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda innehatte, war der sicherlich prominenteste Sprecher des nationalsozialistischen Rundfunks. Die geschichtliche Entwicklung führte zu dem rundfunkpolitisch einzigartigen Ereignis, dass er zu denjenigen gezählt wurde, die beim Nürnberger Prozess als Hauptkriegsverbrecher angeklagt wurden. In der „abweichenden“ Meinung des sowjetischen Mitgliedes des Internationalen Militärgerichtshofes heißt es:

„Ich bin der Meinung, dass Fritzsches Schuld völlig bewiesen ist. Seine Tätigkeit bei der Vorbereitung und Durchführung der Angriffskriege und bei der Begehung anderer Verbrechen des Hitlerregimes war von grundlegender Bedeutung.“ 

Doch die sowjetischen Mitglieder mussten die gegenteilige Entscheidung des Gerichtes hin-nehmen. In der entsprechenden Urteilsbegründung zum Freispruch heißt es: 

„Manchmal verbreitete Fritzsche unwahre Nachrichten in seinen Rundfunkansprachen. Aber der Beweis ist nicht erbracht worden, dass er wusste, dass sie falsch waren. Er berichtete beispielsweise, dass kein deutsches U-Boot in der Nähe der ‚Athenia’ gewesen sei, als sie versenkt wurde. Dies war unwahr. Aber da Fritzsche diese Meldung von der deutschen Marine erhalten hatte, hatte er keinen Grund zu der Annahme, dass sie falsch sei.

Sicher hat Fritzsche in seinen Rundfunkreden hier und da heftige Erklärungen propagandistischer Art gemacht. Der Gerichtshof nimmt jedoch nicht an, dass diese das deutsche Volk aufhetzen sollten, Gräueltaten an besiegten Völkern zu begehen, und man kann daher nicht behaupten, dass er an den Verbrechen, deren er beschuldigt ist, teilgenommen habe. Sein Ziel war, die Volksstimmung für Hitler und die deutsche Kriegsanstrengung zu erwecken.“



Hans Fritzsche (rechts lachend) nach seinem Freispruch (1946) beim Nürnberger Prozess. © Bildnachweis aus dem Buch „Der Nürnberger Prozeß“ von Joe J. Heydecker / Johannes Leeb; Bildquelle unbekannt.

Nach dieser Begründung verstehe ich heute die Begrifflichkeit „Rundfunkfreiheit“ auf neue Weise. Der Sieger bzw. der Stärkere wird immer darüber bestimmen, wie die Deutungshoheit zu interpretieren ist. Claus Kleber kann sich also noch beruhigt zurücklehnen, denn das aktuelle Gesellschaftsmodell schützt seine mediale Daseinsrelevanz. 

Falls der ein oder andere sich wundert, warum trotzdem bis heute die Rundfunkgebäude des Gegners bei Kriegseinsätzen gezielt zerstört werden, so sei gesagt, dass der Rundfunk auch im NATO-Kontext ein militärisches Zielobjekt ist. Siehe dazu auch ausführlich u. a. Golf-Krieg 1990, Jugoslawien 1999, Afghanistan 2001, Irak 2003, Libyen 2011 und Syrien ab 2012.

Wichtige Dokumente der Zeitgeschichte. 1940 erschien das Buch „Krieg den Kriegshetzern“ von Hans Fritzsche mit der Deutung zur damaligen Informationsverbreitung. 2017 erschien das Buch von Claus Kleber „Rettet die Wahrheit“ mit seiner Deutung zum heutigen Nachrichten-Geschehen. © Bildnachweis links: Alchetron, The Free Social Encyclopedia, Cover Brunnen Verlag Berlin, rechts ZDF, Cover Ullstein.


2.6 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk = Vollsynchronisierte, orchestrierte Massenmanipulation 

Sie werden sich fragen, warum die Bevölkerung über diese Sachverhalte (s. o. sämtliche Abschnitte) 
nicht informiert wird. Wenn Sie diese Frage wirklich stellen, wird Ihnen vielleicht auffallen, dass es beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk trotz zahlreicher Journalisten, Redakteure, Programmdirektoren und Intendanten, also einer Vielzahl an unterschiedlichen Menschen in unterschiedlichen Positionen, merkwürdigerweise zu einer einheitlichen veröffentlichten Informationsverbreitung kommt. Es geht nicht darum, dass Sie ggf. um 23:30 Uhr auf Arte eine horizontverändernde Dokumentation erleben dürfen, die im Widerspruch zu den Darstellungen in den Hauptnachrichten steht, nein, es geht nur um den Sachverhalt der allgemeinen Informationsverbreitung, z. B. in Form von Nachrichten. Inhalt, Darstellung und Deutung sind komplett synchronisiert. Der Rundfunk hat für diesen Mechanismus, der dem Einzelnen bei der Meinungsbildung helfen soll, eine schöne Formulierung: 

„Hilfe bei der Einordnung der Information“ 

Es ist aktuell ausgeschlossen, dass Sie jemals in einem Sondersendungsformat von ARD, ZDF oder Deutschlandradio die Zusammenhänge zu den Aktivitäten der transatlantischen Netz-werke, insbesondere der Atlantik-Brücke und dessen „Young Leader“-Programms, erläutert bekommen und erfahren, welche Personen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks darin involviert sind. Warum dies so ist? Ganz einfach: Der Großteil der entscheidenden Kommunikationsmultiplikatoren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durchlief mindestens eines der transatlantischen Filternetzwerke, bei konformer Geisteshaltung sind natürlich mehrere unterschiedliche Netzwerkkaderschmieden hinsichtlich einer überproportionalen Karrieresteigerung hilfreich. Hierzu ein exemplarisches 

Beispiel:

Dr. Helge Fuhst 
Vita:
2008 Hospitant bei NBC News in Washington
2008 – 2009 Producer im ARD-Studio Washington
2010 – 2012 Journalist und Fernsehautor beim NDR
2012 – 2013 Moderations-Redakteur bei den ARD Tagesthemen
2013 Persönlicher Referent von WDR-Intendant Tom Buhrow
2015 zusätzlich tätig als stellvertretender Leiter der WDR-Intendanz in Köln
2016   Leiter der Abteilung „Zentrale Aufgaben und Programm-Management" 
und stellvertretender Programmgeschäftsführer von phoenix

Karriere-Stützen:
  • Sir-Hugh-Greene-Foundation
  • Atlantik-Brücke – Young Leaders Conference 2013
  • RIAS Berlin Commission – Fellow 2012
  • McCloy Fellowship in Journalism – Fellow 2012
Egal ob Journalist, Moderator, Redakteur, Programmdirektor und sogar Intendant, Selektionsmechanismen sorgen, wie durch Zauberhand, dafür, dass die richtigen Menschen die richtigen Positionen beziehen. Das funktioniert auf allen entscheidenden Ebenen des Rundfunks. 

Die Chef-Moderatoren der Tagesthemen werden selbst wissen, was es mit ihrem zufälligen Glück auf sich hat, ein Teil der Atlantik-Brücke sein zu dürfen und zum elitären Kreis der Young Leaders zu gehören. © Bildnachweis Einzelbilder NDR, Logo Atlantik-Brücke.


Ich gebe Ihnen dazu ein typisches Beispiel. Sehen Sie sich bitte die führenden Personen der „Tagesthemen“ der letzten Jahre an. Alle haben ihre Karriere zufälligerweise über das Auslandsstudio Washington gemacht und sind durch den Filtermechanismus der Atlantik-Brücke in unterschiedlichen Rahmen involviert gewesen. 

  • Ingo Zamperoni (Young Leader 2010)
  • Thomas Roth (Young Leader Conference 2009)
  • Tom Buhrow (Young Leader Conference 2005)
  • Ulrich Wickert (Atlantik-Gespräch / Alumni Young Leaders 2003) 

Zu beachten ist, dass nicht alle Moderatoren über das gleiche Auswahlverfahren bestimmt werden. So wird sichergestellt, dass die Akteure das Gefühl des „Unabhängigseins“ weiterhin für sich in Anspruch nehmen können. Das entspricht wiederum dem aufschlussreichen Statement von Edward Bernays (s. a. oben): 

„Die unsichtbaren Herrscher kennen sich auch untereinander meist nicht mit dem Namen.“ 

Auch hierzu ein kleines Beispiel. Führungskräfte, wie ein Intendant, bilden z. B. im Rahmen einer solchen Selektion unabhängige Kuratoren und helfen dabei, zukünftige neue Führungskräfte auszuwählen, so im Rahmen der Arthur F. Burns Fellowship, die Teil der IJP (Internationale Journalistenprogramme) ist und durch den American Council on Germany, den ameri-kanischen Schwester-Thinktank der Atlantik-Brücke, verantwortet wird. Die Kuratoren sind:  

  • Thomas Bellut, Intendant, ZDF
  • Tom Buhrow, Intendant, WDR
  • Dagmar Reim (bis 2015), Intendantin RBB 

Die Liste der auswählenden Akteure ist sehr breit und verschachtelt, darunter z. B. die Sir-Hugh-Greene-Foundation, das Young Leaders-Programm (Atlantik-Brücke e. V. und American Council on Germany), die McCloy Fellowships in Journalism (American Council on Germany), The Anna-Maria and Stephen M. Kellen Fellowships (American Council on Germany), Robert Bosch Stiftung, das Auswärtige Amt, Aspen Institute Berlin, die young leaders GmbH (Bundeswehr) usw. Es gibt sogar einen Akteur, der bisher fast 400 Personen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch ein transatlantisches Austausch-Programm geschleust hat.  

Das Auswärtige Amt, das den selektierten Gleichklang wünscht, nutzt selbsterständlich auch seine Einflusssphäre. In diesem Kontext ist es nicht verwunderlich, dass Personen wie Ulrich Wickert (Tagesthemen-Moderator 1991–2006) und Dr. Peter Frey (Chefredakteur des ZDF) Teil des Thinktanks Deutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik sind bzw. waren.

Ich überlasse es jedem Einzelnen, wie die folgende öffentliche Aussage Claus Klebers im ZDF heute journal zu bewerten ist:

„Es schreit nicht jeder gleich ‚Lügenpresse’, aber es ist schon erschreckend, wie viele vernünftige Menschen tatsächlich glauben, dass wir hier regelmäßig Grundlinien unserer Berichterstattung mit den Mächtigen in Berlin absprechen. Wir haben keine Ahnung, woher so was kommt – und mit dieser Bemerkung handle ich mir wahrscheinlich schon wieder viel Post ein. Aber ich denke, wenn die Berichterstattung von jemandem im Journal (heute journal) bestimmt würde, dann hätte der oder die ja irgendwann mal z. B. mit mir sprechen müssen. Das ist nie passiert. Nie. Okay, wir schätzen nicht immer alles richtig ein, wir machen auch mal Fehler, aber wir recherchieren, prüfen, wägen ab und berichten, wie wir es in unserer Redaktion für richtig halten.“

Claus Kleber weiß, warum er dem Publikum vorenthalten muss, dass er z. B. exklusiv an dem Expertengespräch mit dem U. S. European Command teilgenommen hat. Grund ist u. a., dass für solche sowie auch andere Veranstaltungen die Chatham House Rule gilt. © Bildnachweis oben links ZDF, Mitte Thomas Ecke.

Dieses Statement erhält einen besonderen Reiz, wenn man durch Claus Kleber selbst und die Rundfunkverantwortlichen weiterhin bewusst darüber in Unkenntnis gehalten wird, warum er kein Angestellter des ZDF ist, warum seine Vergütung die seines Vorgesetzten weit über-steigt, was seine Aktivitäten beim Aspen Institute und der Atlantik-Brücke sind, wie er Teilnehmer der Münchner Sicherheitskonferenz wurde, welche Informationen er exklusiv erhalten hat und welche Informationen er beim nicht öffentlich zugänglichen Expertengespräch mit dem U. S. European Command von General Philip M. Breedlove, Supreme Allied Commander Europe, und General Volker Wieker, Generalinspekteur der Bundeswehr, zum The-ma erhalten hat. Wer die „Rundfunkfreiheit“ genießt, kann die Vorgaben, die für die Verbreitung von Rundfunkdarbietungen gelten, gezielt mit Füßen treten. Warum er keine Konsequenzen befürchten muss? Sie werden es gleich besser verstehen. 


2.7 Hülsen als Werteversprechen zur dauerhaften Etablierung der Grundversorgung

Es ist bekannt, dass im Kontext der Massenmedien nur eine Medienart öffentlich-rechtlich ist, der Rundfunk. Warum? Stellen Sie sich vor, es würde mit sofortiger Wirkung einen Staatsvertrag für eine „öffentlich-rechtliche Zeitung“ geben und auch diese wäre durch je-den, der eine Wohnung innehat, zu finanzieren. Da man aus Kostengründen nicht eine komplett neue Zeitung erstellen könnte, würde man eine bestehende „unabhängige“ Zeitung nutzen. Um die „Unabhängigkeit“ bewerten zu können, wird lediglich geprüft, wer dieses Versprechen innerhalb seiner Wort-Bild-Marke integriert hat, und so wählt man die BILD-Zeitung als die zukünftige „öffentlich-rechtliche Zeitung“ aus. Der Aufschrei wäre riesig. 

Beim Rundfunk wird jedoch trotz eines völlig veränderten Medienangebotes (seit den Bundesgerichtsurteilen von 1961 bzw. 1986) konsequent die geistige Täuschung beibehalten. Man behauptet etwas, wiederholt es unentwegt wie ein Mantra, damit es alle Menschen spontan assoziieren. Damit die Täuschung aufrechterhalten bleibt, wird die Behauptung seitens vieler politischer und juristischer Fachgremien in Paragraphentexte transformiert, so dass für den Laien der Eindruck entsteht, es existiere ein verbindliches Regelwerk, das einzuhaltende und unwidersprechbare Vorgaben enthält. Ein Beispiel sind die Vorgaben, die nur für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbst gelten. Ich wiederhole hier gerne die entsprechenden Passagen des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen
(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen ...



§ 11 Auftrag
(2) Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit ihrer Angebote zu berücksichtigen.


Für die Rezipienten oder den Rundfunk-Nichtnutzer kommt es noch besser. Nicht nur, dass es diese übergreifenden Regeln gibt, es existiert darüber hinaus für jede Rundfunkanstalt ein eigener Staatsvertrag, der wiederum Vorgaben enthält, an die sich die jeweilige Rundfunkanstalt halten muss. Exemplarisch nehme ich den Staatsvertragstext einer Landesrundfunkanstalt, die für die Hauptnachrichten zuständig ist. Das ist im Kontext der ARD der NDR, der das Redaktionsteam von „ARD aktuell“ leitet, das die „Tagesschau“, die „Tagesthemen“ und das „Nachtmagazin“ sowie für den Nachrichtenkanal tagesschau24 und das Angebot tages-schau.de verantwortlich ist. Die Vorgabe für diese Redaktion lautet:

NDR Staatsvertrag
§ 8 Programmgestaltung
Der NDR ist in seinem Programm zur Wahrheit verpflichtet
... das Programm nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dient ...


Auch das ZDF bietet dem Volk grundversorgende Hauptnachrichten, es vermarktet sein An-gebot als Zweitverwertung auch gern über einen privaten Zeitungsverlag (zeit.de). Für das Redaktionsteam von „heute“ und „heute journal“ und deren Online-Angebote gibt es eine passend formulierte Vorgabe:
ZDF - Richtlinien für die Sendungen und Telemedienangebote 

(4) Die Informationssendungen ... dürfen dabei nicht durch Weglassen wichtiger Tatsachen, durch Verfälschung oder durch Suggestivmethoden die persönliche Entscheidung zu bestimmen versuchen


Sie wissen sicherlich, dass es kein Messgerät zu Identifizierung von Lügen, Propaganda, Einseitigkeit, Suggestion und Verzerrung gibt. Wie kann der Einzelne eine gezielte Täuschung offenlegen? Es genügt, wenn Sie es individuell durch Ihre Sinnes-Interpretation und innere Erkenntnis wahrnehmen. Es ist aber für den Rezipienten nicht möglich, die Abweichung von den Vorgaben gegenüber dem Absender der Botschaft so geltend zu machen, dass es bei diesem Konsequenzen auslöst. Der König und sein Königreich bleiben unantastbar. Jedwede Programmbeschwerde wird keine Abhilfe schaffen, denn bei allen Vorgaben wurde vergessen zu regeln, was passiert, wenn gegen die Vorgaben verstoßen wird. Das ist so, als würde ich eine Regelung erlassen, dass die Ampel bei Rot nicht überquert werden darf, aber keine Konsequenzen dafür definiere, wenn dies tatsächlich passiert. In der „Bibel“ des Rundfunk-rechts (Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht) heißt es dazu:

Hilft auch das jeweilige Aufsichtsgremium des Rundfunkveranstalters der „weiteren“ Beschwerde nicht ab, unterliegen diese Bescheide keiner weiteren gerichtlichen Kontrolle und insbesondere auch nicht der Kontrolle der Landesmedienanstalten oder rechtsaufsichtsführender Stellen über Rundfunkanstalten des Landesrechts. Insofern handelt es sich bei den Entscheidungen des Aufsichtsrates – wie bei der Programmentscheidung des Veranstalters – um nichtjustiziable Akte. Dem Rundfunkveranstalter ist als Träger der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Rundfunkfreiheit ein eigener grundrechtlich geschützter Freiheitsbereich zugewiesen. ... Hierzu zählt aber auch die Entscheidung über die Behandlung einer Beschwerde über die inhaltliche Kritik an Form und Inhalt der Sendung.


Wer hat diese Formulierung erschaffen? Norbert Flechsig. Er gehört nicht zu den 30 Autoren des Buches, die direkt oder indirekt vom Rundfunkbeitrag partizipieren. Er gehört zu den „Unabhängigen“ und ist heute Fachanwalt für „Urheber- und Medienrecht“ sowie Dozent an der Universität Tübingen. Wenn man jedoch weiß, dass er als Referent im Justitiariat des Süddeutschen Rundfunks und als Vertreter der ARD im Legal Committee der European Broadcasting Union tätig war, schließt sich der Kreis.

Die Deutungshoheit über die Rundfunkfreiheit schützt das System. Es bleibt also so wie damals bei Hans Fritzsche und dem Reichsministerium für Volksaufklärung und Propaganda, Personen wie Claus Kleber und Kai Gniffke sowie die Institutionen wie ARD, ZDF und Deutschlandradio sind und bleiben unantastbar. 


2.8 Des Kaisers neue Kleider

Wie Sie feststellen konnten, werde ich gegen meinen Willen zu einer Abgabe für die Gesamtveranstaltung Rundfunk genötigt bzw. erpresst. 

Meine innere Gewissensnot wird natürlich nicht dadurch gelindert, indem der öffentlich-rechtliche Rundfunk mir die Freiheit einräumt, seine Programmangebote nicht nutzen zu müssen. Meine Gewissensnot entsteht in erster Linie dadurch, dass ich als menschliches Wesen für mich die innerliche Erkenntnis gewonnen habe, dass es für mein gesundheitliches Wohlbefinden nicht nur notwendig ist, auf die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bewusst zu verzichten, weil diese für mich einer mentalen Körperverletzung gleich-kommen, sondern dass ich es aus humanistischen Gründen nicht verantworten kann, aktiv eine finanzielle Unterstützung zu leisten und einem politisch monopolisierten Medienanbieter bei der massenhaften Manipulation, Suggestion, Infiltrierung und Vergiftung des menschlichen Geistes behilflich zu sein. Ich kann nicht mit meinem Herzen vereinbaren, den mentalen Grundversorger bei seiner massenhaften geistigen Vergiftung finanziell zu unterstützen. 

Ich weiß, dass das Wort „Vergiftung” sehr hart klingt. Je größer jedoch mein Abstand zur Nutzung der öffentlich-rechtlichen Angebote wird, umso klarer erkenne ich, dass derzeit jedwede mediale Inszenierung noch frei von einer friedvollen Grundausrichtung ist, frei von Hetze, frei von Ausgrenzung, frei von Spaltung, frei von Gewalt, frei von der Förderung des eigenen Erfahrens und Handelns, frei von einer herzbezogenen sowie humanistischen Lebensweise, frei davon, die kreativen, kulturellen, sozialen, intellektuellen und gesundheitsbezogenen Potenziale im Rezipienten zu aktivieren.

Natürlich ist mir auch bewusst, dass der Rundfunkanstalt das Recht der Rundfunkfreiheit eingeräumt wurde und damit jedwede Informations- und Meinungsverbreitung des Rundfunks fast uneingeschränkt nicht justiziabel ist. Ich selbst kann aber entsprechend meiner inneren Instanz verantwortlich handeln (Gewissensfreiheit) und diese Art und Weise nicht gutheißen sowie vollständig ablehnen.

Karriere-Vernetzung von Ulrich Wilhelm Intendant des BR und Vorsitz der ARD. © Bildnachweis CDU, CSU und BR, Montage Kretschmann

Im Gegensatz zur Beklagten gehe ich davon aus, dass ich keine finanzielle Abgabe in Form des Rundfunkbeitrages für das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem leisten muss. 
Ordnungsgemäß habe ich deshalb die Intendantin des rbb umfassend aufgeklärt, dass die Entrichtung dieser Abgabe in mir eine innere Not auslöst, die ich abwehren muss. Die Unterrichtung der Intendantin entsprach einem gesonderten Härtefall-Antrag, so wie dies in dem Nicht-Annahmebeschluss vom 12. Dezember 2012 des Bundesverfassungsgerichtes 1 BvR 2550/12 nach § 4 Abs. 6 Satz 1 gefordert war. 

Ob die Intendantin bzw. die Rundfunkanstalt im Falle einer Gewissensnot bei einem Betroffenen überhaupt unbefangen über einen derartigen Härtefall entscheiden darf, ist bisher noch ungeklärt. Das wäre so, als wenn ein Grundversorger für Fleischwaren darüber entscheiden dürfte, ob ich als Veganer gezwungen werden kann, eine Abgabe für die Fleisch-Grundversorgung entrichten zu müssen.
Zum Schluss möchte ich darauf hinweisen, dass ich meine Erkenntnis nicht als allgemeingültig auf alle übertrage. Ich nehme hin, dass der somatische Bewusstseinszustand der Gesellschaft derzeit nicht offen ausspricht, was ist: 

„Der Kaiser ist nackt!“


Umso dankbarer wäre ich Ihnen, wenn Sie mir aufzeigen, dass Sie sich tiefgreifend mit der Gewissensnot eines Betroffenen, die durch den 2013 eingeführten Rundfunkbeitragszwang und die gleichzeitig eingeführte Abschaffung der medialen Selbstbestimmung entstanden ist, beschäftigt haben. 

Darüber hinaus sei darauf hingewiesen, dass Art. 9 EMRK neben der Religions- auch die Ge-danken- und Gewissensfreiheit garantiert. Damit schützt Art. 9 EMRK einen Bereich, der in einem besonderen Maße die personelle Identität einer Person ausmacht und einen engen Bezug zur Menschenwürde aufweist.

Vgl. dazu EGMR v. 07.12.1976  –  5095/71,  5920/72, 5926/72, Kjeldsen u.a. ./. Dänemark, NJW 1977, 487; EGMR v. 25.05.1993 – 14307/88, Kokkinakis ./. Griechen-land; Kosteski ./. Mazedonien, NZA 2006, 1401; EGMR v. 18.03.2011 – 30814/06, Lautsi ./. Italien, NVwZ 2011, 737.

Die Gedankenfreiheit schützt sachlich insbesondere auch vor Indoktrinierung. 

Vgl. EGMR, Kjeldsen et al./. Denmark, E 23, 26.

Die gesamte deutsche Rechtsordnung, einschließlich der Grundrechte, ist im Lichte der EMRK auszulegen, soweit dies – wie hier – mit dem Wortlaut des Grundgesetzes vereinbar ist.

Vgl. BVerfGE 111, 307, 317; ebenso BVerfGE 131, 286, 295.


D. Annahmevoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde


Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung sind gegeben (§ 93a BVerfG).


1. Grundsätzliche Bedeutung gem. § 93a Abs. 2a BVerfGG

Der Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche Bedeutung zu. Diese ist nur gegeben, wenn die Verfassungsbeschwerde eine verfassungsrechtliche Frage aufwirft, die sich nicht schon ohne weiteres aus dem Grundgesetz beantworten lässt und noch nicht durch die verfassungsrechtliche Rechtsprechung gelöst oder die durch die veränderten Verhältnisse erneut klärungsbedürftig geworden ist.

Vgl. BVerfG, NJW 1994, 993.

So liegt es hier:

Wie bereits dargelegt, wird die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der jetzigen Ausgestaltung der Gesetzgebungsverfahren in Bezug auf die Zustimmungsgesetze der Bundesländer zum Rundfunkstaatsvertrag in der Literatur bezweifelt und das Bundesverfassungsgericht hat diese Problematik – soweit ersichtlich – auch nicht in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 (Az. 1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) geklärt. 

In Bezug auf die Frage der Gewissensfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht wie erwähnt angedeutet, dass beispielsweise auch religiöse Anschauungen bzw. die Lebensumstände – also subjektive Kriterien – einen Härtefall i. S. v. § 4 RFBStV begründen können.

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.12.2012, 1 BvR 2550/12, Rn. 5, zit. nach juris.


Die Kammerentscheidung aus dem Jahr 2012 ist auch durch das Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 nicht als überholt anzusehen.  

BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – Rn. 90, wo hinsichtlich der Härtefallregelung allein auf objektive Kriterien Bezug genommen wird, be-zieht sich nur auf die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die anzulegenden Maßstäbe für die Gewissensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG waren demgegenüber nicht streitgegenständlich.


2. Durchsetzung der in § 93a Abs. 2b BVerfGG aufgeführten Rechte

Unabhängig davon ist aber die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Durchsetzung der hier als verletzt angezeigten Grundrechte angezeigt. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grunds-ätze krass verletzt.

So ist es hier. Insoweit wird auf die umfassende Darlegung im Rahmen der Begründetheit verwiesen.



Olaf Kretschmann