Olaf Kretschmann vs. Rundfunkbeitragspflicht - Der Info-Blog zum gesamten Klageverfahren
Donnerstag, 24. September 2015
Freitag, 11. September 2015
Montag, 31. August 2015
Im Namen des Volkes – Urteil in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann ./. Rundfunk Berlin-Brandenburg (beglaubigte Abschrift vom 26. August 2015)
Liebe Blog-Leser,
seit meiner Verhandlung sind jetzt über 14 Tage vergangen. Der Vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichtes hatte angekündigt, innerhalb dieses Zeitraumes ein Urteil zu fällen und dieses zu begründen. So ist es auch geschehen. Bevor ich das Urteil präsentiere, möchte ich kurz sachlich aufzeigen, wie meine mündliche Verhandlung ablief, denn immer wieder kontaktieren mich viele Menschen mit der Frage, was während einer solchen Verhandlung passiert und ob Sie sich selbst dieses antun sollen. Vielleicht hilft die Darstellung meiner Verhandlung, sich besser eine eigene Meinung bilden zu können.
Meine Verhandlung fand am 12. August 2015 vor der 27. Kammer im Verwaltungsgericht Berlin statt. Das Verwaltungsgericht in Berlin hat eine spezielle Terminveröffentlichungspolitik, die nicht mit der anderer Verwaltungsgerichte bundesweit gleichzusetzen ist. Erst am Tag der Verhandlung wird der Termin einer Verhandlung öffentlich bekannt gegeben und im Aushang (elektronische Anzeigetafel) angezeigt. Selbst ich erhielt einen Tag zuvor keine Auskunft darüber, ob weitere Verhandlungen zu dem Thema am gleichen Tag stattfinden werden. Es ist mir nicht ersichtlich, wie ein Themeninteressierter oder ein Journalist offiziell (ohne interne Verbindung zum Verwaltungsgericht bzw. vorhergehende Absprachen) im Vorfeld von solchen Verfahren Kenntnis erlangt. Die Veröffentlichung der Termine durch die Beteiligten im Internet und die Verbreitung über Foren bzw. Social-Media-Kanäle schafft hier anscheinend eine neue Öffentlichkeit. Dies führte in meinem Fall dazu, dass sich aufgrund der vielen Interessierten eine lange Schlange vor der Sicherheitskontrolle bildete. Auch die Mitarbeiter der Justiz sowie die Angestellten des Sicherheitsbereiches waren überrascht.
Wenn man in Berlin an einer Verhandlung teilnehmen muss oder möchte (als Beteiligter oder Zuhörer), muss man zuvor durch eine Sicherheitskontrolle. Diese besteht darin, dass sich jeder zunächst gegenüber einem Sicherheitsangestellten ausweisen muss, danach geht es ähnlich wie beim Flughafen-Security-Check weiter. Zum einem werden die mitgebrachten Gegenstände in einem Röntgengerät geprüft, man selbst muss durch einen Metalldetektor.
Danach ging es in Richtung Sitzungssaal (Raum 3104 im 3. Obergeschoss). In dem schmalen, halbdunklen Gang vor dem Saal wartete bereits eine große Anzahl Menschen. Es war noch nicht möglich, den Raum zu betreten, denn es war ein weiterer Verhandlungstermin für 10 Uhr anberaumt worden. Kurz nach 10:30 Uhr kam der Richter aus dem Saal und rief zur Verhandlung in meiner Verwaltungsstreitsache auf. Im Verhandlungssaal gab es ungefähr 30 Sitzplätze für Zuhörer. Diese Plätze waren zum größten Teil bereits besetzt. Der Platz des Beklagten (RBB) nahm bereits eine junge Frau ein. Ich ging auf sie zu. Wir begrüßten uns freundlich mit Handschlag und stellten uns gegenseitig mit Namen vor. Der Richter setzte sich an seinem Platz und sah zu, wie sich der Raum langsam mit Interessierten füllte. Er reagierte darauf, indem er meinte, dass wir notfalls umziehen und einen neuen Raum besorgen müssten. Das tat er auch und wir zogen in den Plenarsaal um. Für mich war es schwer zu schätzen, wie viele Besucher tatsächlich anwesend waren. Ich gehe von ungefähr 80 bis 100 Anwesenden aus.
Der Richter eröffnete die Sitzung um 10:45 Uhr, indem er mich als Kläger ansprach und erläuterte, dass er als Einzelrichter über meine Klage gegen den RBB verhandeln und ein Protokoll anfertigen werde. Er erklärte, wer an der Verhandlung teilnimmt. Für den Beklagten erschien Frau xxx (Referendarin beim RBB), die eine so genannte „Terminsvollmacht“ hatte.
Der Richter führte danach in den wesentlichen Inhalt der Akte ein. Dieses lief wie folgt ab: Der Richter las von einem kleinen Zettel ab und stellte den Sachverhalt stichpunktartig aus Sicht des Gerichtes dar. Er meinte, dass ich sehr ausführliche Schriftsätze verfasst hätte, von denen er annehme, dass diese auch im Internet einsehbar seien. Diese Einführung dauerte ungefähr 3 Minuten. Die Ausführungen des Richters entsprachen meiner Interpretation, aber verständlicherweise können in 3 Minuten nicht alle Sachverhalte dargestellt werden. Ein aus meiner Sicht wesentlicher fehlender Punkt war u. a. der Sachverhalt, dass ich hinsichtlich der Zahlung des Rundfunkbeitrags einen Gewissenskonflikt habe und einen „gesonderten Antrag“ gestellt habe, um diese Gewissensnot abzuwehren, da ich davon ausgehe, dass bei mir ein „besonderer Härtefall“ vorliegt.
Die einführenden Worte des Richters können vom Kläger ergänzt werden. Dies erfolgt dadurch, dass der Richter dem Kläger das Wort erteilt. Ich habe diese Möglichkeit, so es für mich möglich war, genutzt. Zunächst habe ich erläutert, dass ich dankbar sei, dass eine solche Verhandlung möglich ist. Vor allem, wenn man sich vorstellt, die Zeit rundfunkgeschichtlich zurückzudrehen. Früher wäre es undenkbar gewesen, dass jemand behauptet, der Rundfunk agiere propagandistisch und es führe bei ihm zu einem Gewissenskonflikt, eine Abgabe für diese Art Rundfunk zu entrichten. Heute würde in den Geschichtsbüchern jedoch stehen, dass der Rundfunk zur damaligen Zeit systemkonform manipulierend und propagandistisch agiert hat.
Ich habe anschließend zwei meiner Klagepunkte herausgestellt und konkretisiert.
Der erste Klagepunkt bezogt sich auf den Sachverhalt, dass die rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen nicht landesverfassungskonform zustande gekommen seien. Ich habe dabei wie folgt argumentiert. Offiziell heißt es “Rundfunkrecht ist Landesrecht“. Wenn dem so ist, dann müsste das Landesrecht entsprechend der Landesverfassung zustande kommen. Aus meiner Sicht wurde jedoch gegen zwei demokratische Grundprinzipen verstoßen. Zum einen gegen das so genannte Transparenzprinzip während des Gesetzgebungsprozesses. Das beinhaltet, vereinfacht ausgedrückt, dass der Bürger nachvollziehen kann, was konkret während dieser Phase wie abläuft und durch wen verantwortet wird. Zum anderen wurde gegen das so genannte parlamentarische Mitbestimmungsrecht über die inhaltliche Ausgestaltung der Gesetzgebung verstoßen. Ich habe detailliert aufgezeigt, wie die involvierten führenden Politiker mehrere Positionen gleichzeitig innehatten und lobbyistisch mit dem Rundfunk verquickt waren und sind (z. B. der ehemalige Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz, Kurt Beck, der zeitgleich der Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder war und bis heute Vorsitzender des Verwaltungsrates des ZDF ist) und dass diese Personen bereits vor der Ausarbeitung des Staatsvertrages das neue Wunsch-Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kannten. Denn diese Personen hatten Zugang zu einer speziellen Studie (ausgearbeitet von der GEZ in Zusammenarbeit mit dem Institut für Rundfunkökonomie), die nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist. Diese Studie zeigt auf, wie ein Modell umzusetzen ist, das einerseits Einnahmenstabilität gewährleistet, andererseits aber auch zu Mehreinnahmen führt. Diese Studie könnte auch die Vorlage für das später ausgearbeitete Gutachten von Prof. Kirchhof gewesen sein. Schlimmer wiegt jedoch, dass Kurt Beck gegenüber der Öffentlichkeit vertrat, er würde den „unabhängigen Gesetzgeber“ mit der schwierigen Aufgabe betrauen, für den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk eine neue Finanzierungslogik auszuarbeiten. Der „unabhängige Gesetzgeber“ präsentierte danach genau das, was sich der Rundfunk gewünscht hatte. Wenn man sich anschaut, wer der „unabhängige Gesetzgeber“ war, kann man nur stauen, dass es keinen Aufschrei in der Bevölkerung gab. Federführend waren u. a. Martin Stadelmaier (damals Chef der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Freund Kurt Becks, ebenfalls SPD-Parteimitglied sowie Mitglied des Rundfunkrates des ZDF) und Dr. Tim Schönborn (seit 2015 Geschäftsführer der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten).
Der Richter unterbrach meine Ausführungen und fragte mich, was meine Ausführungen mit der Problematik der Verfassungskonformität zu tun hätten. Er wolle mir nicht zu nahe treten, aber er habe das Gefühl, wie bereits bei anderen meiner Ausführungen, „das hat so ein bisschen was von Verschwörungstheorie“. Es ging ein lautes Raunen durch das Publikum und dem Richter wurde von dort entgegengeworfen, dass dies alles eine riesige Verschwörung sei und ob er denn wisse, wer das Wort „Verschwörungstheorie“ ins Leben gerufen habe. Der Richter ließ sich nicht aus der Ruhe bringen und meinte, „ich würde Sie (das Publikum) bitten zu schweigen“.
Anschließend ging es wieder sachlich weiter. In einem kleinen Schlagabtausch zwischen dem Richter und mir diskutierten wir den Aspekt, ob es verfassungsrechtlich bedeutsam ist, wenn das demokratische Mitbestimmungsprinzip der Landesparlamente ausgehebelt wird. Dies sei aus meiner Sicht beim Rundfunkrecht der Fall, denn die Landesparlamente sind nicht berechtigt, über die Inhalte der Gesetzgebung mitzubestimmen, sondern können nur dem Gesamtwerk allgemein zustimmen. Für den Richter war dies kein verfassungsrechtliches Problem, weil dies das Wesen der Staatsverträge sei. Er brachte auch einen völkerrechtlichen Vergleich mit den Verhandlungen zum Transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP ein. Schließlich könne das Parlament auch dort nicht mitbestimmen, so sein Einwurf.
Um dem Richter zu erläutern, dass ich nicht der Einzige sei, der den Sachverhalt der Entstehung des Staatsvertrages kritisch bewerte, zitierte ich aus dem juristischem Standardwerk zum Rundfunkrecht (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Hahn/Vesting), dort kommentiert Prof. Vesting in seiner Zusammenfassung das Thema wie folgt:
„Von der faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt. Die heutige Praxis läuft daher im Ergebnis auf eine Art verselbständiger ‚Bundesgesetzgebung’ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss.“
Der Richter sagt daraufhin: „okay“. Ich erklärte weiter, dass dieser Sachverhalt der Öffentlichkeit wahrscheinlich nicht bekannt ist und dass ein Gesetz, das nicht verfassungskonform zustande gekommen ist, keine Gültigkeit und keine Geltung hat. Der Richter nickte zustimmend. Daraufhin beantragte ich eine Normenkontrolle (siehe meine Anträge). Der Richter hakte ein und bezweifelte, ob ich befugt sei, einen solchen Normenkontrollantrag zu stellen, er stellte jedoch klar, dass dieser Aspekt „nicht sein Beritt“ wäre.
Anschließend kam ich zu meinem zweiten Klagepunkt, und zwar dem, dass ich davon ausgehe, von der Rundfunkpflicht befreit zu sein, da es in meinem individuellen Fall zu einem Gewissenskonflikt kommt, wenn ich den Rundfunkbeitrag zahle, und dies aus meiner Sicht laut rundfunkrechtlicher Rahmenbedingungen einem „besonderen Härtefall“ entspricht.
Ich erläuterte, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk von sich vorgibt, völlig unabhängig zu sein. Unabhängig vom Staat, unabhängig von politischem Einfluss der Parteien sowie unabhängig in seiner Berichterstattung, und zwar so unabhängig, dass er völlig ausgewogen berichterstatten würde: Belastendes und Entlastendes zu gleichen Teilen, damit sich jeder Rezipient selbstständig eine Meinung bilden könne. Nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf diese Wertzuweisungen für sich in Anspruch nehmen. Andere Massenmedien, wie z. B. die Bild-Zeitung (im Logo steht „unabhängig“ und „überparteilich“), sind politisch nicht legitimiert, dies zu behaupten. Abgeleitet wird dies u. a., weil für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk spezielle Vorgaben gelten, die im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in §§ 10 und 11 geregelt sind. Darüber hinaus hätten die einzelnen Rundfunkanstalten Programmaufträge und Qualitätsleitlinien erlassen, die für den Rundfunk bindend sind. Alle diese Vorgaben hören sich gut an, wenn man sich jedoch so wie ich detailliert mit den Themen Kommunikationstheorie, Propaganda, Manipulation, Bewusstseinskontrolle usw. beschäftigt, dann könnte es sein, dass man eine Divergenz ausmacht. Eine Diskrepanz zwischen dem, was der Rundfunk behauptet, zu tun, und dem, was er tatsächlich realisiert. Mir sei bewusst, dass dies eine subjektive Interpretation ist. Ich erläuterte weiter, dass ein Verstoß des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen die Vorgaben im RStV §§ 10 und 11, trotz Programmbeschwerdemöglichkeit und Kontrollaufsichtspflicht der Rundfunkräte, keine konsequenzauslösende Relevanz für den Rundfunk hat, denn diese Verstöße sind „nicht justiziable Akte“.
Der Richter unterbrach mich und meinte, er würde gern „zur Sache kommen“. Er erläuterte weiter, dass ich eine Klage gegen einen Bescheid für den Monat Januar 2013 erhoben habe und sich in diesem Zusammenhang die Frage stelle, ob mein Widerspruch überhaupt formgerecht eingelegt wurde. Es könne sein, so seine Sicht, dass meine Klage aus diesem Grund unzulässig wäre. Zudem bezweifelte er, ob inhaltliche Programmkritik oder die am gesamten Rundfunksystem mich dazu berechtigen würden, den Rundfunkbeitrag zu verweigern.
Ich erklärte ihm, dass ich aus meiner Sicht ordnungsgemäß gehandelt habe, denn ich habe entsprechend der Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) § 4 Abs. 6 Satz 1 eine Befreiung beantragt und die Landesrundfunkanstalt habe mich nach dieser Vorgabe zu befreien.
Der Richter erklärte, dass das Verwaltungsgericht in Berlin entsprechend seinem Musterurteil zum Verfahren VG 27 K 310.14 davon ausgeht, dass Menschen eine Befreiung erhalten sollten, die keinerlei Empfangsgeräte besitzen. Der Richter bzw. das Gericht seien auf der Suche nach einem Kläger, auf den diese Kriterien zutreffen.
Ich bezog mich wieder auf meinen Fall und erläuterte, dass es sein könnte, dass mich der RBB deshalb nicht befreit habe, weil es in der Satzung des RBB zwar eine ausführliche Beschreibung gibt, wie jemand zu befreien sei, der nach RBStV § 4 Abs. 6 Satz 2 eine Befreiung einfordert. Es gebe jedoch keinerlei Vorgaben, wie man sich nach RBStV § 4 Abs. 6 Satz 1 zu befreien habe. Der Richter meinte dazu, dass der RBB dies nicht weiter spezifizieren müsse und es auch nicht sein (die des Richters) Problem sei.
Ich ergänzte, dass die Freiheit meines Gewissens entsprechend dem Grundgesetz unverletzlich sei, und ich deshalb bewusst gehandelt habe, um meine Gewissensnot abzuwehren.
Er meinte dazu, dass es zu klären sei, ob man sich bei einem Gewissenskonflikt einer Beitragspflicht entziehen kann. Er habe bereits in dem Musterurteil darauf hingewiesen, dass dies bei einer Steuerabgabe nicht möglich sei (was er nicht erwähnt, ist der Sachverhalt, dass dem Gericht meine schriftliche Stellungnahme dazu vorliegt, dass dies für eine Steuer gelte, nicht aber für einen Beitrag).
Ich merkte, dass der Richter unter Zeitdruck stand und nicht länger weitere Argumente hören mochte. Der Richter hakte wieder ein und wollte gern zu den Anträgen kommen. Er wiederholte noch einmal, dass meine Klage unzulässig sei, da mein Widerspruch nicht formgerecht war. Er schlug deshalb vor, dass ich dies über einen „Feststellungsantrag“ prüfen lassen solle (hiermit kann geprüft werden, dass ich nicht verpflichtet bin, Rundfunkbeiträge zu leisten), ich könne auch beantragen, den RBB zu verpflichten, mich von der Rundfunkbeitragspflicht ab 1.1.2013 zu befreien (da der Richter meinen offenen Brief als einen entsprechenden Antrag verstand). Diese Idee nahm ich auf und erweiterte meine Anträge um diese zusätzlichen Aspekte. Der Richter bestätigte die Entgegennahme meiner schriftlichen Anträge und übergab eine Kopie der Anträge der Beklagtenvertreterin des RBB.
Der Richter wandte sich dann an die Beklagtenvertreterin des RBB und fragte sie, ob sie noch etwas aus ihrer Sicht ergänzen möchte. Sie meinte daraufhin: „Ich würde einfach auf Ihre (die des Richters bzw. des Gerichtes) Rechtsauffassungen und Ausführungen verweisen.“ Das Publikum begann zu lachen. Das unterbrach der Richter sofort mit dem Hinweis, dass er sich das Lachen verbiete. Er wies darauf hin, das Frau xxx eine Referendarin ist und heute hierher gekommen sei. Normalerweise wäre dies eine Verhandlung, so der Richter, in der man zu dritt sitze und nicht mit „so einem Publikum“. Dies sei eine Sondersituation und sie hätte das Recht, darauf zu verweisen, er wisse auch nicht, was daran witzig wäre. Es sei auch eine Frage des Respekts gegenüber den Beteiligen einer Verhandlung.
Der Richter nahm meinen zusätzlichen Antrag protokollarisch auf und meinte im gleichen Atemzug: „Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen – Beschlossen und verkündet“. Das Publikum wunderte sich und es kam seitens der Zuhörer der Einwand, dass die Beklagtenvertreterin doch gar nichts gesagt habe. Daraufhin meinte der Richter, dass sie dies schon vorher gemacht habe, er hätte nur wiederholt, was schriftlich vorliegen würde. Ich fragte, ob auch ich dieses Schriftstück erhalten könne. Darauf meinte der Richter, dass dies die ursprüngliche Abweisung meiner Klage seitens des RBB wäre (Dokument vom 17.01.2014) und eine Behörde bei dieser Abweisung immer bleiben würde.
Danach zog der Richter eine Art Resümee der Verhandlung. Die Rundfunkbeitragspflicht hätte ein Akzeptanzproblem, das sehe er auch hier im Saal. Die bisherige Rechtsprechung ist halt so und es würde mich (den Kläger) bestimmt nicht überraschen, dass auch er (der Richter) dabei bleiben würde, dass die Zahlungspflicht beim Rundfunkbeitrag kein Instrument sei, um Kritik am Programm oder am Rundfunksystem durchzusetzen.
Ich erklärte daraufhin dem Richter, dass mir Dokumente vorliegen, in denen detailliert beschrieben wird, wie ein Manipulationsprozess von außen auch an den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk herangeführt wird, dass Protagonisten innerhalb des Rundfunks diesen unterstützen, der Rundfunk selbst jedoch nichts dafür tue, diesen aufzudecken, und dass dieser Prozess genau die Zielstellung erfülle, die der Aufgabenstellung des Manipulationsprozesses entspreche: eine orchestrierte, vollsynchronisierte Massenmanipulation. Wenn ich einen solchen Informationsstand habe, sei es doch völlig abwegig, für seine eigene Manipulation noch eine Abgabe zu entrichten. Der Richter sagte daraufhin: „Ich kann das verstehen“, und beendete die Sitzung um 11:25 Uhr. Er bedankte sich bei den Beteiligten und teilte mit, dass die Entscheidung in 14 Tagen zugestellt werde.
Auch ich möchte mich an dieser Stelle bedanken, und zwar für die große Teilnahme und Unterstützung, die ich vor und nach der Verhandlung erleben durfte, sowie für die vielen interessanten Hinweise und Informationen.
... und hier das Urteil im Namen des Volkes:
seit meiner Verhandlung sind jetzt über 14 Tage vergangen. Der Vorsitzende Richter des Verwaltungsgerichtes hatte angekündigt, innerhalb dieses Zeitraumes ein Urteil zu fällen und dieses zu begründen. So ist es auch geschehen. Bevor ich das Urteil präsentiere, möchte ich kurz sachlich aufzeigen, wie meine mündliche Verhandlung ablief, denn immer wieder kontaktieren mich viele Menschen mit der Frage, was während einer solchen Verhandlung passiert und ob Sie sich selbst dieses antun sollen. Vielleicht hilft die Darstellung meiner Verhandlung, sich besser eine eigene Meinung bilden zu können.
Meine Verhandlung fand am 12. August 2015 vor der 27. Kammer im Verwaltungsgericht Berlin statt. Das Verwaltungsgericht in Berlin hat eine spezielle Terminveröffentlichungspolitik, die nicht mit der anderer Verwaltungsgerichte bundesweit gleichzusetzen ist. Erst am Tag der Verhandlung wird der Termin einer Verhandlung öffentlich bekannt gegeben und im Aushang (elektronische Anzeigetafel) angezeigt. Selbst ich erhielt einen Tag zuvor keine Auskunft darüber, ob weitere Verhandlungen zu dem Thema am gleichen Tag stattfinden werden. Es ist mir nicht ersichtlich, wie ein Themeninteressierter oder ein Journalist offiziell (ohne interne Verbindung zum Verwaltungsgericht bzw. vorhergehende Absprachen) im Vorfeld von solchen Verfahren Kenntnis erlangt. Die Veröffentlichung der Termine durch die Beteiligten im Internet und die Verbreitung über Foren bzw. Social-Media-Kanäle schafft hier anscheinend eine neue Öffentlichkeit. Dies führte in meinem Fall dazu, dass sich aufgrund der vielen Interessierten eine lange Schlange vor der Sicherheitskontrolle bildete. Auch die Mitarbeiter der Justiz sowie die Angestellten des Sicherheitsbereiches waren überrascht.
Wenn man in Berlin an einer Verhandlung teilnehmen muss oder möchte (als Beteiligter oder Zuhörer), muss man zuvor durch eine Sicherheitskontrolle. Diese besteht darin, dass sich jeder zunächst gegenüber einem Sicherheitsangestellten ausweisen muss, danach geht es ähnlich wie beim Flughafen-Security-Check weiter. Zum einem werden die mitgebrachten Gegenstände in einem Röntgengerät geprüft, man selbst muss durch einen Metalldetektor.
Danach ging es in Richtung Sitzungssaal (Raum 3104 im 3. Obergeschoss). In dem schmalen, halbdunklen Gang vor dem Saal wartete bereits eine große Anzahl Menschen. Es war noch nicht möglich, den Raum zu betreten, denn es war ein weiterer Verhandlungstermin für 10 Uhr anberaumt worden. Kurz nach 10:30 Uhr kam der Richter aus dem Saal und rief zur Verhandlung in meiner Verwaltungsstreitsache auf. Im Verhandlungssaal gab es ungefähr 30 Sitzplätze für Zuhörer. Diese Plätze waren zum größten Teil bereits besetzt. Der Platz des Beklagten (RBB) nahm bereits eine junge Frau ein. Ich ging auf sie zu. Wir begrüßten uns freundlich mit Handschlag und stellten uns gegenseitig mit Namen vor. Der Richter setzte sich an seinem Platz und sah zu, wie sich der Raum langsam mit Interessierten füllte. Er reagierte darauf, indem er meinte, dass wir notfalls umziehen und einen neuen Raum besorgen müssten. Das tat er auch und wir zogen in den Plenarsaal um. Für mich war es schwer zu schätzen, wie viele Besucher tatsächlich anwesend waren. Ich gehe von ungefähr 80 bis 100 Anwesenden aus.
Der Richter eröffnete die Sitzung um 10:45 Uhr, indem er mich als Kläger ansprach und erläuterte, dass er als Einzelrichter über meine Klage gegen den RBB verhandeln und ein Protokoll anfertigen werde. Er erklärte, wer an der Verhandlung teilnimmt. Für den Beklagten erschien Frau xxx (Referendarin beim RBB), die eine so genannte „Terminsvollmacht“ hatte.
Der Richter führte danach in den wesentlichen Inhalt der Akte ein. Dieses lief wie folgt ab: Der Richter las von einem kleinen Zettel ab und stellte den Sachverhalt stichpunktartig aus Sicht des Gerichtes dar. Er meinte, dass ich sehr ausführliche Schriftsätze verfasst hätte, von denen er annehme, dass diese auch im Internet einsehbar seien. Diese Einführung dauerte ungefähr 3 Minuten. Die Ausführungen des Richters entsprachen meiner Interpretation, aber verständlicherweise können in 3 Minuten nicht alle Sachverhalte dargestellt werden. Ein aus meiner Sicht wesentlicher fehlender Punkt war u. a. der Sachverhalt, dass ich hinsichtlich der Zahlung des Rundfunkbeitrags einen Gewissenskonflikt habe und einen „gesonderten Antrag“ gestellt habe, um diese Gewissensnot abzuwehren, da ich davon ausgehe, dass bei mir ein „besonderer Härtefall“ vorliegt.
Die einführenden Worte des Richters können vom Kläger ergänzt werden. Dies erfolgt dadurch, dass der Richter dem Kläger das Wort erteilt. Ich habe diese Möglichkeit, so es für mich möglich war, genutzt. Zunächst habe ich erläutert, dass ich dankbar sei, dass eine solche Verhandlung möglich ist. Vor allem, wenn man sich vorstellt, die Zeit rundfunkgeschichtlich zurückzudrehen. Früher wäre es undenkbar gewesen, dass jemand behauptet, der Rundfunk agiere propagandistisch und es führe bei ihm zu einem Gewissenskonflikt, eine Abgabe für diese Art Rundfunk zu entrichten. Heute würde in den Geschichtsbüchern jedoch stehen, dass der Rundfunk zur damaligen Zeit systemkonform manipulierend und propagandistisch agiert hat.
Ich habe anschließend zwei meiner Klagepunkte herausgestellt und konkretisiert.
Der erste Klagepunkt bezogt sich auf den Sachverhalt, dass die rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen nicht landesverfassungskonform zustande gekommen seien. Ich habe dabei wie folgt argumentiert. Offiziell heißt es “Rundfunkrecht ist Landesrecht“. Wenn dem so ist, dann müsste das Landesrecht entsprechend der Landesverfassung zustande kommen. Aus meiner Sicht wurde jedoch gegen zwei demokratische Grundprinzipen verstoßen. Zum einen gegen das so genannte Transparenzprinzip während des Gesetzgebungsprozesses. Das beinhaltet, vereinfacht ausgedrückt, dass der Bürger nachvollziehen kann, was konkret während dieser Phase wie abläuft und durch wen verantwortet wird. Zum anderen wurde gegen das so genannte parlamentarische Mitbestimmungsrecht über die inhaltliche Ausgestaltung der Gesetzgebung verstoßen. Ich habe detailliert aufgezeigt, wie die involvierten führenden Politiker mehrere Positionen gleichzeitig innehatten und lobbyistisch mit dem Rundfunk verquickt waren und sind (z. B. der ehemalige Ministerpräsident von Rheinland-Pfalz, Kurt Beck, der zeitgleich der Vorsitzende der Rundfunkkommission der Länder war und bis heute Vorsitzender des Verwaltungsrates des ZDF ist) und dass diese Personen bereits vor der Ausarbeitung des Staatsvertrages das neue Wunsch-Finanzierungsmodell des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kannten. Denn diese Personen hatten Zugang zu einer speziellen Studie (ausgearbeitet von der GEZ in Zusammenarbeit mit dem Institut für Rundfunkökonomie), die nicht der Öffentlichkeit zugänglich ist. Diese Studie zeigt auf, wie ein Modell umzusetzen ist, das einerseits Einnahmenstabilität gewährleistet, andererseits aber auch zu Mehreinnahmen führt. Diese Studie könnte auch die Vorlage für das später ausgearbeitete Gutachten von Prof. Kirchhof gewesen sein. Schlimmer wiegt jedoch, dass Kurt Beck gegenüber der Öffentlichkeit vertrat, er würde den „unabhängigen Gesetzgeber“ mit der schwierigen Aufgabe betrauen, für den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk eine neue Finanzierungslogik auszuarbeiten. Der „unabhängige Gesetzgeber“ präsentierte danach genau das, was sich der Rundfunk gewünscht hatte. Wenn man sich anschaut, wer der „unabhängige Gesetzgeber“ war, kann man nur stauen, dass es keinen Aufschrei in der Bevölkerung gab. Federführend waren u. a. Martin Stadelmaier (damals Chef der Staatskanzlei Rheinland-Pfalz, Freund Kurt Becks, ebenfalls SPD-Parteimitglied sowie Mitglied des Rundfunkrates des ZDF) und Dr. Tim Schönborn (seit 2015 Geschäftsführer der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten).
Der Richter unterbrach meine Ausführungen und fragte mich, was meine Ausführungen mit der Problematik der Verfassungskonformität zu tun hätten. Er wolle mir nicht zu nahe treten, aber er habe das Gefühl, wie bereits bei anderen meiner Ausführungen, „das hat so ein bisschen was von Verschwörungstheorie“. Es ging ein lautes Raunen durch das Publikum und dem Richter wurde von dort entgegengeworfen, dass dies alles eine riesige Verschwörung sei und ob er denn wisse, wer das Wort „Verschwörungstheorie“ ins Leben gerufen habe. Der Richter ließ sich nicht aus der Ruhe bringen und meinte, „ich würde Sie (das Publikum) bitten zu schweigen“.
Anschließend ging es wieder sachlich weiter. In einem kleinen Schlagabtausch zwischen dem Richter und mir diskutierten wir den Aspekt, ob es verfassungsrechtlich bedeutsam ist, wenn das demokratische Mitbestimmungsprinzip der Landesparlamente ausgehebelt wird. Dies sei aus meiner Sicht beim Rundfunkrecht der Fall, denn die Landesparlamente sind nicht berechtigt, über die Inhalte der Gesetzgebung mitzubestimmen, sondern können nur dem Gesamtwerk allgemein zustimmen. Für den Richter war dies kein verfassungsrechtliches Problem, weil dies das Wesen der Staatsverträge sei. Er brachte auch einen völkerrechtlichen Vergleich mit den Verhandlungen zum Transatlantischen Freihandelsabkommen TTIP ein. Schließlich könne das Parlament auch dort nicht mitbestimmen, so sein Einwurf.
Um dem Richter zu erläutern, dass ich nicht der Einzige sei, der den Sachverhalt der Entstehung des Staatsvertrages kritisch bewerte, zitierte ich aus dem juristischem Standardwerk zum Rundfunkrecht (Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Hahn/Vesting), dort kommentiert Prof. Vesting in seiner Zusammenfassung das Thema wie folgt:
„Von der faktischen Mitwirkung der Landtage an der Entscheidungsfindung kann nach der derzeitigen Praxis kaum die Rede sein. Dies ist umso bedenklicher, als der Gesetzgeber den Landesmedienanstalten in wichtigen Regulierungsbereichen eigene Normsetzungskompetenzen überträgt. Die heutige Praxis läuft daher im Ergebnis auf eine Art verselbständiger ‚Bundesgesetzgebung’ durch Länderkooperation hinaus, die auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten, insbesondere dem der Transparenz des Entscheidungsverfahrens, als verfassungsrechtlich zweifelhaft angesehen werden muss.“
Der Richter sagt daraufhin: „okay“. Ich erklärte weiter, dass dieser Sachverhalt der Öffentlichkeit wahrscheinlich nicht bekannt ist und dass ein Gesetz, das nicht verfassungskonform zustande gekommen ist, keine Gültigkeit und keine Geltung hat. Der Richter nickte zustimmend. Daraufhin beantragte ich eine Normenkontrolle (siehe meine Anträge). Der Richter hakte ein und bezweifelte, ob ich befugt sei, einen solchen Normenkontrollantrag zu stellen, er stellte jedoch klar, dass dieser Aspekt „nicht sein Beritt“ wäre.
Anschließend kam ich zu meinem zweiten Klagepunkt, und zwar dem, dass ich davon ausgehe, von der Rundfunkpflicht befreit zu sein, da es in meinem individuellen Fall zu einem Gewissenskonflikt kommt, wenn ich den Rundfunkbeitrag zahle, und dies aus meiner Sicht laut rundfunkrechtlicher Rahmenbedingungen einem „besonderen Härtefall“ entspricht.
Ich erläuterte, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk von sich vorgibt, völlig unabhängig zu sein. Unabhängig vom Staat, unabhängig von politischem Einfluss der Parteien sowie unabhängig in seiner Berichterstattung, und zwar so unabhängig, dass er völlig ausgewogen berichterstatten würde: Belastendes und Entlastendes zu gleichen Teilen, damit sich jeder Rezipient selbstständig eine Meinung bilden könne. Nur der öffentlich-rechtliche Rundfunk darf diese Wertzuweisungen für sich in Anspruch nehmen. Andere Massenmedien, wie z. B. die Bild-Zeitung (im Logo steht „unabhängig“ und „überparteilich“), sind politisch nicht legitimiert, dies zu behaupten. Abgeleitet wird dies u. a., weil für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk spezielle Vorgaben gelten, die im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in §§ 10 und 11 geregelt sind. Darüber hinaus hätten die einzelnen Rundfunkanstalten Programmaufträge und Qualitätsleitlinien erlassen, die für den Rundfunk bindend sind. Alle diese Vorgaben hören sich gut an, wenn man sich jedoch so wie ich detailliert mit den Themen Kommunikationstheorie, Propaganda, Manipulation, Bewusstseinskontrolle usw. beschäftigt, dann könnte es sein, dass man eine Divergenz ausmacht. Eine Diskrepanz zwischen dem, was der Rundfunk behauptet, zu tun, und dem, was er tatsächlich realisiert. Mir sei bewusst, dass dies eine subjektive Interpretation ist. Ich erläuterte weiter, dass ein Verstoß des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gegen die Vorgaben im RStV §§ 10 und 11, trotz Programmbeschwerdemöglichkeit und Kontrollaufsichtspflicht der Rundfunkräte, keine konsequenzauslösende Relevanz für den Rundfunk hat, denn diese Verstöße sind „nicht justiziable Akte“.
Der Richter unterbrach mich und meinte, er würde gern „zur Sache kommen“. Er erläuterte weiter, dass ich eine Klage gegen einen Bescheid für den Monat Januar 2013 erhoben habe und sich in diesem Zusammenhang die Frage stelle, ob mein Widerspruch überhaupt formgerecht eingelegt wurde. Es könne sein, so seine Sicht, dass meine Klage aus diesem Grund unzulässig wäre. Zudem bezweifelte er, ob inhaltliche Programmkritik oder die am gesamten Rundfunksystem mich dazu berechtigen würden, den Rundfunkbeitrag zu verweigern.
Ich erklärte ihm, dass ich aus meiner Sicht ordnungsgemäß gehandelt habe, denn ich habe entsprechend der Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (RBStV) § 4 Abs. 6 Satz 1 eine Befreiung beantragt und die Landesrundfunkanstalt habe mich nach dieser Vorgabe zu befreien.
Der Richter erklärte, dass das Verwaltungsgericht in Berlin entsprechend seinem Musterurteil zum Verfahren VG 27 K 310.14 davon ausgeht, dass Menschen eine Befreiung erhalten sollten, die keinerlei Empfangsgeräte besitzen. Der Richter bzw. das Gericht seien auf der Suche nach einem Kläger, auf den diese Kriterien zutreffen.
Ich bezog mich wieder auf meinen Fall und erläuterte, dass es sein könnte, dass mich der RBB deshalb nicht befreit habe, weil es in der Satzung des RBB zwar eine ausführliche Beschreibung gibt, wie jemand zu befreien sei, der nach RBStV § 4 Abs. 6 Satz 2 eine Befreiung einfordert. Es gebe jedoch keinerlei Vorgaben, wie man sich nach RBStV § 4 Abs. 6 Satz 1 zu befreien habe. Der Richter meinte dazu, dass der RBB dies nicht weiter spezifizieren müsse und es auch nicht sein (die des Richters) Problem sei.
Ich ergänzte, dass die Freiheit meines Gewissens entsprechend dem Grundgesetz unverletzlich sei, und ich deshalb bewusst gehandelt habe, um meine Gewissensnot abzuwehren.
Er meinte dazu, dass es zu klären sei, ob man sich bei einem Gewissenskonflikt einer Beitragspflicht entziehen kann. Er habe bereits in dem Musterurteil darauf hingewiesen, dass dies bei einer Steuerabgabe nicht möglich sei (was er nicht erwähnt, ist der Sachverhalt, dass dem Gericht meine schriftliche Stellungnahme dazu vorliegt, dass dies für eine Steuer gelte, nicht aber für einen Beitrag).
Ich merkte, dass der Richter unter Zeitdruck stand und nicht länger weitere Argumente hören mochte. Der Richter hakte wieder ein und wollte gern zu den Anträgen kommen. Er wiederholte noch einmal, dass meine Klage unzulässig sei, da mein Widerspruch nicht formgerecht war. Er schlug deshalb vor, dass ich dies über einen „Feststellungsantrag“ prüfen lassen solle (hiermit kann geprüft werden, dass ich nicht verpflichtet bin, Rundfunkbeiträge zu leisten), ich könne auch beantragen, den RBB zu verpflichten, mich von der Rundfunkbeitragspflicht ab 1.1.2013 zu befreien (da der Richter meinen offenen Brief als einen entsprechenden Antrag verstand). Diese Idee nahm ich auf und erweiterte meine Anträge um diese zusätzlichen Aspekte. Der Richter bestätigte die Entgegennahme meiner schriftlichen Anträge und übergab eine Kopie der Anträge der Beklagtenvertreterin des RBB.
Der Richter wandte sich dann an die Beklagtenvertreterin des RBB und fragte sie, ob sie noch etwas aus ihrer Sicht ergänzen möchte. Sie meinte daraufhin: „Ich würde einfach auf Ihre (die des Richters bzw. des Gerichtes) Rechtsauffassungen und Ausführungen verweisen.“ Das Publikum begann zu lachen. Das unterbrach der Richter sofort mit dem Hinweis, dass er sich das Lachen verbiete. Er wies darauf hin, das Frau xxx eine Referendarin ist und heute hierher gekommen sei. Normalerweise wäre dies eine Verhandlung, so der Richter, in der man zu dritt sitze und nicht mit „so einem Publikum“. Dies sei eine Sondersituation und sie hätte das Recht, darauf zu verweisen, er wisse auch nicht, was daran witzig wäre. Es sei auch eine Frage des Respekts gegenüber den Beteiligen einer Verhandlung.
Der Richter nahm meinen zusätzlichen Antrag protokollarisch auf und meinte im gleichen Atemzug: „Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen – Beschlossen und verkündet“. Das Publikum wunderte sich und es kam seitens der Zuhörer der Einwand, dass die Beklagtenvertreterin doch gar nichts gesagt habe. Daraufhin meinte der Richter, dass sie dies schon vorher gemacht habe, er hätte nur wiederholt, was schriftlich vorliegen würde. Ich fragte, ob auch ich dieses Schriftstück erhalten könne. Darauf meinte der Richter, dass dies die ursprüngliche Abweisung meiner Klage seitens des RBB wäre (Dokument vom 17.01.2014) und eine Behörde bei dieser Abweisung immer bleiben würde.
Danach zog der Richter eine Art Resümee der Verhandlung. Die Rundfunkbeitragspflicht hätte ein Akzeptanzproblem, das sehe er auch hier im Saal. Die bisherige Rechtsprechung ist halt so und es würde mich (den Kläger) bestimmt nicht überraschen, dass auch er (der Richter) dabei bleiben würde, dass die Zahlungspflicht beim Rundfunkbeitrag kein Instrument sei, um Kritik am Programm oder am Rundfunksystem durchzusetzen.
Ich erklärte daraufhin dem Richter, dass mir Dokumente vorliegen, in denen detailliert beschrieben wird, wie ein Manipulationsprozess von außen auch an den öffentlichen-rechtlichen Rundfunk herangeführt wird, dass Protagonisten innerhalb des Rundfunks diesen unterstützen, der Rundfunk selbst jedoch nichts dafür tue, diesen aufzudecken, und dass dieser Prozess genau die Zielstellung erfülle, die der Aufgabenstellung des Manipulationsprozesses entspreche: eine orchestrierte, vollsynchronisierte Massenmanipulation. Wenn ich einen solchen Informationsstand habe, sei es doch völlig abwegig, für seine eigene Manipulation noch eine Abgabe zu entrichten. Der Richter sagte daraufhin: „Ich kann das verstehen“, und beendete die Sitzung um 11:25 Uhr. Er bedankte sich bei den Beteiligten und teilte mit, dass die Entscheidung in 14 Tagen zugestellt werde.
Auch ich möchte mich an dieser Stelle bedanken, und zwar für die große Teilnahme und Unterstützung, die ich vor und nach der Verhandlung erleben durfte, sowie für die vielen interessanten Hinweise und Informationen.
... und hier das Urteil im Namen des Volkes:
Mittwoch, 12. August 2015
Kurzbericht zur mündlichen Verhandlung vor der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin in der Verwaltungsstreitsache Olaf Kretschmann./. Rundfunk Berlin-Brandenburg (12. August 2015)
Ort: | Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstr. 7, 10557 Berlin |
Besetzung: | Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Herr xxx als Einzelrichter |
Kläger: | Olaf Kretschmann |
Beklagter: | Rundfunk Berlin-Brandenburg, Anstalt des öffentlichen Rechts - Justitiariat - vertreten durch die Intendantin (vertreten durch Frau xxx - Referendarin beim RBB - unter Vorlage einer Terminsvollmacht) |
Beginn: | 10:45 Uhr (ursprünglich 10:30 Uhr, aufgrund der vielen Interessierten Verlegung in einen anderen Sitzungssaal) |
Ende: | 11:25 Uhr |
Raum: | 0416 (EG) |
Ablauf in Kurzform:
Der Richter führte in die wesentlichen Inhalte der Akte ein.
Der Kläger ergänzte diese und stellte zwei seiner wesentlichen Klageargumente im Detail dar:
- Das nicht verfassungskonforme Zustandekommen der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen auf Landesebene in Berlin
- Dass der Kläger entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags § 4 Abs. 6 Satz 1 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien ist, da der Kläger am 31.12.2012 einen entsprechenden gesonderten Antrag gestellt hat
„... hiermit stelle ich, Olaf Kretschmann, folgende Anträge:
- Die Gewährung meines gesonderten Antrags vom 31.12.2012 in Form des offenen Briefes an die Intendantin des RBB Frau Dagmar Reim zur Befreiung von der Beitragspflicht in einem besonderen Härtefall nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV
- Die Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11.11.2013, Beitragskontonummer 410 773 955
- Die Aufhebung des Gebühren-/Beitragsbescheides des Beklagten vom 02.08.2013, Beitragskontonummer 410 773 955
- Die Ergänzung der Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der Fassung vom 13. April 2015 um die Befreiung von der Beitragspflicht in besonderen Härtefällen nach § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV und deren detaillierte Regelung
- Ein Normenkontrollverfahren über das Zustandekommen des Gesetzes zum 15. RÄnStV vom 20. Mai 2011, insbesondere der zugehörigen Anlage (15. RÄnStV), veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2011, S. 211 f. hinsichtlich der Verfassung von Berlin vom 23. November 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Februar 2014
- Dem Beklagten sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.“
Der Richter ergänzt einen weiteren Antrag des Klägers: - "… und beantragt zusätzlich festzustellen, dass er nicht verpflichtet ist Rundfunkbeiträge zu leisten sowie den Beklagten zu verpflichten, ihn ab Januar 2013 von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien."
Die Anträge des Beklagten (RBB) verkündet der Richter selbst:
"Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen"
Danach verkündet der Richter, dass die Entscheidung (Urteil) zugestellt wird. Der Richter hat 14 Tage Zeit, diese zu verfassen.
Vielen, vielen, vielen Dank für so viel Unterstützung. Ein ausführlicher Bericht wird folgen.
Olaf Kretschmann
Mittwoch, 22. Juli 2015
Dienstag, 21. Juli 2015
Persönliche Stellungnahme, zu den erweiterten Hinweisen des Verwaltungsgerichts Berlin, warum eine Übertragung auf einen Einzelrichter erfolgen sollte vom 21.07.2015
Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14. Juli 2015, das postalisch am 17. Juli des Jahres bei mir einging. Ich habe Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen und möchte hiermit dazu Stellung nehmen.
Ihr Schreiben hat das gleiche Datum (14. Juli 2015) wie mein Antwortschreiben auf Ihr Schreiben vom 30. Juni 2015. Ihr aktuelles Schreiben macht leider nicht deutlich, ob es eine Antwort auf mein Schreiben vom 14. Juli 2015 darstellt oder eine argumentative Verstärkung Ihres ersten Schreibens vom 30. Juni 2015 ist. Ich möchte deshalb zur Sicherheit aufgrund Ihrer neuen Hinweise nachfolgend meine Sichtweise erläutern.
1. Ihr Argument, die Kammer habe zu dieser Frage eine Musterentscheidung getroffen:
Ich weiß nicht, auf welche „Frage“ Sie sich beziehen. Dank Ihres vorhergehenden Schreibens vom 30. Juni liegt mir jetzt das Urteil des Verwaltungsgerichtes Berlin zum Verfahren VG 27 K 310.14 vor, das nach Ihrer Aussage gleichzeitig eine Musterentscheidung darstellt. Leider ist mir nicht das gesamte Aktenmaterial zu diesem Fall bekannt, ich kenne auch nicht die persönlichen Beweggründe der Klägerin und weiß nicht, ob diese gegen das Urteil das Rechtsmittel der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht eingelegt hat oder ob für die Klägerin weitere Instanzen aus finanziellen Gründen keine Option darstellen. Ich kann also nur erahnen bzw. interpretieren, ob „Fragen“, die aus Ihrer Sicht geklärt sind, auf meinen Fall übertragbar sind. Ich möchte jedoch an dieser Stelle derzeit darauf verzichten, jedes einzelne Satzfragment Ihrer Musterentscheidung diesbezüglich zu prüfen, da eine mündliche Verhandlung noch aussteht. Der Einfachheit halber beziehe ich mich lediglich auf ausgewählte Abschnitte Ihrer Begründung, die hypothetische Anknüpfungspunkte zu meiner Problematik darstellen könnten:
Ihre Entscheidungsbegründung Punkt A. (Seite 5, 2. Absatz):
„Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBI. S. 211) sind – jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung – mit verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben zu vereinbaren.“
Ich behaupte derzeit noch nicht, dass die allgemeine Festsetzung des Rundfunkbeitrags gegen höherrangige verfassungsrechtliche und europarechtliche Vorgaben verstößt, denn im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag werden in § 4 Abs. 6 Satz 1 die Befreiungen von der Beitragspflicht für natürliche Personen geregelt, bei denen ein besonderer Härtefall vorliegt. Wenn also eine natürliche Person einen individuellen Verstoß ihrer Grundrechte (höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben) feststellt bzw. geltend macht, könnte dies ebenfalls als besonderer Härtefall interpretiert werden (siehe dazu auch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12). Dementsprechend muss die betroffene Person einen gesonderten Antrag stellen, ggf. sogar den Klageweg in Kauf nehmen, um letztendlich durch die Landesrundfunkanstalt von der Beitragspflicht befreit zu werden. Die Härtefallregelung soll gewährleisten, dass auch in Ausnahmefällen, die wegen ihrer atypischen Ausgestaltung nicht im Einzelnen vorhersehbar sind und sich deshalb nicht mit den abstrakten Merkmalen der Gesetzessprache erfassen lassen, ein Ergebnis erzielt werden kann, das dem Normergebnis in seiner grundsätzlichen Zielrichtung gleichwertig ist. In meinem Fall könnte dies bedeuten, dass die Rundfunkanstalt RBB einen humanistischen Akt vollführt und meiner Gewissensnot Abhilfe verschafft, indem mein gesonderter Härtefall-Antrag, von der Rundfunkbeitragspflicht befreit zu sein, bewilligt wird und mir somit wieder das Grundrecht auf die Freiheit des Gewissens barrierefrei gewährt wird. Zugleich würde durch diesen Akt die Stabilität der Rundfunkfinanzierung weder negativ beeinflusst werden bzw. in Gefahr geraten. Ich gehe davon aus, dass die Anzahl solch spezifischer besonderer Härtefall-Anträge keine messbare Relevanz erzeugt.
Entscheidungsbegründung Punkt 3 (Abschnitt b, Seiten 18/19):
Ich möchte hier nicht den gesamten Abschnitt wiederholen, der sich mit der Glaubens- und Gewissensfreiheit befasst, sondern beschränke mich auf die darin enthaltenen zitierten Urteile.
BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –, juris Rn. 37, 46:
Es geht grundsätzlich um das Thema Glaubensfreiheit und im Spezifischen um den Sachverhalt, ob eine Lehrkraft in der Schule und im Unterricht ein Kopftuch tragen darf oder nicht. Ich erkenne hier keine Relevanz zu meinem Fall.
BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, juris Rn. 34:
Es geht grundsätzlich um das Thema Religionsfreiheit und im Spezifischen um den Sachverhalt, ob die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, ein Verstoß gegen die Religionsfreiheit darstellt. Ich erkenne hier keine Relevanz zu meinem Fall.
BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris Rn. 3: Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG: Dieser Fall ist mir im Detail bekannt. Es geht um ein sehr humanistisches Begehren, und zwar um den Erlass von Steuerabzugsbeträgen (Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag), da aus Gewissensgründen abgelehnt wurde, über die ab dem 24. März 1999 vom Lohn abgezogenen Steuern den von der NATO unter Beteiligung der Bundeswehr gegen die damalige Bundesrepublik Jugoslawien geführten „Aggressionskrieg“ mitzufinanzieren. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil diese aus Sicht des Gerichtes keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch diese Entscheidung hat nur bedingt mit meinem Fall zu tun. Ich zitiere aus dem Beschluss:
„… Durch die strikte Trennung von Steuererhebung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung gewinnt der Staat rechtsstaatliche Distanz und Unabhängigkeit gegenüber dem ihn finanzierenden Steuerpflichtigen und ist deshalb allen Bürgern in gleicher Weise verantwortlich. Auf der Grundlage dieser Trennung zwischen steuerlicher Staatsfinanzierung und haushaltsrechtlicher Verwendungsentscheidung ist für den einzelnen Steuerpflichtigen weder rechtserheblich noch ersichtlich, in welchen Haushalt seine Einkommensteuerzahlungen – hier in Form von Lohnsteuer und einer Zuschlagsteuer (§ 51a EStG) – fließen und welchem konkreten Verwendungszweck sie innerhalb eines bestimmten Haushalts dienen. Die Pflicht zur Steuerzahlung lässt mithin den Schutzbereich des Grundrechts der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unberührt. Deshalb können auch die rechtlichen Grundlagen des von den Beschwerdeführern kritisierten Einsatzes von Streitkräften dahingestellt bleiben. ...“
Es wird mit dieser Begründung deutlich, dass dies nicht auf die aktuellen rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen zu übertragen ist. Der Rundfunkbeitrag ist aus Sicht des Gesetzgebers, des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der derzeitigen Rechtsprechung der Gerichte nicht als Steuer, sondern als Beitrag klassifiziert. Der Beitrag wiederum ist das vorrangige Finanzierungswerkzeug zur funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages. Es ist aus meiner Sicht keine rechtsstaatliche Distanz zwischen der Erhebung und Verwendungsentscheidung gegeben. Das bedeutet wiederum, dass ich meine Gewissensnot geltend machen kann, indem ich keinen persönlichen Anteil zur Finanzierung dieses orchestrierten Manipulationsvorganges leiste. Es erscheint mir völlig widersprüchlich bzw. unrecht, dass einerseits der öffentlich-rechtliche Rundfunk völlig konsequenzfrei gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen kann, indem er eine vollsynchronisierte Massenmanipulation umsetzt, und anderseits einer natürliche Person verwehrt wird, ihr bei Erkennung dieses Sachverhaltes einen besonderen Härtefall zu gewähren.
2. Ihr Argument, dass bislang keine Klage, die sich auf die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitrages beruft, Erfolg gehabt hat:
Als juristischer Laie verstehe ich nicht, warum Sie diesen Aspekt herausstellen, da nach meinem Kenntnisstand in letztendlicher Instanz nur durch höchstrichterliche Rechtsprechung über die verfassungskonforme Auslegung entschieden werden kann. Die in meinem Fall dargelegte individuelle Betroffenheit und die damit verbundenen Argumente wurden bisher von einer solchen Instanz nicht grundlegend verhandelt, entschieden, beschlossen bzw. es wurde nicht darüber geurteilt. Dies gilt es abzuwarten, bevor klar ist, ob etwas verfassungsrechtlich manifestiert wurde. Selbst das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 erklärt, dass gegenüber einem Beschwerdeführer die von ihm gerügten Grundrechtsverletzungen in zumutbarer Weise in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren gegen die Beitragserhebung geltend gemacht werden müssen.
Ich würde mich freuen, wenn Sie Ihren Wunsch, die Entscheidung auf einen Einzelrichter zu übertragen, noch einmal überdenken.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Kretschmann
Freitag, 17. Juli 2015
Dienstag, 14. Juli 2015
Persönliche Stellungnahme, ob an der Klage festgehalten wird, eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erfolgen soll und eine Übertragung der Entscheidung auf einen Einzelrichter erfolgen soll (vom 14.07.2015)
Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30. Juni 2015, das postalisch am 3. Juli des Jahres bei mir einging. Ich habe Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen und möchte hiermit auf Ihre Fragestellungen eingehen sowie zu Ihrem Wunsch hinsichtlich der Übertragung der Entscheidung an den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO Stellung nehmen.
Zu Ihren Fragestellungen:
- Frage des Verwaltungsgerichtes, ob ich an meiner Klage festhalten will.
Meine Antwort lautet: Ja. - Frage des Verwaltungsgerichtes, ob ich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden bin.
Mein Antwort lautet: Nein.
Meine Stellungnahme zur „Übertragung der Entscheidung an den Einzelrichter“ gemäß § 6 Abs. 1 VwGO:
Da ich keine Rechtsmittel habe, gegen einen eventuellen Beschluss Ihres Gerichtes hinsichtlich der Übertragung an den Einzelrichter vorzugehen, und ein Einwand nur über eine außerordentliche Beschwerde möglich ist, möchte ich vorab die Gelegenheit nutzen, meine Stellungnahme zumindest schriftlich darzulegen.
Laut § 6 Abs. 1 VwGO kann die Kammer in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Sie werden Gründe haben, warum Sie die Verwaltungsstreitsache VG xx x xxx.xx entsprechend Ihrem Vorschlag wie von Ihnen dargelegt bewerten. Ich kann Ihre Auffassung aufgrund des fehlenden Austausches mit Ihnen bisher nicht teilen. Die zwei gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen, nach denen eine Übertragung an einen Einzelrichter erfolgen kann, sind aus meiner Sicht derzeit nicht gegeben. Ich erkenne, entsprechend den bisherig verkündeten Urteilen diverser Gerichte zur novellierten Fassung der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die Veränderung der Finanzierungsmechanik des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, besondere Schwierigkeiten, die tatsächlicher und rechtlicher Art sind. Zudem wird in meinem Fall deutlich, dass die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt auch dann vor, „ … wenn der Rechtsstreit … auch [in] politischer, gesellschaftlicher u[nd] religiöser Hinsicht Auswirkungen auf eine größere Zahl von Vf oder die Verwaltungspraxis hat …“ (siehe Kopp/Schenke VwGO Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar S. 51, Teil 9).
Die Zahlung des Rundfunkbeitrags dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages. Diese Vorgabe führt bei mir zu einem individuellen Gewissenskonflikt, den ich nachfolgend kurz erläutern möchte:
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk missbraucht mit Hilfe dritter Beteiligter seine monopolistische Stellung innerhalb der Medienstruktur in der Bundesrepublik Deutschland, damit u. a. eine gezielte und vollsynchronisierte Massenmanipulation erzeugt werden kann. Dies wird politisch akzeptiert bzw. nicht weiter hinterfragt. Zu dieser Einschätzung bin ich u. a. nach intensiver Recherche und Analyse des Informationsangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gekommen sowie durch, dies möchte ich hier besonders hervorheben, einen Zugang zu Dokumenten (die mir auch als Kopie vorliegen), aus denen der evidente Nachweis hervorgeht, dass u. a. der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu missbraucht wird, eine gezielte einseitige Massenmanipulation auszuführen, wer diesen Prozess im Hintergrund verantwortet bzw. steuert, welche Organisationen/Institutionen dieses Vorgehen aktiv unterstützen, welche Personen innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diesen Manipulationsvorgang bewusst mittragen bzw. toleriert in Kauf nehmen und welche Ziele mit dieser Massenmanipulation erreicht werden sollen. Bisher ist hierzu, soweit mir bekannt, im deutschsprachigen Raum keine Veröffentlichung erfolgt.
Leider ist bisher kein Rundfunkrat seiner Aufsichtspflicht nachgekommen und hat diesen Sachverhalt, der einen Verstoß gegen den Rundfunkänderungsstaatsvertrag §§ 10, 11 sowie gegen die Vorgaben der Programmaufträge und der Qualitätsrichtlinien der einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunksender darstellt, nachverfolgt bzw. konsequenzauslösend geahndet. Da die von mir oben genannten Verstöße des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht justiziabel sind, aber aus meiner Sicht die politisch geschützte Daseinsberechtigung der Zwangsfinanzierung durch alle Personen, die im privaten Bereich eine Wohnung innehaben, grundsätzlich in Frage stellen, ist mein letztes Hilfsmittel die individuelle Abwehr. Diese erfolgt durch Verweigerung der Zuführung des Rundfunkangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und durch Verweigerung der Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen. Es ist demnach meine bewusste Gewissensentscheidung, keinen persönlichen Anteil zur Finanzierung dieses orchestrierten Manipulationsvorganges zu leisten. Damit habe ich den individuell gegebenen Notstand abgewehrt, der entstehen würde, wenn ich eine Entscheidung gegen mein Gewissen träfe. Ein aus meiner Sicht unabdingbarer, notwendiger Schritt, auch aus rundfunkgeschichtlicher Bewertung.
Ich habe entsprechend der mir bekannten gesetzlichen Vorgaben fristgerecht 1 Tag vor In-Kraft-Treten der neuen Gesetzgebung am 31.12.2012 durch Geltendmachung eines besonderen Härtefalls mit einem gesonderten formlosen Antrag die juristisch verantwortliche Person, Frau Dagmar Reim, der betroffenen Landesrundfunkanstalt rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg darüber informiert. Dies entspricht 1:1 den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags § 4 Abs. 6 Satz 1. Laut dieser Regelung „hat“ (im früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag lautet es noch „kann“) in einem solchen Fall die Rundfunkanstalt zwingend denjenigen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Bisher ist der rbb in meinem Fall dieser gesetzlichen Vorgabe nicht nachgekommen.
Ich werde am Verhandlungstag zu dem gesamten Themenkomplex detailliert Stellung nehmen, auch wenn die Einforderung meines Grundrechtes keiner weiteren individuellen Begründung bedarf, um das Grundrecht der Gewissensfreiheit „einzulösen“. Zudem behalte ich mir vor, weitere Gründe meiner Klage hinzuzufügen, aller Voraussicht nach auch den Aspekt des nicht verfassungskonformen Zustandekommens der rundfunkrechtlichen Vorgaben auf Landesebene in Berlin.
Ich freue mich darauf, mein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin wahrnehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Kretschmann
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