Freitag, 7. Februar 2020

Pfändungsabwehr - Antrag Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens - Brief an das Finanzamt Lichtenberg vom 06.02.2020


Finanzamt Lichtenberg
persönlich z. Hd.
Frau xxx
Josef-Orlopp-Straße 62
10365 Berlin

Berlin, den 06.02.2020

Betreff: Sofortige Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens 
(1132/K/1002/19) als offener Brief



Sehr geehrte Frau xxxxx,

hiermit stelle ich folgende Anträge:

1.) Die sofortige Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens (1132/K/1002/19)

2.) Die sofortige Rückziehung der eingeleiteten Pfändungs- und Einziehungsverfügung (1132/K/1002/19 – AHE – PfEVg – 14.01.2020)

3.) Die Rücksendung des Vorgangs an den rbb
Hierdurch erhält der rbb Gelegenheit, über meinen Antrag (siehe Anlage 1) zu entscheiden.

4.) Es wird gebeten, in dieser Weise auch dann zu verfahren, wenn die dortigen aktenbearbeitenden Mitarbeiter der Aussetzung nicht zustimmen.

5.) Im Hinblick auf die Grundsatzbedeutung des zu erwartenden Entscheides des Bundesverfassungsgerichts ist es meines Erachtens eine „Chef“-Sache des rbb, sie muss demnach auf der Führungsebene des rbb entschieden werden.


Begründung:

a.) Rechtskraft liegt noch nicht oder nicht mehr vor. Diese Vollstreckungsvoraussetzung ist nicht mehr erfüllt, nachdem das Bundesverfassungsgericht meiner Verfassungsbeschwerde vom 12.03.2019 (1 BvR 652/19) erkennbar Bedeutung zumisst, ablesbar an der Verweildauer von fast 12 Monaten ohne Annahmeverweigerung und an der sofortigen Zuteilung eines Aktenzeichens „BvR“, also für die Vormerkung zum Entscheid durch den richterlichen Spruchkörper.
Siehe auch detaillierte Ausführungen in Anlage 1: Abschnitte d.) bis f.)

b.) Ein überwiegendes finanzielles Gläubigerinteresse ist nicht gegeben: Der Betrag ist für das rbb-Budget von einigen 100 Millionen Euro pro Jahr unterhalb der Fühlbarkeitsgrenze.

c.) Falls die Vollstreckungsbehörde meinem Anliegen Gewicht beimisst, hat sie des Weiteren auch eine verfahrensrechtliche Rechtsgrundlage, den Vorgang an den rbb zurückzugeben. Aus öffentlich zugänglichen Quellen sind folgende Informationen zu entnehmen:
Insbesondere fehlt es für die hier in der Tat durch den rbb praktizierte „automatische Verarbeitung“ an einer gesetzlichen Rechtsgrundlage, gefordert durch Artikel 22 DSGVO (sinngemäß vor Mai 2018 § 37 BDSG). Die Rechtsgrundlage soll erst mit dem 23. RÄStV geschaffen werden, „vollständig automatisierter Erlass von Bescheiden", und zwar als „Änderung“. Daraus ergibt sich der Umkehrschluss der zurzeit fehlenden Rechtsgrundlage mit daraus resultierender Nichtigkeit.

d.) Das Vollstreckungsanliegen in dieser Sache könnte wohl irrtumsfrei als nichtig eingestuft werden, auch mit nichtig machenden Formfehlern für die Vorgänge der Zeit vor Mai 2018.
Begründung: Maßgeblicher Kommentar Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, z. B. 9. Aufl. 2018, über VwVfG § 35a. unter Rn.21.

e.) Ferner wird die Vollstreckung wohl für einen Nicht-Gläubiger beantragt. 
(Siehe Anlage 2: Anhang N 1.)


Mit freundlichen Grüßen
Olaf Kretschmann


Anlage 1: Kopie des Anschreibens an die Intendantin des rbb Patricia Schlesinger vom 06.02.2020
Anlage 2: Anhang N 1. bis N 8.



Anhang N 1. – N 8.


Allgemeine Gründe für die Aussetzung aller Vollstreckungsverfahren für den rbb, solange beim rbb bezüglich des Nachstehenden keine Abhilfe nachgewiesen wurde.  
Für alles Nachstehende sind im Internet die entsprechenden Informationen verfügbar. Ich trage nichts Neues vor. Es muss nur berücksichtigt werden.

Vorbemerkung: Die Abhilfe von grundsätzlichen nachstehenden Mängeln ist wohl nur mit einer mehrjährigen Neuordnung zu erreichen.
So konstatierte es Herr Dr. Wolf, der frühere Leiter des Beitragsservice Köln, zur Analyse gravierender Fehler im Abschlussbericht der Wirtschaftsprüfer. Umgehend danach, etwa im Juni 2019, legte Herr Dr. Wolf sein Amt nieder und verabschiedete sich ohne Übergangsdienst bis zur Ernennung eines Nachfolgers von dem, was er anscheinend keinen weiteren Monat mehr vertreten wollte.
Es bleibt dem Herrn Finanzsenator ans Herz gelegt, die vielen offenen Fragen durch ein verantwortliches hausinternes Rechtsgutachten zu prüfen. Es wäre zu erwägen, bis zum Abschluss der Prüfung sämtliche vom rbb eigentitulierten (und sonstigen) Forderungen bezüglich der Rundfunkabgabe von der Vollstreckung auszuschließen, also nahezu 100 Prozent der Forderungen. Hier einige davon ohne Anspruch auf Vollständigkeit:

Ich bitte darum, eine fachjuristische Prüfung beim Herrn Finanzsenator zu veranlassen und bis dahin alle Forderungen des rbb hins. der Vollstreckung auszusetzen:
N 1. Die zu vollstreckenden Forderungen weisen den verkehrten Gläubiger aus. Die Forderungen der Rundfunkabgabe werden als Forderungen in der Eigenbilanz des nicht rechtsfähigen sogenannten Kölner „Beitrags-Service“ ausgewiesen.

Es ist damit, soweit erkennbar, bei der Vollstreckung der Forderung ein Gläubiger ausgewiesen, der diese Forderungen nicht in der Bilanz hat, also nicht Gläubiger ist. Es fehlen in der Vollstreckungsakte also immer:

  • die Kopie der schriftlichen Abtretung vom rbb, Berlin, zum „BTS“, Köln
  • die Kopie der schriftlichen Rückabtretung vom „BTS“, Köln, zum rbb, Berlin für die Auszahlung

Es fehlt vermutlich, weil es versäumt wurde. Damit fehlt es am nötigen Beleg des Gläubigerstatus im Vollstreckungsersuchen.

Anmerkung: Auch ist für noch nicht gesicherte Forderungseingänge beim „BTS“ in der Bilanz über hohe Summen fehlerhaft „Rückstellung“ mit „Wertberichtigung“ vertauscht, wie von den Abschlussprüfern 2019 gerügt. Ein solcher BWL-Erstsemester-Fehler stellt ebenfalls die Eignung des dafür jedenfalls im eigenen Forderungssegment verantwortlichen rbb für „verantwortungsangepasste Eigentitulierung“ in Frage.


Ich bitte darum, eine fachjuristische Prüfung beim Herrn Finanzsenator zu veranlassen und bis dahin alle Forderungen des rbb hins. der Vollstreckung auszusetzen:
N 2. Der rbb erscheint mir mit der öffentlich-rechtlichen Macht der Eigentitulierung überfordert. Das Anerkenntnis der üblichen rbb-Vollstreckungs-Entscheide aus Eigentitulierung setzt meines Erachtens im ersten Schritt voraus, dass der rbb in Beitragsangelegenheiten eine Bearbeitung durch angelernte Teilzeitmitarbeiter in privaten Callcentern unterbindet.

Ist bei Medienunternehmen der öffentlich-rechtliche Charakter in deren Verwaltungsbereich vielleicht zu unterentwickelt? Den daraus resultierenden Fehlern muss sich die rechtsstaatliche Verwaltung in kritischen Fällen wie hier meines Erachtens verweigern.

Beweis für diesen Missstand: Die Ausschreibungen der entsprechenden Callcenter-Dienstleistungen, öffentlich im entsprechenden EU-System feststellbar, mit dem nicht öffentlich-rechtlichen Ziel, Bearbeitungen der „Beitrags“-Vorgänge nach dem Prinzip der geringsten Personalkosten „betriebswirtschaftlich zu optimieren“. Genau dort liegt der Unterschied zwischen „öffentlich-rechtlich“ und „nicht öffentlich-rechtlich“, der meines Erachtens hier offenkundig missachtet wird.

Mit gutem Grund müssen öffentlich-rechtliche Dienste mit Speicherung von personenbezogenen Diensten in Händen von öffentlich-rechtlichen, entsprechend ausgebildeten Mitarbeitern liegen. Die Unzulässigkeit der Privatisierung ergibt sich aus der Rechtsprechung, beispielsweise aus:
„Knöllchen-Entscheid“, OLG Frankfurt 2 Ss-OWi 963/18

Dort ist ferner die rechtliche Begründung enthalten, wieso eine Nichtigkeit aller belastenden Entscheide vorliegt, sofern dieser personelle Formmangel bei einer befassten öffentlich-rechtlichen Stelle besteht.


Ich bitte darum, eine fachjuristische Prüfung beim Herrn Finanzsenator zu veranlassen und bis dahin alle Forderungen des rbb hins. der Vollstreckung auszusetzen:
N 3.a)  Bis der rbb nachweist, dass in allen Fällen inzwischen die Härtefallprüfung angeboten wurde, wie es das Bundesverwaltungsgericht zur Pflicht erklärte: Urteil BVerwG 6 C 10.18, 30. Oktober 2019,  detailliert belegt in den Randnummern 1 bis 29.
Die ARD-Landesanstalten als öffentlich-rechtliche Stellen sind zur Aufklärung über Befreiungsmöglichkeiten verpflichtet. Das ist die Konsequenz der Logik zur Legitimierung des Rechts auf Eigentitulierung.

Dies betrifft von der Zahl her vor allem die rund 10 % der „sozialen“ Härtefälle (Geringverdiener). Siehe die argumentativ detaillierten Randnummern 1 bis 29 dieses Urteils.
Diese Analyse der Härtefallklausel des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV ist in Analogie auch für sonstige Fallgruppen anwendbar, beispielsweise für Verweigerer aus Gewissensgründen.

Bisher wurde diese eigene Prüfungspflicht der ARD-Landesanstalten, insbesondere für die sehr große Gruppe der Geringverdiener, ausdrücklich als unanwendbar erklärt für die Rechtslage seit 2013, wie aus der Website des nicht rechtsfähigen Kölner „Beitrags-Service“ jedenfalls für die vergangenen Jahre und wohl bis zum heutigen Tag beweiskräftig ersichtlich ist.

Der rbb setzt sich damit über das Gesetz (§ 6 Abs. 1 RBStV) und auch über höchstrichterliche Rechtsprechung hinweg; an sich bereits seit 2013; aber insbesondere offensichtlich seit 30. Oktober 2019.

  • Siehe BVerfG 1 BvR 665/10 aus 2011, insbesondere dort die Schlusssätze über die Pflicht einer fallbezogenen Prüfung, da eine Normierung des Verfahrens damals nicht bestand (und bis heute nicht besteht).

Es wird vermutet, dass sich 70 oder mehr Prozent der gegenwärtigen Vollstreckungsaufträge hierdurch als unzulässig erweisen würden – bundesweit und auch im Namen des rbb in Berlin.


N 3.b) Nach generalisierten Informationen decken die Kostenpauschalen der ARD-Anstalten nicht die mittleren realen Vollstreckungskosten.
Demnach subventioniert das Bundesland Berlin seit dem 30. Oktober 2019 die Falschvollstreckungen mit einem Schätzbetrag von – auf das Jahr umgerechnet – vermutlich 2 Millionen Euro oder mehr Defizit aus dem Berliner Haushalt, also durch den Steuerzahler.
Die Subventionierung von Behördenfehlern findet keine legale Rechtsgrundlage im Bundes- oder Landesrecht. Ausgaben aus dem Landeshaushalt dürfen nur für Zwecke erfolgen, die eine verfassungsrechtliche Rechtsgrundlage haben. Sogar das Landesparlament hat nach meiner Kenntnis für so hohe Beträge kein rechtliches „Schenkungs-Ermessen“.

Die Finanzierung von Falschvollstreckung darf auch aus der Rundfunkabgabe meines Erachtens nicht auf diese Weise indirekt durch finanzbehördliche Mitwirkung gefördert werden. Vielmehr müsste meines Erachtens die Rechtsaufsicht (alternierend Berlin oder Brandenburg, in Berlin die Senatskanzlei) hier zunächst die Generalisierung des unübersehbaren öffentlichen Angebots der Härtefallprüfung durchsetzen.

Ein entsprechender etwa 150-seitiger Antrags-Schriftsatz, dies bis 31. Januar 2020 durchzusetzen, liegt der Senatsverwaltung beim zuständigen Verantwortlichen der Senatskanzlei übrigens vor. Dies kann der Finanzverwaltung bei Interesse belegt werden.


Ich bitte darum, eine fachjuristische Prüfung beim Herrn Finanzsenator zu veranlassen und bis dahin alle Forderungen des rbb hins. der Vollstreckung auszusetzen:
N 4. Vollstreckungen für den rbb dürfen meines Erachtens erst wieder erfolgen, sobald der rbb nachweist, dass das Datensystem eine gesetzlich vorgeschriebene Funktion der Datenlöschung hat.

Das Gesetz sieht vor, dass Daten über Vollstreckungs-Sachverhalte nach bestimmten Fristen in öffentlich-rechtlichen Datensammlungen zu löschen sind: Vollstreckungs-Gerichte, analog Bußgeldbehörden, Straftat-Verzeichnisse, Verkehrsverstoß-Verzeichnisse.

Laut 15. Datenschutzbericht der Datenschutzbeauftragten ist trotz Drängen der Datenschutzbeauftragten das für den rbb benutzte Datensystem anscheinend zur definitiven Datenlöschung außerstande.
Siehe im Bericht die Seite 73 (oben) und Seite 74; ferner im Umkehrschluss belegbar auf Grundlage der Fakten gemäß Seite 75 (oben).
Fundstelle des Berichts: https://www.rbb-online.de/unternehmen/der_rbb/struktur/datenschutz/15--taetigkeitsbericht.file.html/190702_15_t%C3%A4tigkeitsbericht_datenschutz.pdf

Demnach wird, wie dies wohl auszulegen ist, die im Rundfunkstaatsvertrag gesetzlich vorgeschriebene Löschung der meisten Daten aus den Meldedatenabgleichen bisher nicht vorgenommen.

Für die Löschungstechnik von Elementen der Fallhistorie fehlt im Datenschutzbericht der nötige Prüfbeleg und Nachweis für die nötige Technik der physischen Löschung auf den Datenträgern.

Die Bedeutung dieses Vorganges geht weit über den rbb hinaus. Soweit ablesbar, werden Daten von 80 Millionen Bundesbürgern „angeblich überwiegend gelöscht“, offenkundig aber in Wahrheit laufend alle 4 Jahre akkumuliert und um gewaltige zugekaufte Adressenbestände aus privatwirtschaftlichen Datensammlungen über alle Bürger erweitert.

Soweit ich es nach jetzigem Informationsstand überblicken kann, wäre dies die einzige und umfassendste Datensammlung bundesweit aller Bundesbürger und ihrer Betriebsstätten, ein Raster-System, überflüssigerweise ohne öffentliche Kenntnis und ohne politische Willensbekundung für die Lappalie des Rundfunkabgabe-Inkassos entstanden. – Sollte ich mich irren, so lasse ich mich gerne belehren, siehe Abschnitt N 7.


Ich bitte darum, eine fachjuristische Prüfung beim Herrn Finanzsenator zu veranlassen und bis dahin alle Forderungen des rbb hins. der Vollstreckung auszusetzen:
N 5. Vollstreckungen für den RBB durch Finanzbehörden dürfen meines Erachtens erst dann wieder erfolgen, wenn der rbb nachweist, dass die Authentifizierung bei Telefonaten den gesetzlichen Anforderungen genügt, jedenfalls dann, wenn in einem digitalen „Beitrags“-Konto nichttriviale persönliche Daten gespeichert sind, beispielsweise Härtefallanträge und Vollstreckungen.

Laut bezeichnetem 15. rbb-Datenschutzbericht, dort Seite 75 (Mitte), gilt:
Bei Telefonaten über Beitragskonten genügt als Authentifizierung die Angabe der eigenen „Beitrags“-Nummer. Die Datenschutzbeauftragte des rbb hat hins. dieser Regelpraxis ausdrücklich ihr Einverständnis erklärt.

Damit ist es für Dritte jedoch ein Leichtes, über eine andere Person an sich gesetzlich schweigepflichtige Informationen in Erfahrung zu bringen, beispielsweise aus Härtefallanträgen oder über erfolgte Vollstreckungshandlungen. Dies ist besonders schwerwiegend wegen des Fehlens einer fest geregelten Zeitdauer-abhängigen Datenlöschung oder einer gegebenen Auskunftssperre für Negativ-Informationen aus derartigen Telefonaten.

Es erscheint mir nach bisheriger Meinungsbildung unvereinbar mit der DSGVO, dass die Finanzbehörden mit vollstreckender Mitwirkung diese Datenverstöße mittragen, nämlich die Einlieferung derartiger sensibler Daten in die „quasi offenstehenden rbb-Datenbanken“. Während die amtlichen Register – Sozialdaten und Schuldnerdaten – die Löschungen nach sogar gesetzlich festgelegten Fristen vornehmen, erfolgt dies beim rbb bisher nicht und es besteht nach meinem bisherigen Informationsstand noch nicht einmal eine hausinterne diesbezügliche Regelung, von Satzung ganz zu schweigen.


Ich bitte darum, eine fachjuristische Prüfung beim Herrn Finanzsenator zu veranlassen und bis dahin alle Forderungen des rbb hins. der Vollstreckung auszusetzen:
N 6. In die digitalen Akten des rbb für „Beitrags“-Konten dürfen nach bisherigem Informationsstand ohne Genehmigungsbedarf von rbb-Mitarbeitern beliebige Dokumente auch eingespeichert werden durch:

  • rund 100 Mitarbeiter von 8 anderen ARD-Landesanstalten (jeweiliger hauseigener „Beitrags-Service“)
  • rund 1000 Mitarbeiter der Nicht-Rechtsperson des Kölner „Beitrags-Service“
  • unbekannt viele angelernte private Mitarbeiter von 7 privaten Callcentern

Zum Vergleich: Man stelle sich vor, das Finanzamt München könnte unkontrolliert selbstständig beliebige Dokumente in Steuerakten des Finanzamts Berlin für einen Berliner einspeichern und hierdurch die Münchner Bearbeitungspflicht „durch Schaffen von vollendeten Fakten zum Schein annullieren“. – Oder auch: Ein privates Callcenter eines Kölner Versicherungsunternehmens könnte unkontrolliert beliebige „nach Laune gewählte“ Dokumente in die Rentenakte eines Berliner Rentners einspeichern.

In einem mir berichteten Beispielfall ist die angebliche digitale rbb-„Beitrags“-Akte durch das „Wegspeichern“ von gar nicht dort hineingehörenden Vorgängen auf unvorstellbare über 4.000 Seiten angeschwollen – dies entspricht einem halben Meter hohen Papierstapel. Wurden hierdurch diese Vorgänge offenkundig aus der anderweitigen Bearbeitungspflicht entfernt? (Nachweis auf Wunsch.)

Mir erscheint Derartiges mit einem „öffentlich-rechtlichen“ Status (einschließlich des Rechts, in eigener Sache vollstreckbar zu stellen) völlig und eindeutig unvereinbar. Für eine „öffentlich-rechtliche Aktenführung“ ist es zwingend, dass Vorgänge nicht hineindürfen, die außerhalb der aktenführenden Behörde zu bearbeiten sind und mit dem Aktenzweck nichts zu tun haben. Der rbb scheint dem Status „öffentlich-rechtliche Verwaltung“ nicht gewachsen – vermutlich ähnlich bei den 8 anderen ARD-Landesanstalten.


N 7. Sollte der rbb irgendeinen Irrtum im Vorstehenden nachweisen können,  
so würde das berichtigt werden. Zwar war ich bemüht, irrtumsfrei zu argumentieren. Aber punktuelle Detail-Fehler können bei dieser Breite der Erörterung nicht völlig ausgeschlossen werden. Man höre immer die andere Seite.


N 8. Ich halte es mit meinem Gewissen unter anderem auch für unvereinbar, zu den vorstehenden fehlerhaften Verhältnissen N 1. bis N 6. einen – wenn auch noch so geringen – finanziellen Beitrag zu leisten. Mein Eintreten für den Rechtsstaat zwingt mich, mein Nein auch hiergegen im Rahmen des mir Möglichen zu manifestieren.


Mein Antrag an die Vollstreckungsbehörde aus dem Hauptschreiben wird wiederholt: Die Vollstreckung ist auszusetzen und der Vorgang dem rbb zurückzureichen. Der Entkräftung auch der Vorwürfe N 1. bis N 6. dürfen wir sodann mit Interesse entgegensehen, bevor ein neuer Vollstreckungsversuch in Betracht kommen könnte.

- Ende des Anhangs. -


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