Sehr geehrter Herr xxxxxxx,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30. Juni 2015, das postalisch am 3. Juli des Jahres bei mir einging. Ich habe Ihre Ausführungen zur Kenntnis genommen und möchte hiermit auf Ihre Fragestellungen eingehen sowie zu Ihrem Wunsch hinsichtlich der Übertragung der Entscheidung an den Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 VwGO Stellung nehmen.
Zu Ihren Fragestellungen:
- Frage des Verwaltungsgerichtes, ob ich an meiner Klage festhalten will.
Meine Antwort lautet: Ja. - Frage des Verwaltungsgerichtes, ob ich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden bin.
Mein Antwort lautet: Nein.
Meine Stellungnahme zur „Übertragung der Entscheidung an den Einzelrichter“ gemäß § 6 Abs. 1 VwGO:
Da ich keine Rechtsmittel habe, gegen einen eventuellen Beschluss Ihres Gerichtes hinsichtlich der Übertragung an den Einzelrichter vorzugehen, und ein Einwand nur über eine außerordentliche Beschwerde möglich ist, möchte ich vorab die Gelegenheit nutzen, meine Stellungnahme zumindest schriftlich darzulegen.
Laut § 6 Abs. 1 VwGO kann die Kammer in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
- die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Sie werden Gründe haben, warum Sie die Verwaltungsstreitsache VG xx x xxx.xx entsprechend Ihrem Vorschlag wie von Ihnen dargelegt bewerten. Ich kann Ihre Auffassung aufgrund des fehlenden Austausches mit Ihnen bisher nicht teilen. Die zwei gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen, nach denen eine Übertragung an einen Einzelrichter erfolgen kann, sind aus meiner Sicht derzeit nicht gegeben. Ich erkenne, entsprechend den bisherig verkündeten Urteilen diverser Gerichte zur novellierten Fassung der rundfunkrechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf die Veränderung der Finanzierungsmechanik des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, besondere Schwierigkeiten, die tatsächlicher und rechtlicher Art sind. Zudem wird in meinem Fall deutlich, dass die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat. Eine grundsätzliche Bedeutung liegt auch dann vor, „ … wenn der Rechtsstreit … auch [in] politischer, gesellschaftlicher u[nd] religiöser Hinsicht Auswirkungen auf eine größere Zahl von Vf oder die Verwaltungspraxis hat …“ (siehe Kopp/Schenke VwGO Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar S. 51, Teil 9).
Die Zahlung des Rundfunkbeitrags dient der funktionsgerechten Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages. Diese Vorgabe führt bei mir zu einem individuellen Gewissenskonflikt, den ich nachfolgend kurz erläutern möchte:
Der öffentlich-rechtliche Rundfunk missbraucht mit Hilfe dritter Beteiligter seine monopolistische Stellung innerhalb der Medienstruktur in der Bundesrepublik Deutschland, damit u. a. eine gezielte und vollsynchronisierte Massenmanipulation erzeugt werden kann. Dies wird politisch akzeptiert bzw. nicht weiter hinterfragt. Zu dieser Einschätzung bin ich u. a. nach intensiver Recherche und Analyse des Informationsangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gekommen sowie durch, dies möchte ich hier besonders hervorheben, einen Zugang zu Dokumenten (die mir auch als Kopie vorliegen), aus denen der evidente Nachweis hervorgeht, dass u. a. der öffentlich-rechtliche Rundfunk dazu missbraucht wird, eine gezielte einseitige Massenmanipulation auszuführen, wer diesen Prozess im Hintergrund verantwortet bzw. steuert, welche Organisationen/Institutionen dieses Vorgehen aktiv unterstützen, welche Personen innerhalb des öffentlich-rechtlichen Rundfunks diesen Manipulationsvorgang bewusst mittragen bzw. toleriert in Kauf nehmen und welche Ziele mit dieser Massenmanipulation erreicht werden sollen. Bisher ist hierzu, soweit mir bekannt, im deutschsprachigen Raum keine Veröffentlichung erfolgt.
Leider ist bisher kein Rundfunkrat seiner Aufsichtspflicht nachgekommen und hat diesen Sachverhalt, der einen Verstoß gegen den Rundfunkänderungsstaatsvertrag §§ 10, 11 sowie gegen die Vorgaben der Programmaufträge und der Qualitätsrichtlinien der einzelnen öffentlich-rechtlichen Rundfunksender darstellt, nachverfolgt bzw. konsequenzauslösend geahndet. Da die von mir oben genannten Verstöße des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht justiziabel sind, aber aus meiner Sicht die politisch geschützte Daseinsberechtigung der Zwangsfinanzierung durch alle Personen, die im privaten Bereich eine Wohnung innehaben, grundsätzlich in Frage stellen, ist mein letztes Hilfsmittel die individuelle Abwehr. Diese erfolgt durch Verweigerung der Zuführung des Rundfunkangebotes des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und durch Verweigerung der Zahlung des Rundfunkbeitrags aus Gewissensgründen. Es ist demnach meine bewusste Gewissensentscheidung, keinen persönlichen Anteil zur Finanzierung dieses orchestrierten Manipulationsvorganges zu leisten. Damit habe ich den individuell gegebenen Notstand abgewehrt, der entstehen würde, wenn ich eine Entscheidung gegen mein Gewissen träfe. Ein aus meiner Sicht unabdingbarer, notwendiger Schritt, auch aus rundfunkgeschichtlicher Bewertung.
Ich habe entsprechend der mir bekannten gesetzlichen Vorgaben fristgerecht 1 Tag vor In-Kraft-Treten der neuen Gesetzgebung am 31.12.2012 durch Geltendmachung eines besonderen Härtefalls mit einem gesonderten formlosen Antrag die juristisch verantwortliche Person, Frau Dagmar Reim, der betroffenen Landesrundfunkanstalt rbb Rundfunk Berlin-Brandenburg darüber informiert. Dies entspricht 1:1 den Vorgaben des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags § 4 Abs. 6 Satz 1. Laut dieser Regelung „hat“ (im früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag lautet es noch „kann“) in einem solchen Fall die Rundfunkanstalt zwingend denjenigen von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien. Bisher ist der rbb in meinem Fall dieser gesetzlichen Vorgabe nicht nachgekommen.
Ich werde am Verhandlungstag zu dem gesamten Themenkomplex detailliert Stellung nehmen, auch wenn die Einforderung meines Grundrechtes keiner weiteren individuellen Begründung bedarf, um das Grundrecht der Gewissensfreiheit „einzulösen“. Zudem behalte ich mir vor, weitere Gründe meiner Klage hinzuzufügen, aller Voraussicht nach auch den Aspekt des nicht verfassungskonformen Zustandekommens der rundfunkrechtlichen Vorgaben auf Landesebene in Berlin.
Ich freue mich darauf, mein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin wahrnehmen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Olaf Kretschmann
Das ist eine sehr mutig Entscheidung. Ich beneide Sie. Ich stehe hier gerade ebenfalls vor der Entscheidung, ob ich die Klage weiterführe. Laut BGH Beschluss vom 11. Juni 2015 würde ja nichtmal ein Verwaltungsakt benötigt. Deswegen kann ich daraus nicht mehr erkennen warum der überhaupt angewendet wird. Wahrscheinlich weil es im Staatsvertrag steht. Ich bin mir bei mir unsicher, ob ich die Klage fortsetzen soll...
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