Donnerstag, 12. Dezember 2013

Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg (06.12.2013)


Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013, postalisch eingegangen am 15.11.2013 


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich, Olaf Kretschmann, Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013, eingegangen am 15.11.2013.

Hiermit beantrage ich,

  1. den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11.11.2013, Beitragskontonummer 410 773 955, aufzuheben;
  2. den Beklagten zu verpflichten, den Kläger wegen der in seinem Fall vorliegenden Grundrechteverletzung durch den Beklagten von der Pflicht zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen zu befreien;
  3. dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Ich erhebe Klage gegen den Widerspruchsbescheid (Anlage 1) des Beklagten, weil sich dieser nicht explizit mit meinem individuellen Sachverhalt auseinandersetzt bzw. in keiner Weise klärt, ob die aktuelle rundfunkrechtliche Gesetzgebung einen Zahlungszwang auch bei der Verletzung von Grund- und Menschenrechten verfassungsrechtlich durchsetzen darf. Dazu erläutere ich Ihnen den Sachverhalt aus meiner Sicht.

Teilnehmerantrag von 1993. Ein Befreiung von der Zahlungsverpflichtug war jederzeit möglich, indem man ein Empfangsgerät nicht mehr bereitgehalten hat. © Bildnachweis Faksimile des Originals 

Im August 1993 erfolgte meine freiwillige Anmeldung als Rundfunkteilnehmer (Anlage 2) bei der Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Zum Anmeldezeitpunkt hatte ich mich weder mit den Hintergründen der Entstehung des Rundfunks und den entsprechenden Rechtsgrundlagen noch mit dem Thema Manipulation durch Massenmedien auseinandergesetzt. Dies änderte sich in den darauffolgenden Jahren. Immer offensichtlicher stellte sich für mich heraus, dass Informationssendungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen, die im 15. RÄStV in § 10 Absatz 1 und in § 11 Absatz 1 und 2 geregelt sind. Vor allem in Nachrichtensendungen findet keine unabhängige und sachliche noch eine nach anerkannten journalistischen Grundsätzen aufbereitete sowie vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft geprüfte Informationsverbreitung statt. Außerdem werden bei der Erfüllung des so genannten „Auftrags“ der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit nicht berücksichtigt. Eine freie individuelle Meinungsbildung ist damit aus diesem Angebot nicht möglich.

Um zu dieser Meinung zu gelangen, habe ich seit Jahren bis zum heutigen Zeitpunkt unzählige Themen aus den verschiedensten Bereichen selbst ausführlich analysiert und recherchiert. Ich stelle die systemrelevante und alternativlose Grundversorgung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Frage und lehne die Finanzierung dieses Systems ab.

Aktuell scheine ich mit dieser Meinung nicht der Mehrheit zu entsprechen. Dies ist kein Wunder, da derjenige, der die Massenmedien besitzt, kontrolliert und steuert, über den größten Einfluss verfügt. An einem aktuellen Beispiel möchte ich kurz aufzeigen, wie perfekt das System der manipulativen Suggestion durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk funktioniert und wie ein Großteil der Rezipienten dies vorbehaltlos annimmt.

Im Oktober dieses Jahres erging im Rahmen der Verleihung des Deutschen Fernsehpreises die Auszeichnung für die beste Informationssendung an die ZDF-Sendung „heute-journal“. Im Unterschied zu den anderen Auszeichnungen bei dieser Preisverleihung wurde das Votum durch eine Publikumsentscheidung getroffen. Diese Auszeichnung macht für mich deutlich, dass man mit Massenmanipulation alles erreichen kann, wenn man die Marktdurchdringungskraft besitzt, Menschen gezielt auf etwas zu lenken, um von anderen Dingen abzulenken. Stellen Sie sich vor, Sie würden in der Bundesregierung einen Ministerposten mit einer Person besetzen wollen, die das Mehrfache der Bundeskanzlerin verdienen möchte und außerdem für eine bestimmte Lobbygruppe deren Interessen im Bundestag vertritt. Um dies zu erreichen, vereinbaren Sie mit dieser Person einen Deal, so dass sie für ihre Tätigkeit ein Honorar in der gewünschten Höhe erhält und eine Veröffentlichung dieser Bezüge, unter Anwendung juristischer Tricks, nicht erfolgen muss. Zusätzlich würden Sie Vereinbarungen treffen, so dass diese Person Nebeneinkünfte für Vorlesungen, Buchbesprechungen, Moderationen, Autorentätigkeiten sowie Veranstaltungshonorare erhalten kann, die ebenfalls nicht veröffentlichungspflichtig sind. Natürlich vereinbaren Sie mit dieser Person strengste Vertraulichkeit. In der durch Steuergelder finanzierten Bundesregierung würde dieses Verhalten derzeit noch als ein Skandal eingestuft werden, beim ZDF jedoch, das durch Pflichtabgaben finanziert wird, ist dies kein Problem und wird so gelebt. Claus Kleber, der Chefredakteur des „heute-journal“ ist freier Mitarbeiter des ZDF, die Höhe seines Honorars ist nicht bekannt, es wird sich nach verschiedenen Medienquellen zwischen 400.000 bis 600.000 EUR bewegen. Die Honorarvergütung wird nicht als Personalkosten-Position im ZDF-Geschäftsbericht aufgeführt, weil ein Honorar eines freien Mitarbeiters zu den so genannten Produktionskosten gezählt wird. Zusätzlich erhält er unzählige Nebeneinkünfte. Als Frontmann des „heute-journal“ und als Journalist sollten die Unabhängigkeit und die objektive Berichterstattung ein Kernmerkmal bei der Auswahl des Mitarbeiters sein. Doch auch dies spielt beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Rolle. Claus Kleber ist u. a. Mitglied des Kuratoriums der Atlantik-Brücke, eines Vereins, der für eine ganz bestimmte politische Haltung steht, die ich hier nicht weiter bewerten möchte. Es reicht die etwas verharmlosende Selbstbeschreibung des Vereins, in der es u. a. heißt:

„Zielgruppe sind deutsche und amerikanische Entscheidungsträger aus Wirtschaft, Politik, den Streitkräften, der Wissenschaft, den Medien und der Kultur, die bei der Atlantik-Brücke einen Rahmen für vertrauliche Gespräche finden, aber auch Nachwuchsführungskräfte, die auf den ‚Young Leaders’-Konferenzen Netzwerke schmieden und den transatlantischen Dialog in der kommenden Generation lebendig halten.“ 

Im Rahmen der 60 Jahre Atlantik-Brücke-Feier wurde der Eric M. Warburg-Preis verliehen. Ein Treffen der Führungselite (v.ln.r. Thomas Enders, Friede Springer, Jürgen Fitschen, Angela Merkel, Jürgen Großmann, Marie Warburg, Cornelia Quennet-Thielen, Friedrich Merz). © Bildnachweis David Außerhofer












Ein kurzer Blick auf einen Auszug der Teilnehmerliste der „Young Leaders“ macht deutlich, wie Personen und Positionen lobbyhaft in Deutschland miteinander verzahnt sind.

Auszug aus der Young Leaders Alumni-Liste von 2011. © Bildnachweis Dokument "atlantik_bruekceyl-history-2011.pdf" Atlantik-Brücke e.V.


Ein Teil der Mitglieder der Atlantik-Brücke ist auch bei der Münchener Sicherheitskonferenz vertreten, einer Veranstaltung, die von der Bundesregierung, insbesondere dem Bundespresseamt, dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Auswärtigen Amt, unterstützt wird und bei der ausgerechnet der Bayrische Rundfunk als Sponsor (Haupt-Medienpartner) auftritt. So viel zum Thema, wie politisch unabhängig der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist. Claus Kleber nimmt bei dieser Veranstaltung nicht mehr als außenstehender Journalist teil, nein, er gehört zum Kreis derjenigen, die offiziell als Teilnehmer der Veranstaltung geführt werden.

Die Website der Münchener Sicherheitskonferenz. Gesponsert vom Staat und unterstützt vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk. © Bildnachweis Screenshot msc

Mit diesem Hintergrundwissen wird deutlich, dass Claus Kleber auch während einer Live-Ausstrahlung der „heute-journal“-Nachrichtensendung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk keinen Hehl daraus macht, die transatlantische Ideologie und NATO-Politik als Informationswahrheit darzustellen. Gleichzeitig verbreitet er ohne Konsequenzen kriegstreiberische Mutmaßungen als Tatsachen. Dabei nutzt er die in westlichen Medien synchronisierte Grundbehauptung, die bereits für die „No Fly Zone“-Argumentation im Libyen-Krieg genutzt wurde, damit vereinfachte Schwarzweiß-Thesen zu eingebrannten Meinungen bei den Massenmedien-Konsumenten werden. „Diktatoren werfen Bomben auf das eigene Volk.“ Diese Metapher wird sinngemäßwiederholt, wenn auch ein wenig variiert, wenn es um Nachrichten aus Syrien geht. Am 10. September war ein solches Highlight im „heute-journal“ zu erleben. Dort sagte Claus Kleber sichtlich enttäuscht, dass eine „gezielte Bestrafungsaktion“ seitens der USA bzw. der NATO-Alliierten in letzter Sekunde abgewendet wurde:

„… dann hat der (Baschar Hafiz al-Assad) doch gewonnen jetzt. Er hat 1.000 oder mehr Menschen seines eigenen Volkes mit Massenvernichtungswaffen umgebracht und steht hinterher besser da als vorher.“ 

Für diesen Satz müsste er streng genommen mit sofortiger Wirkung abgesetzt werden. Dabei ist dieses Beispiel nur eines von unzähligen Aussagen, die tagtäglich über die öffentlich-rechtlichen Medien verbreitet werden. Wo sind die Rundfunkwächter, die entsprechende Medienvertreter unter Berufung auf das Strafgesetzbuch § 130 Volksverhetzung zur Verantwortung ziehen? 

Einer von vielen typischen Momenten in den Nachrichten-Sendungen des öffentlich-rechtliche Rundfunks. Am 10. September werden wieder Behauptungen statt Fakten präsentiert. Für Millionen Zuschauer wird so Meinung generiert.  © Bildnachweis Screenshot ZDF


Wer nimmt sich schon die Zeit und recherchiert selbst, welche angeblichen Beweise die amerikanische Regierung veröffentlicht hat und was im Gegensatz dazu im UN-Report (Report on the Alleged Use of Chemical Weapons in the Ghouta Area of Damascus on 21 August 2013) zur Untersuchung des mutmaßlichen Giftgasangriffes steht? Die Behauptungen Claus Klebers sind dort jedenfalls nicht zu finden. 

Viel schlimmer ist aus meiner Sicht, dass diese Art der Informationsaufbereitung völlig ohne Konsequenzen abläuft. Perfide ist überdies die Tatsache, dass Claus Kleber 2013 für seine journalistische Tätigkeit von Bundestagspräsident Norbert Lammert mit dem Karl-Carstens-Preis ausgezeichnet wurde. Hinter dieser Auszeichnung steht die Bundesakademie für Sicherheitspolitik, also die Bundesregierung in Vertretung des Bundesministers der Verteidigung. Schön, wenn die journalistische Arbeit Claus Klebers für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk die Interessen der NATO und deren Befürwortung seitens der Bundesregierung repräsentiert.

Das entspricht der gleichen Staatssystem-Sympathie-Logik, die 1976 in der DDR erfolgte. Damals erhielt der Chefredakteur der „Aktuellen Kamera“ Erich Selbmann den Orden „Banner der Arbeit Stufe I“, eine Auszeichnung der DDR-Regierung in Anerkennung hervorragender und langjähriger Leistungen bei der Stärkung und Festigung der Deutschen Demokratischen Republik.

Erich Selbmann (links) war von 1966 bis 1978 als Chefredakteur der Aktuellen Kamera. 1976 erhielt er den Orden "Banner der Arbeit Stufe I". © Bildnachweis Malula (links), Neues Deutschland 1./2. Mai 1976 (rechts)

Ich habe mich bemüht, die Dankesrede des Bundestagspräsidenten als Abschrift zu erhalten, leider war dies nicht möglich. So kann ich hier nur beispielhaft die Medien „Die Zeit“ bzw. „Spiegel Online“ zitieren, um aufzuzeigen, wie verrückt sich für mich das Zusammenspiel aufzeigt: 

„Die Kritik von Bundestagspräsident Norbert Lammert am deutschen Fernsehen zielt vor allem auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Wenn die Medien immer weniger ihrem eigentlichen Auftrag der seriösen Information nachkämen, stelle sich zunehmend die Frage, inwieweit das System der staatlichen Rundfunkgebühren noch gerechtfertigt sei, sagte Lammert im Rahmen einer Laudatio auf den ZDF-Fernsehmoderator Claus Kleber.“ (Die Zeit)

„... Lammert würdigte den Journalisten als einen ‚der auffälligsten, der meinungsbildenden und urteilsprägenden Journalisten in Deutschland’. Mit seiner Art der Aufarbeitung von Themen und Sachverhalten habe Kleber sich über die Jahre eine besondere ‚Autorität’ erarbeitet. Lammert verwies auf ein Zitat des Moderators des ‚heute journals’, wonach die Medien nicht nur fragen sollten, was die Leute sehen wollen: Es müsse auch darum gehen, ‚was sie sehen sollten’. Damit sei das Problem der deutschen Medienwelt gut beschrieben, meinte der Bundestagspräsident: Diese Vorgaben an die Sender und die einstigen Standards des öffentlich-rechtlichen Rundfunks würden regelmäßig verfehlt. Claus Kleber zeige mit seiner Arbeit allerdings, ‚dass es auch anders geht’. (Spiegel Online)
Claus Kleber (links) und Bundestagspräsident Norbert Lammert (rechts)  bei der Verleihung des Karl-Carstens-Preises in der Bundesakademie für Sicherheitspolitik. © Bildnachweis dpa


Für mich bilden diese Pseudokritik am öffentlich-rechtlichen Rundfunk und die gleichzeitige Belobigung Claus Klebers einen Widerspruch par excellence.

Aufgrund der von den Verwaltungsgerichten und dem Bundesverfassungsgericht noch nicht geprüften neuen Gesetzgebung zur Rundfunkfinanzierung werde ich gezwungen, das System durch einen Pflichtbeitrag zu unterstützen, weil ich in einer Wohnung lebe. Spätestens mit der Umstellung des Finanzierungssystems auf die Beitragspflicht mit Loslösung von der Nutzung und der Bezugsgröße des Innehabens einer Wohnung ist eine bewusste Selbstbestimmung gegen diese Art von Rundfunk nicht mehr möglich. Sie verfestigt einen Zustand, der sich gegen mein Gewissen richtet, wenn man, so wie ich, diese Art der Informationsaufbereitung als gezielte Massenmanipulation empfindet. 

Ich wurde deshalb selbst tätig und habe am 31.12.2012 einen formlosen Antrag auf Beitragsbefreiung in Form eines offenen Briefes gestellt (Anlage 3), da in den aktuellen Rundfunkbeitragsbefreiungsformularen derzeit noch die Auswahlmöglichkeit „Befreiung wegen einer vorliegenden Grundrechteverletzung nach GG Artikel 4“ fehlt. Im Vorfeld meiner Bemühungen zur Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags habe ich geprüft, welche Person angesichts der fehlenden Rechtsfähigkeit des Beitragsservice mein rechtsverbindlicher Adressat zur Klärung der Thematik ist. In meinem Fall ist dies die regional zuständige Rundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), vertreten durch die Intendantin Frau Dagmar Reim. Ich adressierte dieses Schreiben direkt an sie und übertrug es ihr sowie weiteren Adressaten per E-Mail. Frau Dagmar Reim verweigert mir zu diesem Schreiben bis heute eine persönliche Antwort.

Am 25. Januar erhielt ich postalisch ein Schreiben (Anlage 4) vom Beitragsservice rbb, das Bezug auf meinen offenen Brief an Frau Dagmar Reim nimmt, aber keine detaillierte Auseinandersetzung mit meinem Sachverhalt aufzeigt, sondern ein kurzes allgemeingültiges Statement abgibt. Der rbb müsse sich an die Gesetze halten, heißt es, es wird im Sinne der Gleichbehandlung auf die Beitragspflicht aller Beitragszahler verwiesen, der rbb müsse deshalb auf der Beitragsforderung bestehen.

Am 28. Januar schrieb ich per E-Mail (Anlage 3) an den Absender des postalischen Schreibens, den Leiter des rbb Beitragsservice Gerald Schermuck, und bat ihn, mir einige Fragen bezüglich seines Schreibens zu beantworten. Eine Antwort verweigerte mir Herr Schermuck leider bis heute.

Statt einer Antwort erhielt ich postalisch am 14. Februar eine Zahlungserinnerung vom Beitragsservice aus Köln (Anlage 6).

Ich entschied mich daraufhin, einen zweiten offenen Brief per E-Mail an die Intendantin des rbb Frau Dagmar Reim zu schreiben (Anlage 7). Ich stellte in diesem Brief u. a. dar, wie es zu der aktuellen Gesetzgebung kam und dass dieses Procedere nicht mit einem demokratischen Prozess vereinbar ist. Außerdem bat ich erneut, mich von der Beitragspflicht zu befreien. Frau Dagmar Reim verweigert mir auch zu diesem Schreiben bis heute eine persönliche Antwort.

Ungeachtet der bisher erfolgten Korrespondenz erhielt ich am 7. März eine weitere Zahlungsaufforderung vom Beitragsservice aus Köln (Anlage 8).

Am 12. März erfolgte die Antwort auf meinen zweiten offenen Brief durch den Verwaltungsdirektor des rbb, Herrn Hagen Brandstäter, per E-Mail (Anlage 9). In diesem Schreiben erhielt ich die Information, dass die Regelungen zur Befreiung von der Beitragspflicht abschließend gesetzlich in § 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages geregelt seien. Wenn ich unter den dort aufgezeigten Kriterien meinen Befreiungsgrund nicht finden sollte, sollte ich meine Kritik an den Gesetzgeber richten. 

Da aus meiner Sicht die Befreiungsregelungen weder abschließend geklärt sind, noch eine Befreiungsmöglichkeit aus Gewissens- bzw. religiösen Gründen nicht ausgeschlossen ist, entschied ich mich am 5. April, einen dritten offenen Brief per E-Mail (Anlage 10) an die Intendantin des rbb Frau Dagmar Reim zu senden. Ich zeigte noch einmal auf, wie auch der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu beiträgt, eine gezielte Meinungsmanipulation durchzuführen, und dass ich diese Art des Rundfunks aus Gewissensgründen nicht mehr unterstützen kann. Zusätzlich habe ich in diesem Brief dargelegt, wie im Rahmen der Ausarbeitung des Grundgesetzes die Formulierung zu Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 entstand und von den Mitgliedern des Parlamentarischen Rates diskutiert wurde. Die Formulierung in Artikel 5 deckt sich nicht mit der heutigen Interpretation des Bundesverfassungsgerichtes, die zur Daseinsberechtigung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks geführt hat. Außerdem habe ich mich unter Berufung auf meine Grund- und Menschenrechte von der Beitragspflicht in Form einer Proklamation (Anlage 11) selbst befreit.

Am 13. April erhielt ich in einfacher postalischer Zustellung einen Gebühren-/Beitragsbescheid (Anlage 12), der einen zusätzlichen Säumniszuschlag aufführt. 

Fristgerecht legte ich am 1. Mai schriftlich gegen den Gebühren-/Beitragsbescheid meinen Widerspruch in Form eines offenen Briefes (Anlage 13) an die Intendantin des rbb Frau Dagmar Reim sowie weitere Adressaten per E-Mail ein.

Auf meinen Widerspruch wurde zunächst nicht reagiert. Am 14. August erhielt ich einen zweiten Gebührenbescheid (Anlage 14).

Um auch bei diesem zweiten Gebührenbescheid einen Nachteil für mich abzuwenden, legte ich am 7. September schriftlich per E-Mail Widerspruch in Form eines offenen Briefes (Anlage 16) ein, der direkt an die Intendantin des rbb Frau Dagmar Reim sowie an weitere Empfänger adressiert war. Ausführlich ging ich noch einmal auf meinen Gewissenskonflikt ein und fügte dem Widerspruch meine Untätigkeitsklage vom 6. September (Anlage 17) bei, die in Ihrem Verwaltungsgericht einen Verwaltungsvorgang unter der Nummer VG 27 K 242.13 in Kraft setzte. 

Der darauf folgende Schriftverkehr zum Verwaltungsvorgang VG 27 K 242.13 ist Ihnen bekannt. Ergebnis ist der Widerspruchsbescheid des rbb (Anlage 1) vom 11.11.2013.

In diesem Widerspruchsbescheid erfolgt die Zurückweisung meines Widerspruchs in Form von zwei Behauptungen. Bevor ich auf diese eingehe, möchte ich auf ein generelles Missverhältnis hinweisen, das für mich als Laien in Bezug auf das Rundfunkrecht überproportional erlebbar wird. Von ca. 40 Autoren, die für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk befürwortende Kommentare zur rundfunkrechtlichen Gesetzesinterpretation zuständig sind, sind 20 Autoren direkt beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk bzw. bei der ehemaligen GEZ (heute Beitragsservice) angestellt, ca. 10 Autoren indirekt (z. B. beim Institut für Rundfunkökonomie, das indirekt durch Rundfunkbeitragsgelder finanziert wird). Der aktuelle Beck’sche Kommentar zum Rundfunkrecht mit über 2.200 Seiten macht dies deutlich. Die Juristen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks schreiben sich selbst dieses Werk. Ich kann nur hoffen, dass dieses Ungleichgewicht zwischen der juristischen Manpower des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und einem Laien durch eine neutrale Instanz, wie dem Verwaltungsgericht Berlin 27. Kammer, wieder aufgehoben wird.

Umschlag des über 2.200-Seiten starken Fachbuchs zum Rundfunkrecht (links). Geschrieben von den Juristen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.(rechts die Autorenliste). © Bildnachweis Hahn/Vesting Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht
 1. Behauptung
Mein Widerspruch sei nicht zulässig. (siehe Anlage 1, Seite 2, Absatz 3)

In der Begründung wird argumentiert (siehe Anlage 1, Seite 2. Absätze 4-5), dass mein Widerspruch nicht schriftlich korrekt erfolgt ist. Diese Darstellung ist sehr vereinfacht und dient aus meiner Sicht nur der formalen Abweisung anstatt der inhaltlichen Auseinandersetzung mit meinem Sachverhalt. Ich beziehe den Standpunkt, dass ich „schriftlich“ geantwortet habe und begründe dies wie folgt:

Ich bin weder Jurist noch im öffentlichen Dienst beschäftigt oder besitze sonstiges verwaltungsrechtliches Backgroundwissen. Dies ist aus meiner Sicht auch nicht notwendig, wenn ich ein Schreiben auf normalem postalischen Weg erhalte, das äußerlich keine besondere Kennzeichnung aufweist. Nicht nur die Art und Weise der Zustellung, sondern vor allem die bewusste uneindeutige und aus meiner Sicht täuschende Absenderkennung ließen mich im Unklaren darüber, ob es sich wirklich um einen rechtsverbindlichen Bescheid handelte. Ohne den Umschlag zu öffnen, war unklar, von wem dieses Schreiben tatsächlich stammt bzw. welche Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts der rechtsverbindliche Absender ist. Da nach meinem Kenntnisstand Bescheide für den Empfänger eine Rechtswirkung entfalten, egal ob der Bescheid rechtmäßig ist oder nicht, wollte ich eventuell entstehende erhebliche Nachteile für mich abwenden, indem ich einen Widerspruch geltend machte. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, die für mich als Orientierung dienen sollte. Hier stand:

„Gegen diesen Bescheid kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der umseitig genannten Rundfunkanstalt oder bei ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice, Freimersdorfer Weg 6, 50829 Köln, einzulegen.“

Ich habe deshalb meinen Widerspruch schriftlich verfasst (Anlage 13), diesen mehreren Adressaten per E-Mail übertragen und auf meinem Themen-Blog unter der URL http://rundfunkbeitrag.blogspot.de/2013/05/vierter-offener-brief-die-intendantin.html veröffentlicht. Der E-Mail-Versand erfolgte fristgemäß am 01.05.2013, u. a. an die Kontaktadresse, die explizit auf dem Beitragsbescheid (service@rundfunkbeitrag.de) kommuniziert wurde. Wenn man an diese Adresse eine E-Mail sendet, erhält man eine automatische Response-E-Mail mit dem Hinweis, dass die E-Mail beim Empfänger eingegangen ist. Ich habe für den E-Mail-Versand keine „qualifizierte elektronische Signatur“ genutzt. Dies hat mehrere Gründe. Zum einen erfolgte durch den Beklagten kein expliziter Hinweis, wie die schriftliche Form im Detail aus Sicht des Beklagten rechtsverbindlich gewünscht wird, zum anderen habe ich E-Mail-Adressen genutzt, mit denen ich bereits seit dem 31.12.2012 wegen meiner geforderten Rundfunkbeitragsbefreiung aus Gewissensgründen per E-Mail-Korrespondenz in Verbindung stand. Wie Sie bereits ersehen konnten, wurde auf meine E-Mails zum Teil per E-Mail oder per Brief geantwortet. Zwar haben sich die persönlich kontaktierten Personen geweigert, mir direkt zu antworten, aber der Sachverhalt, dass auf meine E-Mails seitens der Rundfunkanstalt rbb geantwortet wurde, ließ mich davon ausgehen, dass ich auf diesem Kommunikationsweg als die Person wahrgenommen wurde, die ich auch bin. 

Zusätzlich möchte ich darauf hinweisen, dass der Beklagte bei dem erlassenen Bescheid (Anlage 12) selbst keine Unterschrift ausweist sowie eine eindeutige Zuordnung des rechtsverbindlichen Absenders absichtlich verschleiert, obwohl diese entsprechend VwVfG § 37 Absatz 3 Satz 1 gefordert wird (ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten). Vielmehr hat sich der Beklagte dazu entschieden, nach VwVfG § 37 Absatz 5 Satz 1 zu handeln (bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen).

Wer ist der Absender des Gebühren bzw. Beitragsbescheids? © Bildnachweis Faksimile des Originals


Wenn der Beklagte also der Meinung ist, dass mein Widerspruch nicht schriftlich erfolgte, dann wäre zu klären, warum der Beklagte sich dazu entschieden hat, mich nach Eingang meines Widerspruchs per Mail nicht darauf hinzuweisen, dass der Beklagte die Gültigkeit meines Widerspruchs ohne Unterschrift nicht anerkennen wird, sondern es anscheinend vorzog, seinen juristischen Vorteil zu nutzen, um meinen Widerspruch aus formalen Gründen abweisen zu können. Wenn ich als Klagender in einem erzwungenen monopolitischen und politisch geschützten Beziehungsverhältnis zum Beklagten stehe, erwarte ich eine gewisse Dankbarkeit in Form einer Serviceorientierung für die bisher ordnungsgemäß gezahlte Gebühr von mehreren Tausend Euro für den Zeitraum von 1993 bis zum 31.12.2012. Sollte eine nachträgliche Unterschrift meinen Widerspruch gültig machen, so werde ich dieser Anforderung gern nachkommen.


2. Behauptung
Mein Widerspruch sei auch in der Sache nicht begründet. (siehe Anlage 1, Seite 2, Absatz 6)

Die Begründung (siehe Anlage 1, Seite 2, ab Absatz 7 ff.) wird auf der Basis unterschiedlichster Gerichtsurteile, Gesetzestexte, Thesen und Meinungen hergeleitet. Ich beziehe den Standpunkt, dass die Argumentationen im Widerspruchsbescheid teilweise allgemein richtig sein könnten, aber keinen Bezug zu meiner persönlichen Sachlage (Ablehnung aus Gewissensgründen) herstellen und damit in meinem Falle unbegründet sind. 

Die Absätze 7-8 (siehe Anlage 1, Seite 2) des Wiederspruchbescheids erläutern einen Teil der rechtlichen Basis des neuen geltenden Rundfunkrechts und sein Zustandekommen. Der Wille des Volkes bzw. des Einzelnen wurde in diesem Prozess nicht berücksichtigt. In dem bereits oben erwähnten Beck’schen Kommentar zum Rundfunkrecht findet sich hierzu eine sehr interessante Passage „Diese informelle Praxis stellt das parlamentarische Entscheidungsverfahren und das damit verknüpfte Demokratieprinzip durchaus auf eine gewisse Probe.“ Das ist aus meiner Sicht noch recht harmlos ausgedrückt. 

Die Absätze 9-11 (siehe Anlage 1, Seite 2) sind eine werbliche Beschreibung des Rundfunkbeitrags aus Sicht des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. 

In Absatz 12 (siehe Anlage 1, Seite 2) wird suggeriert, dass mit der damaligen Entscheidung BVerGE 49, 343 (353) die neue Beitragsregelung des Rundfunks auch als verfassungskonform einzustufen sei. Dieser Sachverhalt ist derzeit noch völlig strittig, da es zur aktuellen Rundfunkgesetzgebung noch keine verfassungsrechtlichen Grundsatzurteile gibt und diesbezüglich diverse Klagen bereits anhängig sind.

In Absatz 2 (siehe Anlage 1, Seite 3) geht es um das Thema Typisierung. Auch hier wird wieder ein Urteil zitiert. Völlig unklar bleibt jedoch, ob die Typisierung im Abgabenrecht einen Eingriff auf die nach Art. 4 GG verfassungsrechtlich gewährte Glaubens-, Gewissens-, Religions- bzw. Weltanschauungsfreiheit durch einfachgesetzliche Regelungen ermöglicht.

Fraglich ist auch, ob, wie in Absatz 7 (siehe Anlage 1, Seite 3) behauptet, eine reine Vermutung (... wird daher vermutet ...) zu einer Zahlung verpflichtet. Durch den Beklagten ist nachzuweisen, in welchem Vertragsverhältnis der Beklagte und der Kläger zueinander stehen und inwieweit es in diesem Zusammenhang überhaupt gerechtfertigt ist, einseitig Rechtsgrundlagen zur Vertragsbeziehung zu ändern, ohne einerseits den Nutzer/Teilnehmer darüber vorab zu informieren und ihm andererseits im entsprechenden Fall eine Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung zu gewährleisten. 

Die Absätze 8-10 (siehe Anlage 1, Seite 3) beziehen sich auf die Meldedaten. Da der Beklagte den Kläger unabhängig von seinem Sachverhalt als Beitragsschuldner sieht, kann aus Sicht des Beklagten keine persönliche Datenlöschung erfolgen. Dieser Sachverhalt ist ebenfalls verwaltungsgerichtlich zu klären, weil hier meine informationelle Selbstbestimmung aufgehoben wird, obwohl ich eine persönliche Datenlöschung proklamiert habe und diese bis zum heutige Tage nicht umgesetzt wurde. 

Absatz 11 (siehe Anlage 1, Seite 3) stellt mit der Erläuterung hinsichtlich der Höhe des Rundfunkbeitrags einen allgemeinen Aspekt dar, der keinen direkten Bezug zu meinem Sachverhalt hat.

Die Absätze 12 (siehe Anlage 1, Seite 3) und 1 (siehe Anlage 1, Seite 4) erläutern stark verkürzt, wer sich auf Antrag befreien bzw. einen Antrag auf ermäßigten Beitrag stellen kann. Die danach folgenden Absätze beziehen sich auf die Voraussetzungen zur Befreiung. In den Absätzen 7 und 10 (Seite 4) werden unwahre Behauptungen aufgeführt. Zum einen hätte ich nicht die Befreiungsvoraussetzungen nachgewiesen und zum anderen würde ich nicht einem der Härtefallregelungen unter § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entsprechen. 


  • I. Ich habe meine Befreiungsvoraussetzungen nachgewiesen, indem ich ausführlich meine Gewissensnot dargestellt habe.

  • II. In § 4 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag heißt es unter Absatz 6 „Unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 hat die Landesrundfunkanstalt in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien“. Der Folgesatz beginnt mit „Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Sozialleistung ...“, das Wort „insbesondere“ verweist darauf, dass dieser Aspekt nicht abschließend definiert ist. Somit sind also weitere Härtefälle möglich. Ein Härtefall ist aus meiner Sicht ein Eingriff in ein Grund- bzw. Menschenrecht. Dieser Sachverhalt ist auch durch das Verwaltungsgericht und wenn nicht hier, dann durch das Bundesverfassungsgericht zu prüfen. Vor allem ist unklar, wer eine entsprechende Härtefallprüfung vornehmen kann. Eine unabhängige Prüfung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sehe ich derzeit nicht gewährleistet.

Bezogen auf meinen Sachverhalt wären die Behauptungen in den Absätzen 2 und 3 (siehe Anlage 1, Seite 5) dahin gehend zu prüfen, ob diese auch bei einem Eingriff in die Grund- bzw. Menschenrechte verfassungskonform sind.

Letztendlich möchte ich darauf verweisen, dass ich meinem Gewissen entsprechend handle und die auferlegte Zahlungsverpflichtung in Form des Rundfunkbeitrages ablehne, da ich die psychologische Massenmanipulation des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Rahmen der Meinungsvielfalt zwar hinnehmen muss, aber nicht die Verpflichtung zu deren Finanzierung, da diese für mich nicht nur eine mentale Demütigung, sondern auch einen zielgerichteten Akt darstellt, der sich gegen meine individuelle Selbstbestimmung richtet.

Ich beziehe mich auf Artikel 19 der Resolution 217 A (III) der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1948 „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“:

„Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.“

Zusätzlich berufe ich mich auf meine Grundrechte, die u. a. im Grundgesetz Artikel 4 Satz 1:

Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.


und Artikel 5 Satz 1:

Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.

geregelt sind.

Des Weiteren besteht kein grundgesetzlicher Schutz für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Allgemeinen und erst recht nicht in seiner heutige Ausprägung.

In Artikel 5 Satz 2 heißt es lediglich:
„Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.“


Ich bitte das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen, dass ich als juristischer Laie den Klageantrag formal nach bestem Wissen und Gewissen aufbereitet habe und nicht sicherstellen kann, ob er allen formalen Anforderungen gerecht wird. Sollte es Nachbesserungsbedarf geben, so bitte ich Sie, mich entsprechend darauf hinzuweisen, damit ich dies ggf. noch korrigieren kann.

Mit freundlichen Grüßen



Olaf Kretschmann


Anlage 1: Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013
Anlage 2: Anmeldung von Olaf Kretschmann als Rundfunkteilnehmer (August 1993)
Anlage 3: Formloser Antrag zur Beitragsbefreiung: Offener Brief an die Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) Frau Dagmar Reim – Ablehnung der verpflichtenden Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen (31.12.2012)
Anlage 4: Indirektes Antwortschreiben von Dagmar Reim (Intendantin des rbb) vom 22.01.2013 – beantwortet durch den Leiter des Beitragsservice des rbb Gerald Schermuck (unterzeichnet i. V. durch eine dritte Person)
Anlage 5: Offener Brief an Gerald Schermuck (Leiter rbb Beitragsservice) 28.01.2013
Anlage 6: Automatisiertes Zahlungserinnerungsschreiben des Beitragsservice (Köln) von ARD, ZDF und Deutschlandradio über rückständige Rundfunkbeiträge vom 01.02.2013
Anlage 7: Zweiter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim – Demokratie als Farce – wie sich Rundfunkgesetze durch selbst finanzierte Gutachten gestalten lassen! (20.02.2013)
Anlage 8: Automatisiertes Anschreiben zur Zahlung der Rundfunkbeiträge des Beitragsservice (Köln) von ARD, ZDF und Deutschlandradio über die nächste Abrechnungsperiode (02.2013-04.2013) vom 01.03.2013
Anlage 9: Zweites indirektes Antwortschreiben von Dagmar Reim (Intendantin des rbb) vom 12.03.2013 – beantwortet durch den Verwaltungsdirektor des rbb Hagen Brandstäter
Anlage 10: Dritter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim 
Anlage 11: Proklamation über die Befreiung vom Rundfunkbeitrag (05.04.2013)
Anlage 12: 1. Gebühren-/Beitragsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 05.04.2013
Anlage 13: Vierter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim – Widerspruch gegen Gebühren-/Beitragsbescheid (01.05.2013)
Anlage 14: 2. offizieller Gebühren-/Beitragsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg vom 02.08.2013
Anlage 15: Fünfter offener Brief an die Intendantin des rbb, Frau Dagmar Reim – Widerspruch gegen den 2. Gebühren-/Beitragsbescheid (07.09.2013)
Anlage 16: Untätigkeitsklage gegen den rbb (06.09.2013)

Eingangsbestätigung der Klage (1. Seite) gegen den Widerspruchsbescheid des Rundfunks Berlin-Brandenburg. Leider noch mit einem formalen Fehler, auf den bestimmt das Verwaltungsgericht noch hinweisen wird. © Bildnachweis Faksimile des Originals 






Automatisiertes Zahlungserinnerungsschreiben des Beitragsservice (Köln) von ARD, ZDF und Deutschlandradio über rückständige Rundfunkbeiträge vom 06.12.2013




Mittwoch, 4. Dezember 2013

Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin (27. Kammer) in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 28. November 2013

Umschlag zum Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin (27. Kammer) in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg. © Bildnachweis Faksimile des Originals

Anschreiben zum Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin (27. Kammer) in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg. © Bildnachweis Faksimile des Originals

Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin (27. Kammer) in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg Seite 1 von 2. © Bildnachweis Faksimile des Originals

Beschluss des Verwaltungsgerichtes Berlin (27. Kammer) in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg Seite 2 von 2. © Bildnachweis Faksimile des Originals


Donnerstag, 28. November 2013

Stellungnahme für das Verwaltungsgericht zum Abschluss der Untätigkeitsklage (28.11.2013)

Persönliche Stellungnahme für das Verwaltungsgericht zum Abschluss der Untätigkeitsklage (28.11.2013).  © Bildnachweis Faksimile des Originals, mit nachträglich editiertem Grußabbinder

Donnerstag, 21. November 2013

Aufforderung zur Stellungnahme, ob der der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird (Verwaltungsgericht Berlin 27. Kammer, 18.11.2013)

Umschlag zur Stellungnahme, ob der der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird (Verwaltungsgericht Berlin 27. Kammer, 18.11.2013).  © Bildnachweis Faksimile des Originals
Anschreiben vom Verwaltungsgericht zur Stellungnahme, ob der der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.  © Bildnachweis Faksimile des Originals
Anschreiben vom rbb zum Widerspruchsbescheid und zur Stellungnahme, ob der der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wird.  © Bildnachweis Faksimile des Originals
Zweifach beigelegte Kopie des Widerspruchsbescheids (Fax vom Beitragsservice, Auszug Seite 1 von 6). Zum vollständigen Widerspruchsbescheid hier klicken.  © Bildnachweis Faksimile des Originals

Donnerstag, 14. November 2013

Widerspruchsbescheid des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013

C4-Umschlag des Widerspruchsbescheids des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013. © Bildnachweis Faksimile des Originals

Seite 1 von 6 des Widerspruchsbescheids des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Seite 2 von 6 des Widerspruchsbescheids des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Seite 3 von 6 des Widerspruchsbescheids des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Seite 4 von 6 des Widerspruchsbescheids des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Seite 5 von 6 des Widerspruchsbescheids des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Seite 6 von 6 des Widerspruchsbescheids des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Seite 1 von 4 des Anhangs (Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge) zum Widerspruchsbescheid des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Seite 2 von 4 des Anhangs (Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge) zum Widerspruchsbescheid des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Seite 3 von 4 des Anhangs (Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge) zum Widerspruchsbescheid des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Seite 4 von 4 des Anhangs (Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge) zum Widerspruchsbescheid des Rundfunk Berlin-Brandenburg vom 11.11.2013. © Bildnachweis Faksimile des Originals

Montag, 11. November 2013

Hinweis zur Bescheidung des Widerspruchs durch das rbb-Justitiariat in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg (Abschrift zur Kenntnisnahme vom Verwaltungsgericht Berlin 27. Kammer, 07.11.2013)

Umschlag der Abschrift zum Hinweis der Bescheidung des Widerspruchs durch das rbb-Justitiariat (07.11.2013). © Bildnachweis Faksimile des Originals
Abschrift des Hinweises zur Bescheidung des Widerspruchs durch das rbb-Justitiariat vom Verwaltungsgericht Berlin (07.11.2013) Seite 1 von 2. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Abschrift des Hinweises zur Bescheidung des Widerspruchs durch das rbb-Justitiariat vom Verwaltungsgericht Berlin (07.11.2013) Seite 2 von 2. © Bildnachweis Faksimile des Originals

Montag, 21. Oktober 2013

Schriftliche Nachfrage des Verwaltungsgerichtes Berlin (27. Kammer) beim rbb-Justitiariat, ob mit einer Bescheidung des Widerspruchs des Klägers zu rechnen ist (Abschrift zur Kenntnisnahme 16.10.2013)

Umschlag der Abschrift von der Nachfrage des Verwaltungsgerichtes Berlin beim  rbb-Justitiariat (16.10.2013). © Bildnachweis Faksimile des Originals

Abschrift der Nachfrage des Verwaltungsgerichtes Berlin beim  rbb-Justitiariat (16.10.2013) Seite 1 von 2. © Bildnachweis Faksimile des Originals

Abschrift der Nachfrage des Verwaltungsgerichtes Berlin beim  rbb-Justitiariat (16.10.2013) Seite 2 von 2. © Bildnachweis Faksimile des Originals

Samstag, 12. Oktober 2013

Stellungnahme des rbb-Justitiariats in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg (Abschrift zur Kenntnisnahme vom Verwaltungsgericht Berlin 27. Kammer, 09.10.2013)

Umschlag der Abschrift von der Stellungnahme des rbb-Justitiariats vom Verwaltungsgericht Berlin (09.10.2013). © Bildnachweis Faksimile des Originals



Abschrift von der Stellungnahme des rbb-Justitiariats vom Verwaltungsgericht Berlin (09.10.2013) Seite 1 von 6. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Abschrift von der Stellungnahme des rbb-Justitiariats vom Verwaltungsgericht Berlin (09.10.2013) Seite 2 von 6. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Abschrift von der Stellungnahme des rbb-Justitiariats vom Verwaltungsgericht Berlin (09.10.2013) Seite 3 von 6. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Abschrift von der Stellungnahme des rbb-Justitiariats vom Verwaltungsgericht Berlin (09.10.2013) Seite 4 von 6. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Abschrift von der Stellungnahme des rbb-Justitiariats vom Verwaltungsgericht Berlin (09.10.2013) Seite 5 von 6. © Bildnachweis Faksimile des Originals
Abschrift von der Stellungnahme des rbb-Justitiariats vom Verwaltungsgericht Berlin (09.10.2013) Seite 6 von 6. © Bildnachweis Faksimile des Originals