Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb)
Anstalt des öffentlichen Rechts
Gesetzliche Vertreterin
Frau Intendantin
Patricia Schlesinger
- persönlich -
Masurenallee 8-14
14057 Berlin
Berlin, den 06.02.2020
Betreff: Eil-Antrag auf Rücknahme der unzulässigen Vollstreckung bis zum 11.02.2020 bezogen auf das Beitragskonto 410 773 955 als offener Brief an die Intendantin des Rundfunks Berlin-Brandenburg (rbb) Patricia Schlesinger
Sehr geehrte Frau Schlesinger,
hiermit stelle ich folgende Anträge:
1.) Innerhalb der vorbezeichneten Frist eine Mitteilung des rbb an die Vollstreckungsstelle (Finanzamt Lichtenberg) zu übertragen,
die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen unverzüglich aufzuheben und die Akte an den rbb zurückzugeben. Eine Kopie dieser Mitteilung senden Sie bitte an mich, damit auch ich die Vollstreckungsstelle diesbezüglich ansprechen kann.
2.) Die Bewilligung der Aussetzung der Vollstreckung bis zum abschließenden gerichtlichen Entscheid
(Bundesverfassungsgericht, gegebenenfalls Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte und EU-Kommission, gegebenenfalls EuGH).
Begründung:
a.) Eine bisherige VG- oder OVG-Entscheidung ist noch nicht als „endgültig rechtskräftig“ anzusehen,
sofern der Bürger weitere im Rechtsstaat mit Grund vorgesehene Verfahren betreibt und hierbei die Aussicht auf eine weitere übergeordnete und möglicherweise für den Bürger günstige richterliche Würdigung erkennbar ist und ein richterlicher Entscheid konkret erfolgen wird, siehe unten Abschnitt d.).
b.) Die Entscheidung dieses übergeordneten obersten Gerichtes muss also abgewartet werden.
Dies muss mindestens bei entsprechender Verfassungsbeschwerde respektiert werden, sowohl durch den rbb wie auch in eigener Verantwortlichkeit durch die Vollstreckungsstelle. Ein Entscheid in meiner Sache wird durch das Bundesverfassungsgericht erfolgen, siehe unten Abschnitt d.).
c.) Ein Missbrauch zu Lasten der ARD-Landesanstalt scheidet aus.
Verfassungsbeschwerden ohne Erfolgsaussicht werden in der Regel innerhalb von etwa 3 Monaten zurückgewiesen unter Verweigerung der gerichtlichen „Annahme“ der Beschwerde. Diese unerhebliche Fristdauer müsste zunächst ohnehin vollstreckungsfrei gestellt werden, sobald der Bürger gegenüber dem rbb oder auch gegenüber der Vollstreckungsstelle in der kurzen Beschwerdefrist den Nachweis der Beschwerdeeinreichung führt. Die Fallzahl ist derart gering, dass ein überwiegendes finanzielles Gläubigerinteresse an einer Sofortvollstreckung nicht behauptet werden kann: Es betrifft weniger als 0,01 Prozent der „Beitrags“-Konten, also praktisch null Prozent: Bundesweit gibt es grob gerechnet rund 40 Millionen „Beitrags“-Konten, zurzeit pro Halbjahr jedoch weniger als 50 Verfassungsbeschwerden hins. der „Rundfunkabgabe“.
d.) Meine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht vom 12.03.2019 (1 BvR 652/19) ist fast ein Jahr lang anhängig.
Die übliche Frist der Annahmeverweigerung des Gerichts – wohl längstens etwa 3 Monate – für aussichtslose Verfassungsbeschwerden ist demnach seit Langem verstrichen. Eine zukünftig kommende Befassung und Bearbeitung seitens des Gerichtes erscheint bereits hieran ablesbar, ist aber auch konkret belegt:
Das Gericht hat der Beschwerde sofort ein Aktenzeichen „BvR“ zugeteilt, nämlich am 20.03.2019: BVerfG 1 BvR 652/19 (also nicht ein Aktenzeichen „AR“). Laut „Merkblatt über die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht“ Abschnitt VIII. bedeutet dies im Umkehrschluss:
Die Beschwerde könnte – auch bei Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts – Erfolg haben.
e.) Es gab bisher wohl keinen Entscheid des Bundesverfassungsgerichts über diese Rechtsfragen.
Das Bundesverfassungsgericht hat meines Wissens bisher nicht zu den Rechtsgründen wie die meiner Beschwerde entschieden (Gewissensgründe auf Grundlage des Härtefall-Befreiungsrechts).
Insbesondere gilt für den Entscheid vom 18. Juli 2018 – BVerfG 1 BvR 1675/16 und andere: Diese Antragsgründe – wie die meinen – waren nicht Gegenstand der Beschwerden. Also konnte das Gericht damals auch nicht darüber urteilen.
Im Gegenteil hat das Urteil die Legitimität der Härtefallprüfung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ausdrücklich umfasst und dargelegt:
Siehe im Urteil die Randnummer 6 (erwähnt auch in RN 61).
f.) Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich erklärt, dass neue Beschwerden neue Entscheide auslösen können:
Beschluss BVerfG 1 BvR 1949/18 (und andere Aktenzeichen) vom 8. November 2018, RN 4: Erneute Verfahren kämen für ein Urteil in Betracht im Fall des Vortragens „neuer Argumente oder abweichender Sachverhaltsgestaltung“. Beide Vorbedingungen sind für meine nun fast ein Jahr lang anhängige Verfassungsbeschwerde (1 BvR 652/19) erfüllt.
g.) Eventuelle Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte:
Sofern das Bundesverfassungsgericht urteilen sollte, meiner Beschwerde nicht abhelfen zu können, soll fristgerecht eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erfolgen: Verletzungen von Artikeln der Europäischen Menschenrechtskonvention (und der Zusatzprotokolle) werden als gegeben angesehen.
Zu berücksichtigen ist, dass die Konvention und die dortige Rechtsprechung zu berührten Fragen einen Rechtsumfang schützen, der über den Entscheidungsrahmen des Bundesverfassungsgerichts des innerdeutschen Rechts hinausgehen kann. Also wäre erst der Entscheid des EGMR als abschließend anzusehen, könnte also Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auslösen oder untersagen. Man berücksichtige, dass EGMR-Entscheide bezüglich des betroffenen Bürgers des Einzelfalles sofort vollstreckungsrechtliche Wirkung entfalten (also noch stärker wirken als § 31 BVerfGG).
h.) Vernunftaspekte: Bitte mitwirken bei Aussetzung der Vollstreckung.
Es wäre meines Erachtens anzustreben, mit gemeinsamer Vernunft (rbb, Vollstreckungsbehörden) durch Aussetzung der Vollstreckung diese Sache erst einmal vorläufig zu befreien. Es besteht kein Recht und kein vernünftiger Grund, der Entscheidung des obersten Gerichts vorgreifen zu wollen. Ich gehe davon aus, dass sich der rbb und die Finanzbehörden nicht anmaßen wollen, über mehr Rechtsfindungs-Qualität als das oberste Gericht zu verfügen.
Anmerkung:
Beim Finanzamt beantrage ich gleichzeitig im Hinblick auf die hier unterbreiteten Aspekte, den Vorgang an den rbb zurückzugeben (siehe Anlage).
Auch dieses Mal möchte ich abschließend an Ihre Menschlichkeit appellieren, meinem Befreiungsantrag stattzugeben.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Kretschmann
Anlage: Kopie des Anschreibens an das Finanzamt Lichtenberg vom 06.02.2020
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