Senatsverwaltung für Finanzen
persönlich z. Hd.
Herrn Finanzsenator
Dr. Matthias Kollatz
Klosterstraße 59
10179 Berlin
Berlin, den 19.08.2019
Sehr geehrter Herr Dr. Matthias Kollatz,
vorab möchte ich mich Ihnen kurz vorstellen. Mein Name ist Olaf Kretschmann und ich suche den direkten Austausch mit Ihnen, weil ich mich in einer persönlichen Notlage befinde, deren Auflösung mit Ihrer Hilfe möglich werden könnte. Bitte nehmen Sie sich für mein Anliegen einen kurzen Moment Ihrer kostbaren Lebenszeit. Ich wäre Ihnen dafür sehr dankbar.
Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, wurde die heute unter Ihrer Aufsicht stehende Sonderbehörde „Finanzamt“ im Jahr 1960 dazu ermächtigt, Vollstreckungsmaßnahmen für die Landesrundfunkanstalt (damals Sender Freies Berlin, heute Rundfunk Berlin-Brandenburg, rbb) durchzuführen. Vielleicht wissen Sie auch, dass vom Gründungszeitpunkt des Rundfunks 1923 bis zum Jahr 2012 jeder Bürger völlig selbstbestimmt entscheiden durfte, ob er den staatlich monopolisierten Medienanbieter nutzen und mitfinanzieren wollte oder nicht (dies galt selbst in Zeiten des Nationalsozialismus und in der DDR). Seit 2013 ist dieses seit fast 90 Jahren bestehende freiheitliche Recht ohne die Mitbestimmung des Volkes in einem politisch-lobbyistisch und in Hinterzimmern abgestimmten Prozess abgeschafft worden. Ich gehe deshalb davon aus, dass die Sonderbehörde „Finanzamt“ seit 2013 einen drastischen Anstieg an Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt registriert und dieser Anstieg nur deshalb nicht noch höher ausfällt, weil die Rundfunkanstalt bzw. die Abteilung Beitragsservice in Eigenregie dynamisch die Menge der Ersuche so erlässt, dass die kommunalen Vollstreckungsstellen nicht überfordert bzw. überlastet werden.
Nun wurde dem Finanzamt Berlin ein Vollstreckungsersuchen der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg, rbb übertragen, das meiner Person zugeordnet wird und durch eine Ihrer Mitarbeiterinnen im Finanzamt Lichtenberg bearbeitet werden soll. Da ich Kenntnis davon habe, dass Ihre Behörde weder eine inhaltliche noch eine materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens durchführt, sondern davon ausgeht, dass diese angeblich „hoheitliche Forderung“ zu Recht durch eine Vollstreckungsmaßnahme zu erzwingen ist, möchte ich Ihrer Mitarbeiterin die Gewissenslast abnehmen, über den weiteren Ablauf des Vollstreckungsersuchens zu entscheiden. Ich denke, dass es in diesem besonderen Fall moralisch vertretbar ist, dass ich dieses Ihnen übertrage. Auf Basis ihrer Kompetenz, Lebenserfahrung, empathischen Einfühlungskraft und rechtlichen Verantwortung können Sie aus meiner Sicht am besten eine entsprechende menschliche Entscheidung treffen. Um eine leichtere Einordnung des Sachverhaltes zu ermöglichen, möchte ich ganz kurz einige Hintergründe erläutern.
Seit 2012 setze ich mich öffentlich dafür ein, dass niemand gezwungen werden darf, eine Abgabe für das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem zu entrichten, wenn die Zahlung selbst eine Gewissensnot auslöst. Zu betonen ist dabei, dass es nicht um den willentlichen Verzicht von Rundfunkangeboten geht und auch nicht darum, ob die Zahlung des Rundfunkbeitrages mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist. Bis heute ist nach meinem Kenntnisstand unklar, ob man gegen sein Gewissen gezwungen werden kann, diese Abgabe zu entrichten, wenn man glaubhaft seine Gewissensnot nach außen proklamiert, um seinen Grundrechteschutz entsprechend Artikel 4 GG geltend zu machen, und einen entsprechenden Härtefall-Befreiungsantrag bei der Landesrundfunkanstalt gestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil (1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) am 18. Juli 2018 zwar bestätigt, dass der Zwang „verfassungskonform“ wäre (siehe vor allem Randnummer 90 - 93), es hat sich aber nicht mit einer möglichen Gewissensnot und deren Abwehr auseinandergesetzt, die durch den Zahlungszwang entstehen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch schon im Jahr 2012 bezogen auf die neue Abgabenlogik einen Nicht-Annahmebeschluss erlassen, der eine mögliche Abwehr durch einen Härtefall-Antrag im Kontext der Einforderung des Schutzbedürfnisses entsprechend Artikel 4 GG nicht ausschließt. Siehe dazu auch 1 BvR 2550/12. Selbst wenn die Rundfunkanstalt einen solchen Antrag ablehnen würde (wobei nach meiner Ansicht völlig unklar ist, ob eine partizipierende Institution überhaupt eine derartige Entscheidung unabhängig treffen kann), wäre dem Betroffenen zuzumuten, dies in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend zu machen.
Ich gehöre zu den Menschen, die diesen langen Weg gegangen sind, die erlebt haben, wie ein Gericht das Verfahren lieber über mehrere Jahre hinzieht, um keine Entscheidung zu treffen, bzw. den Kommunikationsaustausch scheut oder jahrelang bis zum Bundesverfassungsgerichtsurteil abwartet, um mir mitzuteilen, dass eine Revision nicht zugelassen wird. Der offizielle Instanzenweg begann 2013 und endete 2019. Da meine Gewissensnot durch diesen verwaltungsrechtlichen Weg weder thematisch behandelt noch gelindert wurde, blieb mir nur noch der Schritt der Verfassungsbeschwerde. Diese übertrug ich dem Bundesverfassungsgericht am 12. März 2019, wo die Beschwerde seit diesem Zeitpunkt unter dem Aktenzeichen 1 BvR 652/19 geführt wird. Ich gehe mit diesem Schritt nun den „erweiterten“ Instanzenweg. Dies ist nur möglich, weil ich den Ablauf meines gesamten Verfahrens von Beginn an öffentlich mache (siehe auch: rundfunkbeitrag.blogspot.de) und unzählige Menschen meinen juristischen Klärungsweg finanziell unterstützen (siehe auch rundfunkbeitragswiderstand.de).
Vormals Frau Dagmar Reim und seit Juli 2016 auch Frau Patricia Schlesinger, die die juristisch verantwortlichen Vertreterinnen des RBB sind, verwehrten sich meines Wunsches eines persönlichen Dialogs, um diesen Sachverhalt und meine persönliche Notlage zu erörtern bzw. eine gemeinsame Lösung zu finden. Trotz meiner Bitte, in diesem besonderen Fall zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten, bevor eine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet wird, musste ich zu meiner großen Verwunderung und Irritation feststellen, dass eine schwerwiegende Gewissensnot eines Grundrechteträgers keine Rolle spielt. Völlig frei von Empathie wird die Verantwortung, die Vollstreckung einzuleiten, von den juristisch verantwortlichen Vertreterinnen auf einen Mitarbeiter der Beitragsservice-Abteilung übertragen, der „im Auftrag“ handelt und somit die strukturelle Gewalt durchsetzen soll, analog zu dem Verfahrensaufbau eines Milgram-Experiments.
Natürlich unterlässt es der Vollstreckungsgläubiger, Ihnen im Rahmen des Vollstreckungsersuchens mitzuteilen, welche Historie bzw. welchen Hintergrund dieser Fall hat. Ich habe mich im Vorfeld intensiv mit den Rahmenbedingungen zur Einleitung und Durchführung dieser Erzwingungsmaßnahme auseinandergesetzt. Auch wenn ich ein Laie bin, so habe ich folgende Vorgaben und deren Kommentierungen ausführlich studiert:
Ich habe mir auch ausführlich die Empfehlungen des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e. V., so die Gesetzessammlung für die kommunale Vollstreckungspraxis und das Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren
(VZV-Handbuch), angesehen, die sich explizit mit der jeweils kommunalen Regelung der Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen auf Basis des Vollstreckungsersuchens der Landesrundfunkanstalten auseinandersetzen. Ich könnte auf Basis dieses Informationsfundus unzählige Abwehrmaßnahmen einleiten, wie:
Andererseits könnte ich individuelle Vorbereitungen getroffen haben, welche die Vollstreckung fruchtlos verlaufen lassen. Was wäre, wenn ich Folgendes getan hätte:
Auf all diese oben aufgezählten Aspekte lege ich keinen Wert. Es braucht keine juristische Spitzfindigkeit oder alternative Abwehrargumentation. Ich stehe offen zu meiner Gewissensnot, die im Kontext der aktuellen Beitragszwangsmechanik von einem für Sie sicherlich unvorstellbaren Ausmaß ist. Ich suche eines, den grundrechtlich geschützten Weg, entsprechend dem eigenen Gewissen in einer Ausnahmesituation auch handeln zu dürfen.
Aus diesem Grund suche ich den direkten Weg zu Ihnen und benötige Ihre persönliche Hilfe. Wenn Sie mehr Details zu meinem Fall und meiner persönlichen Betroffenheit erfahren möchten, kann ich Ihnen diese gerne im persönlichen Gespräch erläutern. Einen ersten Einblick können Sie auch meiner Verfassungsbeschwerde entnehmen, die öffentlich einsehbar ist (siehe hier: rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/03/verfassungsbeschwerde-gegen-den.html).
Selbstverständlich können Sie sich auch ein Bild davon machen, mit welchem persönlichen Engagement sich die u. a. von mir und drei weiteren Akteuren initiierte bundesweite Selbstermächtigungsinitiative »rundfunk-frei« (rundfunk-frei.de) für einen direkt-demokratischen Veränderungsprozess einsetzt, um in unserer Gesellschaft ein Leben frei von einem Rundfunkbeitragszwang zu verwirklichen.
Zum Schluss möchte ich noch einmal an Ihre Menschlichkeit appellieren und Sie bitten, die Vollstreckbarkeit auszusetzen, und zwar losgelöst davon, ob einer Verfassungsbeschwerde von vornherein generell eine aufschiebende Wirkung zukommen könnte. In meinem Fall ist ein Aktenzeichen „1 BvR 652/19" zugeteilt worden. Der Spruchkörper der Bundesverfassungsrichter wird also entscheiden. Damit ist der Rechtsweg als inzwischen „erweitert“ anzusehen (wie oben beschrieben). Der bisherige Entscheid ist nun nicht mehr als abschließend anzusehen. Ich beantrage die Rückgabe des Vollstreckungsersuchens an den Auftraggeber der Vollstreckung (rbb) mit der Rechtsmeinung, dass der vorgreifliche letztinstanzliche Entscheid der Rechtsprechung noch aussteht. Zur Vermeidung von Schadensersatz-Haftungsrisiko aus später nötiger Rückabwicklung von Vollstreckung sollte in üblicher Weise vor der Vollstreckung der Ausgang von noch anhängigen Verfahren abgewartet werden.
Diese Vorgreiflichkeit im Fall von BVerfG „1 BvR 652/19" ist vom Auftraggeber der Vollstreckung anscheinend irrtümlich nicht angemessen berücksichtigt worden. Bei der Vollstreckungsstelle wird beantragt, das Vollstreckungsverfahren abzubrechen und den Vorgang an den rbb mit der Begründung zurückzugeben, dass der Ausgang des noch anhängigen richterlichen Verfahrens abzuwarten sei, da für die Vollstreckbarkeit erst durch dieses BVerfG-Verfahren Verbindlichkeit erzeugt werden wird. Selbstverständlich räume ich Ihnen ein, eine völlig eigenständige Rückgabebegründung vorzunehmen. Der bisher entstandene Vollstreckungsaufwand sollte durch die vergütete Kostenpauschale des Beitragsservice gedeckt sein.
Ich weiß, dass Sie die rechtliche Autorität besitzen, mein Begehren auch offiziell in Kraft treten zu lassen. Da mir bewusst ist, dass dies für Sie eine besondere Herausforderung darstellen könnte, biete ich Ihnen jederzeit meine Bereitschaft für einen persönlichen Austausch an.
In der Hoffnung, dass Sie meine Gewissensnot nicht nur verstehen, sondern auch eine Linderung herbeiführen können, indem sie eine schützende Wirkung für mich als Grundrechteträger erzeugen, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Olaf Kretschmann
persönlich z. Hd.
Herrn Finanzsenator
Dr. Matthias Kollatz
Klosterstraße 59
10179 Berlin
Berlin, den 19.08.2019
Sehr geehrter Herr Dr. Matthias Kollatz,
vorab möchte ich mich Ihnen kurz vorstellen. Mein Name ist Olaf Kretschmann und ich suche den direkten Austausch mit Ihnen, weil ich mich in einer persönlichen Notlage befinde, deren Auflösung mit Ihrer Hilfe möglich werden könnte. Bitte nehmen Sie sich für mein Anliegen einen kurzen Moment Ihrer kostbaren Lebenszeit. Ich wäre Ihnen dafür sehr dankbar.
Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, wurde die heute unter Ihrer Aufsicht stehende Sonderbehörde „Finanzamt“ im Jahr 1960 dazu ermächtigt, Vollstreckungsmaßnahmen für die Landesrundfunkanstalt (damals Sender Freies Berlin, heute Rundfunk Berlin-Brandenburg, rbb) durchzuführen. Vielleicht wissen Sie auch, dass vom Gründungszeitpunkt des Rundfunks 1923 bis zum Jahr 2012 jeder Bürger völlig selbstbestimmt entscheiden durfte, ob er den staatlich monopolisierten Medienanbieter nutzen und mitfinanzieren wollte oder nicht (dies galt selbst in Zeiten des Nationalsozialismus und in der DDR). Seit 2013 ist dieses seit fast 90 Jahren bestehende freiheitliche Recht ohne die Mitbestimmung des Volkes in einem politisch-lobbyistisch und in Hinterzimmern abgestimmten Prozess abgeschafft worden. Ich gehe deshalb davon aus, dass die Sonderbehörde „Finanzamt“ seit 2013 einen drastischen Anstieg an Vollstreckungsersuchen der Landesrundfunkanstalt registriert und dieser Anstieg nur deshalb nicht noch höher ausfällt, weil die Rundfunkanstalt bzw. die Abteilung Beitragsservice in Eigenregie dynamisch die Menge der Ersuche so erlässt, dass die kommunalen Vollstreckungsstellen nicht überfordert bzw. überlastet werden.
Nun wurde dem Finanzamt Berlin ein Vollstreckungsersuchen der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt Rundfunk Berlin-Brandenburg, rbb übertragen, das meiner Person zugeordnet wird und durch eine Ihrer Mitarbeiterinnen im Finanzamt Lichtenberg bearbeitet werden soll. Da ich Kenntnis davon habe, dass Ihre Behörde weder eine inhaltliche noch eine materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsersuchens durchführt, sondern davon ausgeht, dass diese angeblich „hoheitliche Forderung“ zu Recht durch eine Vollstreckungsmaßnahme zu erzwingen ist, möchte ich Ihrer Mitarbeiterin die Gewissenslast abnehmen, über den weiteren Ablauf des Vollstreckungsersuchens zu entscheiden. Ich denke, dass es in diesem besonderen Fall moralisch vertretbar ist, dass ich dieses Ihnen übertrage. Auf Basis ihrer Kompetenz, Lebenserfahrung, empathischen Einfühlungskraft und rechtlichen Verantwortung können Sie aus meiner Sicht am besten eine entsprechende menschliche Entscheidung treffen. Um eine leichtere Einordnung des Sachverhaltes zu ermöglichen, möchte ich ganz kurz einige Hintergründe erläutern.
Seit 2012 setze ich mich öffentlich dafür ein, dass niemand gezwungen werden darf, eine Abgabe für das öffentlich-rechtliche Rundfunksystem zu entrichten, wenn die Zahlung selbst eine Gewissensnot auslöst. Zu betonen ist dabei, dass es nicht um den willentlichen Verzicht von Rundfunkangeboten geht und auch nicht darum, ob die Zahlung des Rundfunkbeitrages mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden ist. Bis heute ist nach meinem Kenntnisstand unklar, ob man gegen sein Gewissen gezwungen werden kann, diese Abgabe zu entrichten, wenn man glaubhaft seine Gewissensnot nach außen proklamiert, um seinen Grundrechteschutz entsprechend Artikel 4 GG geltend zu machen, und einen entsprechenden Härtefall-Befreiungsantrag bei der Landesrundfunkanstalt gestellt hat. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Grundsatzurteil (1 BvR 1675/16, 1 BvR 981/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 745/17) am 18. Juli 2018 zwar bestätigt, dass der Zwang „verfassungskonform“ wäre (siehe vor allem Randnummer 90 - 93), es hat sich aber nicht mit einer möglichen Gewissensnot und deren Abwehr auseinandergesetzt, die durch den Zahlungszwang entstehen könnte. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch schon im Jahr 2012 bezogen auf die neue Abgabenlogik einen Nicht-Annahmebeschluss erlassen, der eine mögliche Abwehr durch einen Härtefall-Antrag im Kontext der Einforderung des Schutzbedürfnisses entsprechend Artikel 4 GG nicht ausschließt. Siehe dazu auch 1 BvR 2550/12. Selbst wenn die Rundfunkanstalt einen solchen Antrag ablehnen würde (wobei nach meiner Ansicht völlig unklar ist, ob eine partizipierende Institution überhaupt eine derartige Entscheidung unabhängig treffen kann), wäre dem Betroffenen zuzumuten, dies in einem verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren geltend zu machen.
Ich gehöre zu den Menschen, die diesen langen Weg gegangen sind, die erlebt haben, wie ein Gericht das Verfahren lieber über mehrere Jahre hinzieht, um keine Entscheidung zu treffen, bzw. den Kommunikationsaustausch scheut oder jahrelang bis zum Bundesverfassungsgerichtsurteil abwartet, um mir mitzuteilen, dass eine Revision nicht zugelassen wird. Der offizielle Instanzenweg begann 2013 und endete 2019. Da meine Gewissensnot durch diesen verwaltungsrechtlichen Weg weder thematisch behandelt noch gelindert wurde, blieb mir nur noch der Schritt der Verfassungsbeschwerde. Diese übertrug ich dem Bundesverfassungsgericht am 12. März 2019, wo die Beschwerde seit diesem Zeitpunkt unter dem Aktenzeichen 1 BvR 652/19 geführt wird. Ich gehe mit diesem Schritt nun den „erweiterten“ Instanzenweg. Dies ist nur möglich, weil ich den Ablauf meines gesamten Verfahrens von Beginn an öffentlich mache (siehe auch: rundfunkbeitrag.blogspot.de) und unzählige Menschen meinen juristischen Klärungsweg finanziell unterstützen (siehe auch rundfunkbeitragswiderstand.de).
Vormals Frau Dagmar Reim und seit Juli 2016 auch Frau Patricia Schlesinger, die die juristisch verantwortlichen Vertreterinnen des RBB sind, verwehrten sich meines Wunsches eines persönlichen Dialogs, um diesen Sachverhalt und meine persönliche Notlage zu erörtern bzw. eine gemeinsame Lösung zu finden. Trotz meiner Bitte, in diesem besonderen Fall zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abzuwarten, bevor eine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet wird, musste ich zu meiner großen Verwunderung und Irritation feststellen, dass eine schwerwiegende Gewissensnot eines Grundrechteträgers keine Rolle spielt. Völlig frei von Empathie wird die Verantwortung, die Vollstreckung einzuleiten, von den juristisch verantwortlichen Vertreterinnen auf einen Mitarbeiter der Beitragsservice-Abteilung übertragen, der „im Auftrag“ handelt und somit die strukturelle Gewalt durchsetzen soll, analog zu dem Verfahrensaufbau eines Milgram-Experiments.
Natürlich unterlässt es der Vollstreckungsgläubiger, Ihnen im Rahmen des Vollstreckungsersuchens mitzuteilen, welche Historie bzw. welchen Hintergrund dieser Fall hat. Ich habe mich im Vorfeld intensiv mit den Rahmenbedingungen zur Einleitung und Durchführung dieser Erzwingungsmaßnahme auseinandergesetzt. Auch wenn ich ein Laie bin, so habe ich folgende Vorgaben und deren Kommentierungen ausführlich studiert:
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
- Verfassung des Landes Berlin
- Telemediengesetz
- Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland
- Rundfunkänderungsstaatsvertrag
- Rundfunkbeitragsstaatsvertrag
- Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
- ARD-Staatsvertrag
- ZDF-Staatsvertrag
- Deutschlandradio-Staatsvertrag
- Staatsvertrag über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien
- Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
- Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg
- Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge
- Verwaltungsvereinbarung „Beitragseinzug" - Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio
- Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (VwVfG BE)
- Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)
- Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- Gesetz über den Anwendungsbereich der Abgabenordnung (AOAnwG)
- Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft (BerlinFG)
- Gesetz über Gebühren und Beiträge (GebBtrG BE)
Ich habe mir auch ausführlich die Empfehlungen des Fachverbandes der Kommunalkassenverwalter e. V., so die Gesetzessammlung für die kommunale Vollstreckungspraxis und das Handbuch für das Verwaltungszwangsverfahren
(VZV-Handbuch), angesehen, die sich explizit mit der jeweils kommunalen Regelung der Vollstreckung von rückständigen Rundfunkbeiträgen auf Basis des Vollstreckungsersuchens der Landesrundfunkanstalten auseinandersetzen. Ich könnte auf Basis dieses Informationsfundus unzählige Abwehrmaßnahmen einleiten, wie:
- Die Beantragung des Vollstreckungsschutzes gemäß ZPO § 765a, weil die Maßnahme wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet
- Eine Vollstreckungsabwehrklage gemäß ZPO § 767
- Eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gemäß ZPO § 766
- Eine Klärung herbeiführen, ob der Erlass des Leistungsbescheides allen Normenvorgaben entspricht
- Eine Klärung herbeiführen, ob die Form des Leistungsbescheides allen Normenvorgaben entspricht
- Eine Klärung herbeiführen, welche automatischen Einrichtungen entsprechend § 37 Abs. 5 VwVfG den schriftlichen Verwaltungsakt erlassen haben
- Den Wert des „Schuldbetrages“ anzweifeln, da dieser einen Säumnisaufschlag enthält, der nicht durch einen Bescheid durch den Vollstreckungsgläubiger im Vorfeld ordnungsgemäß festgesetzt wurde
- Die Klärung über die fehlende Abtretungsinformation von der Landesrundfunkanstalt gegenüber den Schuldnern einfordern, weil die öffentlich-rechtliche, nicht rechtsfähige Gemeinschaftseinrichtung ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice die Forderungen der Rundfunkabgabe offenkundig als Eigenforderung bilanziert hat
- Die Zustellung der Vollstreckungsankündigungen in Frage stellen, da diese nicht den Vorgaben des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG) entsprechen
- Die Zustellungsvermutung der Vollstreckungsankündigungen per normaler Briefpost ins Leere laufen lassen, indem die Briefpost wieder per Rücksendung ungeöffnet mit offizieller Rücksendung-Kennzeichnung der Deutsche Post AG und dem zugehörigen gelben Retouren-Aufkleber mit OCR-Hinweis versehen wird
- usw., um nur einige zu nennen
Andererseits könnte ich individuelle Vorbereitungen getroffen haben, welche die Vollstreckung fruchtlos verlaufen lassen. Was wäre, wenn ich Folgendes getan hätte:
- Meinen Kontostand so reduziert habe, dass dieser unterhalb der Pfändungsgrenze liegt und im Rahmen einer drohenden Pfändungsverfügung unproblematisch auf ein P-Konto umgestellt werden kann
- Mögliche Daueraufträge, z. B. zur Bezahlung von Strom, Miete usw., durch andere Rechnungsempfänger bezahlt werden
- Mit meinem Arbeitgeber vertraglich schon seit langer Zeit vereinbart habe, dass mein vorhergehendes Lohnverhältnis in eine Honorar-Vertragsregelung mit einer Barauszahlungsregelung transformiert wird, wobei der Auszahlungsbetrag zur Sicherheit zusätzlich jeweils unter der Pfändungsgrenze liegt
- Ich persönlich kein Auto besitze
- Ich mich von meinen Wertgegenständen in der Wohnung getrennt habe
- Meine Lebenssituation so vorbereitet habe, dass selbst bei einer begründeten Nicht-Abgabe der Vermögensauskunft eine Haftandrohung oder der Vollzug Konsequenzen darstellen, denen ich mich völlig angstfrei stelle
Auf all diese oben aufgezählten Aspekte lege ich keinen Wert. Es braucht keine juristische Spitzfindigkeit oder alternative Abwehrargumentation. Ich stehe offen zu meiner Gewissensnot, die im Kontext der aktuellen Beitragszwangsmechanik von einem für Sie sicherlich unvorstellbaren Ausmaß ist. Ich suche eines, den grundrechtlich geschützten Weg, entsprechend dem eigenen Gewissen in einer Ausnahmesituation auch handeln zu dürfen.
Aus diesem Grund suche ich den direkten Weg zu Ihnen und benötige Ihre persönliche Hilfe. Wenn Sie mehr Details zu meinem Fall und meiner persönlichen Betroffenheit erfahren möchten, kann ich Ihnen diese gerne im persönlichen Gespräch erläutern. Einen ersten Einblick können Sie auch meiner Verfassungsbeschwerde entnehmen, die öffentlich einsehbar ist (siehe hier: rundfunkbeitrag.blogspot.com/2019/03/verfassungsbeschwerde-gegen-den.html).
Selbstverständlich können Sie sich auch ein Bild davon machen, mit welchem persönlichen Engagement sich die u. a. von mir und drei weiteren Akteuren initiierte bundesweite Selbstermächtigungsinitiative »rundfunk-frei« (rundfunk-frei.de) für einen direkt-demokratischen Veränderungsprozess einsetzt, um in unserer Gesellschaft ein Leben frei von einem Rundfunkbeitragszwang zu verwirklichen.
Zum Schluss möchte ich noch einmal an Ihre Menschlichkeit appellieren und Sie bitten, die Vollstreckbarkeit auszusetzen, und zwar losgelöst davon, ob einer Verfassungsbeschwerde von vornherein generell eine aufschiebende Wirkung zukommen könnte. In meinem Fall ist ein Aktenzeichen „1 BvR 652/19" zugeteilt worden. Der Spruchkörper der Bundesverfassungsrichter wird also entscheiden. Damit ist der Rechtsweg als inzwischen „erweitert“ anzusehen (wie oben beschrieben). Der bisherige Entscheid ist nun nicht mehr als abschließend anzusehen. Ich beantrage die Rückgabe des Vollstreckungsersuchens an den Auftraggeber der Vollstreckung (rbb) mit der Rechtsmeinung, dass der vorgreifliche letztinstanzliche Entscheid der Rechtsprechung noch aussteht. Zur Vermeidung von Schadensersatz-Haftungsrisiko aus später nötiger Rückabwicklung von Vollstreckung sollte in üblicher Weise vor der Vollstreckung der Ausgang von noch anhängigen Verfahren abgewartet werden.
Diese Vorgreiflichkeit im Fall von BVerfG „1 BvR 652/19" ist vom Auftraggeber der Vollstreckung anscheinend irrtümlich nicht angemessen berücksichtigt worden. Bei der Vollstreckungsstelle wird beantragt, das Vollstreckungsverfahren abzubrechen und den Vorgang an den rbb mit der Begründung zurückzugeben, dass der Ausgang des noch anhängigen richterlichen Verfahrens abzuwarten sei, da für die Vollstreckbarkeit erst durch dieses BVerfG-Verfahren Verbindlichkeit erzeugt werden wird. Selbstverständlich räume ich Ihnen ein, eine völlig eigenständige Rückgabebegründung vorzunehmen. Der bisher entstandene Vollstreckungsaufwand sollte durch die vergütete Kostenpauschale des Beitragsservice gedeckt sein.
Ich weiß, dass Sie die rechtliche Autorität besitzen, mein Begehren auch offiziell in Kraft treten zu lassen. Da mir bewusst ist, dass dies für Sie eine besondere Herausforderung darstellen könnte, biete ich Ihnen jederzeit meine Bereitschaft für einen persönlichen Austausch an.
In der Hoffnung, dass Sie meine Gewissensnot nicht nur verstehen, sondern auch eine Linderung herbeiführen können, indem sie eine schützende Wirkung für mich als Grundrechteträger erzeugen, verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
Olaf Kretschmann
Habe mir mal die ganzen Schreiben durchgelesen und möchte einmal darauf verweisen, auch Rundfunkbeitragsforderungen unterliegen der Verjährung. Gemäß § 7 Abs. 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die regelmäßige Verjährung. Diese Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Es hätte doch genügt dem Vollstreckungsbescheid in Bezug Verjährungszeiten zu widersprechen. Das ist ja Wahnsinn was die da abziehen ! Der Vollstreckungsbescheid von 2019 beinhaltet die Beträge 2013-2016 !
AntwortenLöschenDas ist richtig, aber es wurde vorab ständig angemahnt, was einer Verjährung entgegensteht.
LöschenDas stimmt meines Wissens nach nicht. Verjährung wird nur gehemmt durch Ratenzahlung und durch richterliche Verfahren.
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